|
ist doch der Mieter
gemäss Obligationenrecht verpflichtet, derartige
Reinigungsarbeiten selber auszuführen
(sog. kleiner Unterhalt). Bei grösseren
Liegenschaften besorgt in der Regel ein
Hauswart den Winterdienst.
Der Vermieter kann seine Schnee- und
Eisräumungspflichten auf die Mieter abwälzen.
Dazu bedarf es grundsätzlich einer
mietvertraglichen Vereinbarung. Eine entsprechende
Pflicht des Mieters kann sich
allerdings auch aus den Umständen ergeben
(z.B. Miete eines Einfamilienhauses).
Der Vermieter kann die Reinigungspflichten
im Einzelnen in der Hausordnung regeln,
sofern diese einen integrierenden Bestandteil
des Mietvertrages bildet. Im laufenden
Mietverhältnis können derartige Pflichten
dem Mieter nur mittels Vereinbarung oder
mit dem in Art. 269d Abs. 2 OR umschriebenen
Verfahren betreffend Mitteilung einseitiger
Vertragsänderungen durch den Vermieter
überwälzt werden. Ist der Mieter
nicht in der Lage, seine vertraglichen Pflichten
zu erfüllen (z.B. Ferienabwesenheiten,
Erkrankung), muss er für eine Vertretung
besorgt sein. Aufgrund der Werkeigentümerhaftung
ist der Eigentümer (bzw. der
zuständige Liegenschaftsverwalter) gehalten,
regelmässig zu kontrollieren, ob der
Hauswart bzw. die Mieter den Winterdienst
tatsächlich erfüllen. Eine Kontrolle drängt
sich zudem auch deshalb auf, weil die
Nichterfüllung derartiger Pflichten durch
die zuständige Hilfsperson des Vermieters
zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit
der Mietsache führen kann,
was wiederum zu Mietzinsreduktionsforderungen
betroffener Mieter führen kann.
Wann muss nun Schnee geschaufelt
werden? Der Umfang der entsprechenden
Arbeiten richtet sich nach den örtlichen
Gegebenheiten. Bei starkem Schneefall
kann nicht erwartet werden, dass der
Schnee jeweils vollständig weggeräumt
wird. Es genügt, wenn Fusswege so
geräumt werden, dass zwei Fussgänger
ohne Kinderwagen bequem aneinander
vorbeikommen. Mehr können auch Mieter
bezüglich der Schneeräumung auf den zur
Mietsache führenden Wegen nicht erwarten.
Die Schneeräumungspflichten bestehen
in der Regel nur in der Zeit des Fussgängerverkehrs,
also zwischen 7 Uhr morgens
und ca. 21.00 Uhr. Es kann zudem
ohne Weiteres erwartet werden, dass sich
die Fussgänger den jeweiligen Witterungsverhältnissen
anpassen und sich bei winterlichen
Verhältnissen entsprechend vorsichtig
verhalten. |
|