HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 12/2006 Inhaltsverzeichnis
Schneeräumungspflicht

     
  Noch sieht es nicht aus, als ob es bei uns Winter werden wollte. Von Schnee weit und breit keine Spur. Es wäre aber nicht das erste Mal, dass er plötzlich und in grösseren Massen, als uns lieb ist, vom Himmel fällt. Rein vorsorglich also hier einige Überlegungen zur Schneeräumungspflicht.  
     
  Schnee darf nicht auf Nachbarsgrundstück
geschaufelt/geblasen werden
* Thomas Oberle
 
     
  Der Winterdienst auf den Strassen ist grundsätzlich Sache des zuständigen Gemeinwesens (Kanton, Gemeinde). Ausgenommen sind private Strassen, für deren Reinigung grundsätzlich die privaten Strasseneigentümer zuständig sind. Häufig übernehmen aber die Gemeinden gegen eine entsprechende Entschädigung den Winterdienst auch für private Strassen. Die Schneeräumung vor Haus- und Garagenzufahrten ist dagegen stets Sache der Grundeigentümer oder Mieter. Der Grundeigentümer kann für die Ausführung dieser Arbeiten nicht das Personal des Schneeräumungsdienstes der Gemeinde heranziehen. Der Schnee darf zudem grundsätzlich nicht auf den Gehweg oder die Strasse zurückbefördert werden, weil dies die Räumungsarbeiten des Gemeinwesens beeinträchtigen würde. Selbstverständlich darf der Schnee an den Strassenrändern gelagert werden. Mit minimalen Beeinträchtigungen müssen sowohl die Strassen- als auch die Fusswegbenützer im Winter rechnen (Verschmälerung der Fahrspuren bzw. des Gehweges). Zu beachten ist auch, dass der von privaten Grundstücken weggeräumte Schnee weder auf anderweitigem öffentlichem Grund noch auf nachbarlichen Grundstücken abgelagert werden darf. Es ist also beispielsweise nicht zulässig, den Schnee auf die benachbarte Bushaltestelle zu schaufeln. Ebenfalls unzulässig ist das Ablagern des Schnees auf dem nachbarlichen Grundstück, es sei denn, der Nachbar wäre damit einverstanden. Das unbewilligte Ablagern von Schnee auf dem nachbarlichen Grundstück stellt einen direkten Eingriff in dessen Substanz dar und kann vom betroffenen Grundeigentümer gestützt auf Art. 641 des Zivilgesetzbuches (Eigentumsfreiheitsklage) jederzeit abgewehrt werden. Im Gegensatz zu den unerlaubten übermässigen Immissionen muss und darf der Richter nicht beurteilen, ob das Hinüberschaufeln des Schnees auf das nachbarliche Grundstück einen übermässigen Eingriff darstellt oder nicht. Das Hinüberschaufeln bzw. das Hinüberblasen des Schnees mittels eines Schneegebläses ist also grundsätzlich zu unterlassen.  
  Für die Schneeräumung auf privaten Grundstücken ist der Hauseigentümer zuständig. Dieser ist als Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 des Obligationenrechtes verpflichtet, den gefahrlosen Zugang zu seiner Liegenschaft sicherzustellen. Kommt jemand infolge mangelhaften Unterhaltes zu Schaden (z.B. Ausrutschen auf dem eisigen Zugangsweg zur Liegenschaft), haftet der Werkeigentümer dafür. Ein Verschulden des Werkeigentümers ist nicht vorausgesetzt. Bei Mietobjekten ist grundsätzlich der Vermieter für die Schnee- und Eisbeseitigung zuständig, ist er doch gemäss Obligationenrecht dazu verpflichtet, die Mietsache in einem zu vorausgesetztem Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Umgebungspflege inklusive Besucherparkplätze. Die Schneebeseitigung bei vermieteten Autoabstellplätzen obliegt dagegen dem jeweiligen Mieter des Autoabstellplatzes,      
    Schneeraeumungspflicht  
   
  ist doch der Mieter gemäss Obligationenrecht verpflichtet, derartige Reinigungsarbeiten selber auszuführen (sog. kleiner Unterhalt). Bei grösseren Liegenschaften besorgt in der Regel ein Hauswart den Winterdienst.
Der Vermieter kann seine Schnee- und Eisräumungspflichten auf die Mieter abwälzen. Dazu bedarf es grundsätzlich einer mietvertraglichen Vereinbarung. Eine entsprechende Pflicht des Mieters kann sich allerdings auch aus den Umständen ergeben (z.B. Miete eines Einfamilienhauses). Der Vermieter kann die Reinigungspflichten im Einzelnen in der Hausordnung regeln, sofern diese einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages bildet. Im laufenden Mietverhältnis können derartige Pflichten dem Mieter nur mittels Vereinbarung oder mit dem in Art. 269d Abs. 2 OR umschriebenen Verfahren betreffend Mitteilung einseitiger Vertragsänderungen durch den Vermieter überwälzt werden. Ist der Mieter nicht in der Lage, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen (z.B. Ferienabwesenheiten, Erkrankung), muss er für eine Vertretung besorgt sein. Aufgrund der Werkeigentümerhaftung ist der Eigentümer (bzw. der zuständige Liegenschaftsverwalter) gehalten, regelmässig zu kontrollieren, ob der Hauswart bzw. die Mieter den Winterdienst tatsächlich erfüllen. Eine Kontrolle drängt sich zudem auch deshalb auf, weil die Nichterfüllung derartiger Pflichten durch die zuständige Hilfsperson des Vermieters zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führen kann, was wiederum zu Mietzinsreduktionsforderungen betroffener Mieter führen kann.
Wann muss nun Schnee geschaufelt werden? Der Umfang der entsprechenden Arbeiten richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Bei starkem Schneefall kann nicht erwartet werden, dass der Schnee jeweils vollständig weggeräumt wird. Es genügt, wenn Fusswege so geräumt werden, dass zwei Fussgänger ohne Kinderwagen bequem aneinander vorbeikommen. Mehr können auch Mieter bezüglich der Schneeräumung auf den zur Mietsache führenden Wegen nicht erwarten. Die Schneeräumungspflichten bestehen in der Regel nur in der Zeit des Fussgängerverkehrs, also zwischen 7 Uhr morgens und ca. 21.00 Uhr. Es kann zudem ohne Weiteres erwartet werden, dass sich die Fussgänger den jeweiligen Witterungsverhältnissen anpassen und sich bei winterlichen Verhältnissen entsprechend vorsichtig verhalten.
 
     
  * lic. iur., HEV Schweiz  
 
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich