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HEV 11/2006 Inhaltsverzeichnis
Recht

     
  Der Schuldbrief
Teil 1: Ein Buch mit sieben Siegeln?
* Tiziano Winiger
 
     
  Wie wird ein Schuldbrief errichtet oder erhöht?
Wenn ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer ein Darlehen verspricht (so für einen Hauskauf oder eine Renovation), so kann zur Sicherheit dieses Darlehens die Errichtung eines Schuldbriefes auf dem Grundstück des Darlehensnehmers vereinbart werden. Diese Errichtung des Pfandes erfolgt in zwei Stufen:
Vorab ist ein öffentlich zu beurkundender Pfandvertrag abzuschliessen. Dieser Vertrag wird meistens durch den Darlehensgeber erstellt und dem Notariat zugestellt, mit dem Ersuchen um Prüfung und Terminvereinbarung mit dem Schuldner und Grundeigentümer. Die öffentliche Beurkundung findet daraufhin bei dem für das betreffende Grundstück zuständigen Notariat statt. Dazu ist der Pass oder die Identitätskarte mitzubringen.
Nach der Beurkundung hat der Grundeigentümer dem Grundbuchamt die schriftliche Grundbuchanmeldung auf Eintragung des Grundpfandrechtes abzugeben. Im Kanton Zürich sind das Notariat und das Grundbuchamt in derselben Amtsstelle vereinigt.
Das Grundbuchamt sendet der Bank daraufhin eine Bestätigung (Interimszeugnis genannt) über die erfolgte Grundbuchanmeldung der Schuldbrieferrichtung. Gestützt auf dieses Interimszeugnis gibt der Darlehensgeber in der Regel den Darlehensbetrag frei. Zu einem späteren Zeitpunkt wird dann der Schuldbrief durch das Grundbuchamt ausgefertigt und dem Darlehensgeber zugestellt.
Bei der Schuldbrieferhöhung ist der Ablauf gleich wie bei der Errichtung. Hier steht am Anfang im typischen Fall die Erhöhung eines grundpfandgesicherten Darlehens.
Interessant ist, dass der Kanton Zürich von den Möglichkeiten gestützt auf Art. 843 ZGB, eine amtliche Schätzung vorzuschreiben und eine Belastungsgrenze vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat.
 
     
  Was gehört in den Pfandvertrag?
Bei der Schuldbrieferrichtung/-erhöhung muss der Pfandvertrag öffentlich beurkundet werden, wobei folgende Punkte notwendig beurkundet werden müssen:
 
 
Schuldner und Pfandeigentümer (in der Regel dieselbe Person, wobei aber gestützt auf Art. 845 Abs. 1 ZGB das verpfändete Grundstück auch nicht im Eigentum des Schuldners stehen kann wie beim Drittpfandverhältnis,
Gläubiger, – Pfandobjekt, – Pfandstelle, – Verpflichtung, einen Inhaber- oder einen Namensschuldbrief zu errichten und dem Gläubiger auszuhändigen, – Schuldbekenntnis über den Schuldbriefbetrag (vgl. «grundpfandgesicherte Forderung»), – Normalerweise auch Zins- und Zahlungsbestimmungen, das heisst Vereinbarungen über die Zinspflicht und Rückzahlung (Kündigung). Zudem wird meist
Pfandobjekt,
Pfandstelle,
Verpflichtung, einen Inhaber- oder einen Namensschuldbrief zu errichten und dem Gläubiger auszuhändigen,
Schuldbekenntnis über den Schuldbriefbetrag (vgl. «grundpfand- gesicherte Forderung »),
Normalerweise auch Zins- und Zahlungsbestimmungen, das heisst Vereinbarungen über die Zinspflicht und Rückzahlung (Kündigung). Zudem wird meist ein ins Grundbuch einzutragender Maximalzinsfuss vereinbart. (vgl. «grundpfandgesicherte Forderung»),
ein allfälliges Nachrückungsrecht.
 
     
  Was wird durch den Schuldbrief abgesichert?
Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse, drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins.
Beim Schuldbrief ist die vereinbarte Kapitalforderung im Grundbuch und auf dem Schuldbrief selber angegeben, wobei die effektive Kapitalforderung jedoch auch tiefer sein kann, insbesondere bei nicht nachgeführten Teilrückzahlungen durch den Schuldner. Fast immer wird auch ein Zins- oder Maximalzinsfuss im Grundbuch und im Schuldbrief eingetragen. Die effektive Zinspflicht wird meist in einem separaten Vertrag geregelt, der nicht Bestandteil von Schuldbrief oder Grundbuchakten ist.
Bei der «Sicherungsübereignung» und beim «Faustpfandrecht an Schuldbriefen» werden die gesamten effektiven Schuldverhältnisse vollumfänglich in separaten Verträgen geregelt.
Die Zinspflicht kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten Schranken (für den Kanton Zürich maximal 15%, vgl. § 213 EG zum ZGB) in beliebiger Weise festgesetzt werden.
Der ursprünglich vereinbarte, pfandgesicherte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über 5% erhöht werden. Um nicht bei jeder Zinsänderung die Zustimmung der nachgehenden Grundpfandgläubiger einholen zu müssen, wird oft ein Maximalzinsfuss im Grundbuch eingetragen, der nicht mit dem effektiv geschuldeten Zins übereinstimmen muss. Die Erhöhung des im Grundbuch eingetragenen Zins- oder Maximalzinsfusses bedarf der Form der öffentlichen Beurkundung.
Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung.
 
