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Neues Merkblatt zum
Liegenschaftenunterhalt
* Martin Byland |
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Soeben hat das Kantonale Steueramt
Zürich ein Merkblatt über die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt
und die Verwaltung von Liegenschaften 1)
herausgegeben, das ab Steuerperiode 2007
Gültigkeit hat. Dieses enthält erfreulicherweise
erstmals einen umfassenden Katalog der
abziehbaren Unterhaltskosten und deren
Abgrenzung zu den wertvermehrenden Aufwendungen.
Weniger erfreulich ist die Praxisänderung
im Bereich der Grundgebühren.
Das Merkblatt führt einleitend die rechtlichen
Grundlagen der direkten Bundessteuer
wie der Staats- und Gemeindesteuern auf.
Relativ ausführlich werden die verschiedenen
Arten von Unterhaltskosten behandelt
und Beispiele dazu aufgezählt (Reparaturen
und Renovationen; Betriebskosten; Kosten
der Verwaltung durch Dritte). Erwähnt sind
auch die Auslagen für Energiespar- und
Umweltschutzmassnahmen sowie für denkmalpflegerische
Arbeiten. Das Merkblatt
äussert sich zudem zum Pauschalabzug und
umschreibt die geltende Regelung der sog.
Dumontpraxis. Zur Dumontpraxis wird als
Praxisfestlegung festgehalten, dass bei nicht
vernachlässigten Grundstücken diejenigen
Aufwendungen abziehbar sind, die üblicherweise
bei einem Mieterwechsel anfallen. Das
Merkblatt hält zudem fest, dass Gartenunterhaltskosten
abziehbar sind, soweit es sich
nicht um eine Neuanlage oder um Aufwendungen
handelt, «die den normalen Gartenunterhalt
übersteigen (Liebhaberei)». |
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Grundgebühren für Strom, Wasser,
Kehricht
Unter Verweis auf einen Entscheid des
Bundesgerichts 2) hält das Merkblatt fest,
dass ab 2007 bei selbst bewohnten Liegenschaften
nebst den Verbrauchskosten auch
die Grundgebühren für Strom, Gas, Heizöl,
Wasser und Abwasser nicht mehr abzugsberechtigt
sind. Im erwähnten Entscheid hatte
das Gericht für den Kanton Luzern entschieden,
dass Grundgebühren in einem engen,
unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Konsum von Gütern (Wasser, Abfallentsorgung)
stünden, da deren Verwendung ganz
oder teilweise verbrauchsabhängig in Rechnung
gestellt werde. Im Interesse der Praktikabilität
seien diese Kosten einheitlich als
nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten
einzustufen. Mit dieser Präxisänderung setzt
sich die Zürcher Steuerverwaltung einerseits
in Widerspruch zur entsprechenden Verordnung
des Bundesrates vom 24. August
1992 3). Zudem weicht sie vom bisher geltenden Grundsatz ab, dass in jedem Fall diejenigen
Betriebskosten abziehbar sind, die
auch dann anfallen, wenn das Haus nicht
bewohnt ist (wie Versicherungskosten oder
Beiträge an den Strassenunterhalt). Dies im
Unterschied zu den nutzungsbedingten
Kosten, welche als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten
gelten (Heizöl, Reinigungskosten
etc.). |
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Unterhaltskosten eines Schwimmbades
Erstmals wird in Übereinstimmung mit
der Praxis anderer Kantone ausdrücklich
festgehalten, dass die Kosten für den baulichen
und technischen Unterhalt eines
Schwimmbades nur so weit zum Abzug
zugelassen werden, als das Schwimmbad
bei der Festlegung des Eigenmietwertes
berücksichtigt wurde. Begründet wird
diese Einschränkung damit, dass nur
dort Abzüge geltend gemacht werden
dürfen, wo ein entsprechender Ertrag steuerlich
erfasst wird (Gewinnungskostenprinzip).
Die Schwierigkeit besteht nun
darin, dass bei selbst bewohnten Liegenschaften
das Aussenschwimmbad in den
allerwenigsten Fällen beim Eigenmietwert
ausdrücklich berücksichtigt sein dürfte.
Das Zürcher Verwaltungsgericht hat dazu
explizit festgehalten, dass der Fehler,
wonach sich dieser liegenschaftliche Wert
nicht im Eigenmietwert niederschlage,
beim Eigenmietwert zu korrigieren sei. Er
könne nicht dadurch eliminiert werden,
dass die Unterhaltskosten nicht zum
Abzug zugelassen würden 4).
In der steueramtlichen Praxis werden
die Unterhaltskosten für das Aussenschwimmbad
in der Regel steuerlich anerkannt.
