HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 12/2006 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Der Ausschuss im Stockwerkeigentum
* Christoph Felder
 
     
  Grössere Stockwerkeigentümergemeinschaften sind teilweise gut beraten, einen Ausschuss aus dem Kreise der Eigentümer zu berufen, da sie häufig kaum in der Lage sind, bei anstehenden Problemen speditiv zu handeln, und auch sonst riskieren, einem allzu mächtigen Verwalter ausgeliefert zu sein.  
     
  Der Ausschuss ist seiner Bestimmung nach das Verbindungselement zwischen dem Verwalter und der Eigentümerversammlung. Ein solches Vermittlungsbedürfnis besteht häufig bei grösseren Liegenschaften, wenn der Kontakt zwischen den Eigentümern und dem Verwalter eher selten ist und sich nur auf das Nötigste beschränkt. Der Ausschuss kann in solchen Fällen auch eine Kontrollfunktion gegenüber dem Verwalter ausüben.
Die Grösse des Ausschusses kann von der Gemeinschaft frei bestimmt werden. Angebracht erscheint eine Grösse von zwei bis sieben Mitgliedern. Dabei sollte bei der Zusammensetzung den verschiedenen Interessengruppen innerhalb der Gemeinschaft unbedingt Rechnung getragen werden. Weist die Gemeinschaft beispielsweise mehrere Gebäude, separate Treppenhäuser oder neben Wohneinheiten auch Geschäftseinheiten auf, empfiehlt es sich, dies bei der Zusammensetzung zu berücksichtigen.
 
     
  Wahl des Ausschusses
Bestimmungen über die Wahl des Ausschusses finden sich normalerweise im Reglement. Meistens erfolgt die Wahl durch die Stockwerkeigentümerversammlung durch einfaches Mehr. Da die Eigentümer nicht verpflichtet werden können, Ausschussmitglied zu werden, muss die Wahl akzeptiert werden. Erst dadurch entsteht die vertragliche Bindung – meistens in Form eines einfachen Auftrags – zwischen Ausschuss und Eigentümern. Der Verwalter selbst kann nicht Mitglied des Ausschusses sein. Diese zwei Funktionen schliessen sich aus.
 
     
  Zuständigkeit und Aufgaben
Die Zuständigkeiten und die Aufgaben werden durch die Stockwerkeigentümerversammlung festgelegt. Das Gesetz sieht in Art. 712m Abs.1 Ziff. 3 ZGB Folgendes vor: Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen; Prüfung der Geschäftsführung des Verwalters; Berichterstattung der Versammlung über die Geschäftsführung des Verwalters und das Stellen von Anträgen zuhanden der Versammlung.
Dem Ausschuss können aber auch weitere Aufgaben übertragen werden, beispielsweise eine höhere finanzielle Kompetenz für Ausgaben, als sie dem Verwalter zusteht; das Verfassen der Hausordnung; die Vertretung des Verwalters in dessen Abwesenheit; die Einberufung einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung; das Vorschlags-, Antragsrecht und die Begleitung von baulichen Massnahmen; die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft und die Vermittlung bei Streitigkeiten innerhalb der Gemeinschaft (Mediation). Empfehlenswert ist, dass die Aufgaben des Ausschusses in einem Pflichtenheft (Ausschussreglement) festgehalten werden.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich