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HEV 11/2006 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Die Haftung der
Stockwerkeigentümer
* Christoph Felder
 
     
  Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer haftet als solche für Verbindlichkeiten, die sie in ihrem Namen gegenüber Dritten eingeht. Im internen Verhältnis sind die Verbindlichkeiten gemäss dem Verteilschlüssel der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verteilen.  
     
  Haftung im Aussenverhältnis
Die Gemeinschaft haftet gegenüber Dritten als Gesamtheit für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die sie in eigenem Namen eingeht. Solche Verbindlichkeiten sind beispielsweise der Hauswartlohn, das Verwaltungshonorar, Prämienzahlungen für Versicherungen, welche Gemeinschaftsrisiken abdecken, Heizöl, Allgemeinstrom etc. Diese Kosten sind von der Gemeinschaft zu übernehmen. Der Gläubiger muss sich nicht darum kümmern, ob die einzelnen Stockwerkeigentümer ihren Kostenanteil bezahlt haben. Er kann die Gemeinschaft als Ganzes betreiben. Handwerker, die im Auftrag der Gemeinschaft Arbeiten an gemeinsamen Teilen ausführten, können gegenüber dieser sogar die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts geltend machen. Für Bauarbeiten hingegen, die im Auftrag eines einzelnen Stockwerkeigentümers innerhalb dessen Sonderrechtseinheit ausgeführt werden, haftet dagegen nur der Stockwerkeigentümer, auch hier allenfalls mit einem Bauhandwerkerpfand.
 
     
  Haftung im Innenverhältnis
Jeder einzelne Stockwerkeigentümer hat die Pflicht, für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums anteilsmässig aufzukommen. Dabei ist derjenige Eigentümer haftbar, der im Zeitpunkt der definitiven Abrechnung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, selbst wenn die Stockwerkeigentumseinheit vermietet ist.
Gehört eine Stockwerkeigentumseinheit mehreren Personen, so richtet sich deren Haftung nach dem Innenverhältnis. Daher haften Gesamteigentümer (z.B. Erbengemeinschaft) solidarisch, Miteigentümer dagegen nur ihrem Miteigentumsanteil entsprechend.
Damit aber der Verwalter nun im Einzelfall nicht aufwendige Nachforschungen nach der rechtlichen Konstellation des Innenverhältnisses und den damit verbundenen Haftungsfolgen zu treffen hat, besteht die Möglichkeit, im Reglement eine generelle Solidarhaftung von Personenmehrheiten einer Stockwerkeigentumseinheit einzuführen.
Eine solidarische Haftung untereinander sieht das Gesetz nicht vor. Daher haftet der einzelne Stockwerkeigentümer lediglich im Ausmass seiner Wertquote. So darf der Verwalter also beim Eigentümer A ausstehende Beiträge nicht einfach beim Eigentümer B oder C eintreiben. Um solche Ausfälle einbringen zu können, stehen der Stockwerkeigentümergemeinschaft zwei Sicherungsmittel zur Verfügung:
 
 
1. Das Retentionsrecht für bewegliche Sachen in der betreffenden Stockwerkeinheit.
2. Das (Grund-)Pfandrecht, mit welchem Ausstände grunddienstbarkeitsrechtlich gesichert werden können.
 
     
  Beitragshaftung bei Handänderungen
Diese Frage ist im Gesetz nicht beantwortet. Die Lehre geht davon aus, dass diejenige Person für die Beiträge aufkommen muss, die im Zeitpunkt der Abrechnung oder Rechnungsstellung und damit der definitiven Festsetzung der Beitragshöhe der einzelnen Eigentümer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Keine Rolle spielt dabei der Zeitpunkt, in dem die Kosten tatsächlich angefallen sind, oder der Zeitpunkt, in dem die Beschlussfassung über die Ausgabe stattfand. Sind hingegen Vorschusszahlungen und Beiträge bereits vor der Eigentumsübertragung fällig geworden, haftet weiterhin der Veräusserer persönlich.
Die Gemeinschaft bzw. die Verwaltung muss sich nicht um die Kostenaufteilung zwischen Erwerber und Veräusserer kümmern. Dies ist alleine Sache der Parteien. Dies regeln die Parteien am besten im Kaufvertrag. Gegenüber der Verwaltung besteht jedenfalls kein Anspruch auf eine Zwischenabrechnung, die der Jahresabschlussrechnung vorgreift.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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