Falls im konkreten Einzelfall
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
aktuelle Eigenmietwert unter die Minimalgrenze
von 60% der Marktmiete fällt,
nimmt das Steueramt eine Anpas-sung des
Eigenmietwertes vor. |
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Umfassender Katalog von Aufwendungen
Als grosse Neuerung enthält das Merkblatt
einen umfassenden Katalog, in welchem
beispielhaft die Abgrenzung zwischen
abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen
Unterhaltskosten aufgezählt wird. Berücksichtigt
werden dabei auch die Dumontpraxis
(erste 5 Jahre nach dem Erwerb) und die
Energiesparmassnahmen. Ein Beispiel bei
Kücheneinrichtungen: |
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Reparatur / gleichwertiger Ersatz zu 1⁄1
abziehbar, |
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Ersatz mit Komfortverbesserung (z.B. bisher
Kombination Chromstahl / neu Kombination
mit z.B. Abdeckung aus Naturoder
Kunststein) zu 2⁄3 abziehbar, |
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Ersatz Einrichtung mit grösserem Komfort
in Altwohnungen (z.B. bisher keine
Küchenkombination / neu Küchenkombination)
zu 1⁄4 abziehbar |
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Zusätzliche Neuinstallationen: kein Abzug |
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Mit dieser Aufzählung folgt der Kanton
Zürich dem Beispiel anderer Kantone. Sie ist
als Richtlinie und als Checkliste in einfachen
Fällen durchaus nützlich, kann jedoch bei
umfassenderen Arbeiten eine detailliertere
Prüfung durch den Steuerkommissär nicht
verhindern. Sehr wichtig ist zudem, dass
die entsprechenden Beweise (Pläne, Fotos,
Rechnungen etc.) für den Zustand vor der
Renovation trotzdem gesammelt werden. |
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Kommentar
Seit einiger Zeit wiederholt das Bundesgericht
regelmässig unter Verweis auf das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), dass
den Kantonen im Bereich der Unterhaltskosten
bei Liegenschaften kein Freiraum
bleibe 5). Es zieht daraus den gewagten
Schluss, dass damit der Begriff der Unterhaltskosten
im kantonalen Recht nicht
anders ausgelegt werden könne als auf
dem Gebiet der direkten Bundessteuer
(DBG). Diese umstrittene Rechtsprechung
negiert den Umstand, dass es sich beim
StHG lediglich um ein Rahmengesetz handelt,
das den Kantonen bewusst einen Freiraum
offen lassen will.
Die Folgen dieser höchstrichterlichen
Rechtsprechung sind im wahrsten Sinne des
Wortes durchschlagend: Jeder Solothurner
oder Luzerner Entscheid des Bundesgerichtes
wird automatisch für den Kanton Zürich
verbindlich. Angesichts der Nähe des Bundesgerichtes
zur Eidgenössischen Steuerverwaltung
führt dies zu einer Verschärfung
der Steuerpraxis, mit der Folge, dass die bisher
eher grosszügige Praxis des Kantons
Zürich immer restriktiver wird. Die im vorliegenden
Merkblatt des Kantonalen Steueramtes
Zürich vorgenommene Praxisänderung
bei den Grundgebühren ist denn auch
in diesem Lichte zu sehen.
Am Beispiel des Gartenunterhaltes ist
zudem das Bemühen spürbar, die Unterhaltskosten
in quantitativer Hinsicht zu
beschränken, indem nur noch der «normale
» Unterhalt zum Abzug zugelassen wird.
Diskussionen über angeblich zu hohe Gartenunterhaltskosten
sind damit vorprogrammiert.
Der Steuerpflichtige ist daher
gut beraten, sich über die geleisteten Arbeiten
gut zu dokumentieren. Insgesamt stellt
das neue Merkblatt eine taugliche Hilfe für
den Alltag dar, da es zahlreiche Präzisierungen
enthält, die bisher immer wieder zu
Rückfragen Anlass gaben. |
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1) |
Merkblatt vom 31. August 2006 über die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für
den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften,
in Kraft ab Steuerperiode 2007
(www.steueramt.zh.ch unter Erlasse und Merkblätter) |
2) |
BGr vom 15. Juli 2005, STE 2006 B 25.6 Nr. 53,
für den Kanton Luzern |
3) |
Verordnung über die abziehbaren Kosten von
Liegenschaften des Privatvermögens bei der
direkten Bundessteuer |
4) |
RB 1985 Nr. 38 = StE 1986 B 25.6 Nr. 5 |
5) |
Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Februar 2005
(STE 2005 A. 23.1 Nr. 10) |
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* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
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