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Grössere Stockwerkeigentümergemeinschaften sind teilweise
gut beraten, einen Ausschuss aus dem Kreise der Eigentümer zu
berufen, da sie häufig kaum in der Lage sind, bei anstehenden
Problemen speditiv zu handeln, und auch sonst riskieren, einem
allzu mächtigen Verwalter ausgeliefert zu sein. |
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Der Ausschuss ist seiner Bestimmung
nach das Verbindungselement zwischen
dem Verwalter und der Eigentümerversammlung.
Ein solches Vermittlungsbedürfnis
besteht häufig bei grösseren Liegenschaften,
wenn der Kontakt zwischen den
Eigentümern und dem Verwalter eher selten
ist und sich nur auf das Nötigste beschränkt.
Der Ausschuss kann in solchen Fällen auch
eine Kontrollfunktion gegenüber dem Verwalter
ausüben.
Die Grösse des Ausschusses kann von der
Gemeinschaft frei bestimmt werden. Angebracht
erscheint eine Grösse von zwei bis
sieben Mitgliedern. Dabei sollte bei der
Zusammensetzung den verschiedenen Interessengruppen
innerhalb der Gemeinschaft
unbedingt Rechnung getragen werden.
Weist die Gemeinschaft beispielsweise mehrere
Gebäude, separate Treppenhäuser oder
neben Wohneinheiten auch Geschäftseinheiten
auf, empfiehlt es sich, dies bei der
Zusammensetzung zu berücksichtigen. |
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Wahl des Ausschusses
Bestimmungen über die Wahl des Ausschusses
finden sich normalerweise im
Reglement. Meistens erfolgt die Wahl durch
die Stockwerkeigentümerversammlung durch
einfaches Mehr. Da die Eigentümer nicht
verpflichtet werden können, Ausschussmitglied
zu werden, muss die Wahl akzeptiert
werden. Erst dadurch entsteht die vertragliche
Bindung – meistens in Form eines einfachen
Auftrags – zwischen Ausschuss und
Eigentümern. Der Verwalter selbst kann
nicht Mitglied des Ausschusses sein. Diese
zwei Funktionen schliessen sich aus. |
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Zuständigkeit und Aufgaben
Die Zuständigkeiten und die Aufgaben
werden durch die Stockwerkeigentümerversammlung
festgelegt. Das Gesetz sieht in
Art. 712m Abs.1 Ziff. 3 ZGB Folgendes vor:
Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite
zu stehen; Prüfung der Geschäftsführung
des Verwalters; Berichterstattung der Versammlung
über die Geschäftsführung des
Verwalters und das Stellen von Anträgen
zuhanden der Versammlung.
Dem Ausschuss können aber auch weitere
Aufgaben übertragen werden, beispielsweise
eine höhere finanzielle Kompetenz
für Ausgaben, als sie dem Verwalter zusteht;
das Verfassen der Hausordnung; die Vertretung
des Verwalters in dessen Abwesenheit;
die Einberufung einer ausserordentlichen
Stockwerkeigentümerversammlung; das Vorschlags-,
Antragsrecht und die Begleitung
von baulichen Massnahmen; die Vertretung
der Stockwerkeigentümergemeinschaft und
die Vermittlung bei Streitigkeiten innerhalb
der Gemeinschaft (Mediation). Empfehlenswert
ist, dass die Aufgaben des Ausschusses
in einem Pflichtenheft (Ausschussreglement)
festgehalten werden. |
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