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HEV 11/2006 Inhaltsverzeichnis
Recht

     
  Der Verein
Teil 2: Vereinszweck
* Alessandra Perrella
 
     
  Art. 60 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass der Verein nur einen nichtwirtschaftlichen (idealen) Zweck verfolgen darf. Gleichzeitig erlaubt das Gesetz, dass der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben darf. Dies stellt keinen Widerspruch dar, auch wenn man dies auf den ersten Blick meinen könnte. Verfolgt der Verein von Anfang an einen unerlaubten wirtschaftlichen Zweck, so kann er keine Rechtspersönlichkeit erlangen.  
     
  Die Regel:
Der Verein ist nur für ideale Zwecke geschaffen worden. Möchte man einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, so muss man sich der Gesellschaftsformen aus dem OR bedienen. Das Gesetz umschreibt den idealen Zweck in Art. 60 Abs. 1 ZGB als politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen oder geselligen Zweck. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, sondern soll beispielhaft den nichtwirtschaftlichen Zweck umschreiben. Als nichtwirtschaftlicher Zweck hat somit zu gelten, wenn ein Verein ein Endziel verfolgt, welches nicht zu einem wirtschaftlichen Vorteil – sei es in Geld oder natura – der Mitglieder führt. Dasselbe gilt jedoch nicht, wenn ein geldwerter Vorteil für Dritte (Nichtmitglieder) erzielt wird; dann kann man nicht von einem wirtschaftlichen Zweck sprechen.
Die Tatsache, dass ein Verein ein kaufmännisches Unternehmen betreibt, heisst noch nicht, dass er einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Wirtschaftlicher Zweck und kaufmännisches Unternehmen kommen zwar in der Regel zusammen vor, aber nicht immer. So kann ein kaufmännisches Unternehmen geführt werden, um nur kostendeckend zu arbeiten oder auch um einen Gewinn zu erzielen, der dann Nichtmitgliedern zugute kommt. Das Führen eines kaufmännischen Gewerbes führt jedoch dazu, dass der Verein im Handelsregister eingetragen werden muss (Art. 61 Abs. 1 ZGB), dieser Eintrag hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung.
 
     
  Die Ausnahme:
Man könnte auf den ersten Blick meinen, dass Vereine, welche allgemeine wirtschaftliche und sozialpolitische Aufgaben erfüllen, einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Zu dieser Gruppe gehören zum Beispiel die Gewerkschaften, die unter anderem versuchen, für die Arbeitnehmer bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zwar profitieren die Arbeitnehmer von einer wirtschaftlichen Besserstellung, diese wird aber nur indirekt durch den Verein erzielt. Das wird noch als zulässiger nichtwirtschaftlicher Zweck erachtet.
Anders sieht es bei den Kartellen aus: Kartelle betätigen sich im wirtschaftlichen Bereich, indem sie Vereinbarungen über Preise, Märkte, Absatzmengen etc. abschliessen. Sie verfolgen also einen rein wirtschaftlichen Zweck. Obwohl dies so ist, so kleiden sich die Kartelle oft in der Rechtsform eines Vereins, was eigentlich von Gesetzes wegen unzulässig wäre. Das Bundesgericht hat dies jedoch über Jahrzehnte zugelassen. In BGE 88 II 209 hat dann das Bundesgericht seine Praxis geändert und entsprechend dem Gesetz die Zulässigkeit von Kartellen in Vereinsform als unzulässig bezeichnet. Schon zwei Jahre später ist es in BGE 90 II 333 auf seine frühere Praxis zurückgekommen, nicht deshalb, weil das Bundesgericht der Meinung war, dass die Kartelle keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sondern aus Gründen der Rechtssicherheit. Das Verbot der Kartelle in der Vereinsform führte zu Unsicherheiten, weshalb die Praxis dies nun doch zulässt.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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