     
  Was geschieht mit dem abbezahlten Schuldbrief?
Der Gläubiger hat dem Schuldner auf sein Verlangen hin abbezahlte Schuldbriefe zurückzugeben. Bei Namensschuldbriefen muss die Übertragung auf den Schuldner auf dem Schuldbrief vermerkt werden (Indossament).
Der Schuldner bzw. Pfandeigentümer hat die Wahl, diesen abbezahlten Schuldbrief dem Grundbuchamt zur Löschung einzureichen oder ihn an einem sicheren Ort zu verwahren. Bei einer erneuten Kreditaufnahme können durch die Wiederverwendung des abbezahlten Schuldbriefes Gebühren gespart werden. Wird aber der abbezahlte Schuldbrief vermisst, so ist ein aufwendiges und ziemlich kostspieliges Kraftloserklärungsverfahren durchzuführen.
Bei teilweiser Abzahlung des Schuldbriefes besteht die Möglichkeit, die entsprechende Reduktion im Grundbuch und auf dem Schuldbrief nachführen zu lassen. Erfolgt keine solche Reduktion, besteht – gleich wie bei abbezahlten Schuldbriefen – theoretisch die Gefahr, dass der Gläubiger die im Schuldbrief verbriefte Forderung an einen gutgläubigen Dritten veräussert. Diesem gutgläubigen Dritten könnten bereits geleistete Zahlungen nicht entgegengehalten werden.
 
     
  Wie funktioniert die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen?
Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Schuldner (oder ein Dritter) dem Gläubiger zur Sicherung einer Forderung das Eigentum am Schuldbrief. Dies mit der Absprache, dass der Gläubiger den Titel nur ihm Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks verwendet und ihn bei Erlöschen der Forderung wieder an den Schuldner zurücküberträgt.
Ist die gesicherte Forderung fällig und wird der Gläubiger nicht befriedigt, so kann er: die Verwertung des Grundstückes mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung veranlassen und den Erlös zur Deckung der sichergestellten Forderungen verwenden oder nur den Schuldbrief als solchen verwerten und ebenfalls den Erlös zur Deckung seiner Forderung verwenden.
Für den Gläubiger besteht der Vorteil der Sicherungsübereignung gegenüber dem «normalen» Grundpfandrecht unter anderem darin, dass das Grundstück als Sicherheit für mehrere Forderungen dienen kann.
 
     
  Was ist ein Faustpfandrecht an einem Schuldbrief?
Zur Bestellung eines Pfandrechtes an einer beweglichen Sache ist Besitzesübertragung in Verbindung mit dem Abschluss eines Pfandvertrages notwendig.Als«bewegliche Sachen» gelten auch Wertpapiere, wie es Schuldbriefe sind. Somit kann ein Schuldbrief durch Abschluss eines (in der Regel schriftlichen) Pfandvertrages verbunden mit einer Besitzesübertragung als Faustpfand zur Sicherung einer oder mehrerer Forderungen übergeben werden. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Hypothekarzinsen, welche gemäss verpfändetem Schuldbrief geltend gemacht werden können. Wenn es nicht anders vereinbart ist, ist jedoch nur der laufende Anspruch mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen (Art. 904 ZGB).
Im Falle der Nichtbefriedigung der fälligen Forderung wird zunächst nur der Schuldbrief verwertet (Art. 41 und 151 ff. SchKG). Der Erwerber des Titels wird nun zum Gläubiger der verbrieften grundpfandgesicherten Forderung (vgl. aber Art. 156 Abs. 2 SchKG). In einer folgenden Pfandverwertung wird daher das Grundstück als solches verwertet.
Für den Gläubiger besteht der Vorteil gegenüber dem «normalen» Grundpfandrecht darin, dass er den Schuldbrief als Sicherheit für mehrere Forderungen (auch aus gänzlich verschiedenen Rechtsverhältnissen) verwenden kann.
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken sind spezielle Bestimmungen zu beachten (Art. 73 Abs. 2 lit. b BGBB). Weitere nützliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internet unter:
www.bezirksgerichte-zh.ch
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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