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Art. 60 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass der Verein nur einen
nichtwirtschaftlichen (idealen) Zweck verfolgen darf. Gleichzeitig
erlaubt das Gesetz, dass der Verein ein nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe betreiben darf. Dies stellt keinen Widerspruch
dar, auch wenn man dies auf den ersten Blick meinen könnte.
Verfolgt der Verein von Anfang an einen unerlaubten wirtschaftlichen
Zweck, so kann er keine Rechtspersönlichkeit erlangen. |
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Die Regel:
Der Verein ist nur für ideale Zwecke
geschaffen worden. Möchte man einen wirtschaftlichen
Zweck verfolgen, so muss man
sich der Gesellschaftsformen aus dem OR
bedienen. Das Gesetz umschreibt den idealen
Zweck in Art. 60 Abs. 1 ZGB als politischen,
religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen,
wohltätigen oder geselligen Zweck. Diese
Aufzählung ist nicht abschliessend, sondern
soll beispielhaft den nichtwirtschaftlichen
Zweck umschreiben. Als nichtwirtschaftlicher
Zweck hat somit zu gelten, wenn ein Verein
ein Endziel verfolgt, welches nicht zu einem
wirtschaftlichen Vorteil – sei es in Geld oder
natura – der Mitglieder führt. Dasselbe gilt
jedoch nicht, wenn ein geldwerter Vorteil für
Dritte (Nichtmitglieder) erzielt wird; dann
kann man nicht von einem wirtschaftlichen
Zweck sprechen.
Die Tatsache, dass ein Verein ein kaufmännisches
Unternehmen betreibt, heisst noch
nicht, dass er einen wirtschaftlichen Zweck
verfolgt. Wirtschaftlicher Zweck und kaufmännisches
Unternehmen kommen zwar in
der Regel zusammen vor, aber nicht immer.
So kann ein kaufmännisches Unternehmen
geführt werden, um nur kostendeckend zu
arbeiten oder auch um einen Gewinn zu
erzielen, der dann Nichtmitgliedern zugute
kommt. Das Führen eines kaufmännischen
Gewerbes führt jedoch dazu, dass der Verein
im Handelsregister eingetragen werden muss
(Art. 61 Abs. 1 ZGB), dieser Eintrag hat
jedoch nur deklaratorische Bedeutung. |
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Die Ausnahme:
Man könnte auf den ersten Blick meinen,
dass Vereine, welche allgemeine wirtschaftliche
und sozialpolitische Aufgaben erfüllen,
einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Zu
dieser Gruppe gehören zum Beispiel die
Gewerkschaften, die unter anderem versuchen,
für die Arbeitnehmer bessere Arbeitsbedingungen
zu schaffen. Zwar profitieren
die Arbeitnehmer von einer wirtschaftlichen
Besserstellung, diese wird aber nur indirekt
durch den Verein erzielt. Das wird noch
als zulässiger nichtwirtschaftlicher Zweck
erachtet.
Anders sieht es bei den Kartellen aus: Kartelle
betätigen sich im wirtschaftlichen
Bereich, indem sie Vereinbarungen über Preise,
Märkte, Absatzmengen etc. abschliessen.
Sie verfolgen also einen rein wirtschaftlichen
Zweck. Obwohl dies so ist, so kleiden sich die
Kartelle oft in der Rechtsform eines Vereins,
was eigentlich von Gesetzes wegen unzulässig wäre. Das Bundesgericht hat dies jedoch
über Jahrzehnte zugelassen. In BGE 88 II 209
hat dann das Bundesgericht seine Praxis
geändert und entsprechend dem Gesetz die
Zulässigkeit von Kartellen in Vereinsform als
unzulässig bezeichnet. Schon zwei Jahre später
ist es in BGE 90 II 333 auf seine frühere
Praxis zurückgekommen, nicht deshalb, weil
das Bundesgericht der Meinung war, dass die
Kartelle keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
sondern aus Gründen der Rechtssicherheit.
Das Verbot der Kartelle in der Vereinsform
führte zu Unsicherheiten, weshalb die
Praxis dies nun doch zulässt. |
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