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HEV 12/2006 Inhaltsverzeichnis
Recht

     
  Der Verein
Teil 3: Die Vereinsmitgliedschaft
* Alessandra Perrella
 
     
  Mitglied eines Vereins zu werden, kann nicht jeder. Einen Anspruch auf Aufnahme in einen Verein hat man von Gesetzes wegen auch nicht unbedingt, wenn man die statuarischen Aufnahmebedingungen erfüllt. Bei einer Mitgliedschaft sollte man sich zudem auch bewusst sein, dass man nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten erwirbt.  
     
  Die Aufnahme
Es gibt zwei Möglichkeiten, um bei einem Verein Mitglied zu werden, entweder man gründet selber einen oder man tritt einem bestehenden Verein bei. Beim Beitritt nach der Gründung entsteht die Mitgliedschaft durch Abschluss eines Vertrages. Dabei wird in der Regel wohl ein Formular des Vereins verwendet. Sofern die Statuten des Vereins nicht etwas anderes vorsehen, kann der Beitritt jederzeit erfolgen.
Einen Rechtsanspruch auf Beitritt hat man jedoch nicht, auch wenn man die Aufnahmebedingungen erfüllt. Gleichzeitig kann jemand auch nicht gezwungen werden, einem Verein beizutreten. Eine Zwangsmitgliedschaft kann unter Umständen durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts vorgesehen werden.
 
     
  Der Austritt
Wie niemand gezwungen werden kann, Mitglied eines Vereins zu werden, so kann man auch nicht jemanden zwingen, Mitglied eines Vereins zu bleiben. Daher sieht Art. 70 Abs. 2 ZGB ein Austrittsrecht vor. Dabei müssen die gesetzlich vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn die Statuten etwas anderes vorsehen oder wenn ein sofortiger Austritt wegen wichtigen Gründen – das heisst, wenn das Verbleiben im Verein unzumutbar geworden ist – angebracht wäre. Neben dem gesetzlichen Anspruch auf Austritt aus einem Verein können statutarische Beendigungsgründe vorgesehen sein. Oft könnte ein solcher vorliegen, wenn die Mitglieder ihren Beitrag nicht einbezahlen.
 
     
  Die Ausschliessung
Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt nicht nur bei einem freiwilligen Austritt aus dem Verein, sondern die Mitglieder können gegen ihren Willen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Statuten des Vereins können die Gründe vorsehen, wann ein Mitglied ausgeschlossen werden kann. Ist man mit einer solchen nicht einverstanden, kann man diese gemäss Art. 72 Abs. 2 ZGB anfechten, wobei dann der Richter überprüft, ob die Ausschliessung rechtens war.
 
     
  Die Rechte eines Vereinsmitgliedes
Die Rechte des Vereinsmitgliedes können in drei Gruppen unterteilt werden: In Mitwirkungs-, Benutzungs- und Schutzrechte. Zu den Mitwirkungsrechten gehören das passive und das aktive Wahlrecht, also das Recht, an der Vereinsversammlung abzustimmen und gewählt zu werden. Dies ist aber keine zwingende Bestimmung, sondern die Statuten können auch vorsehen, dass die Mitglieder «stimmlos» sind. Zu den Schutzrechten gehört das Recht des Mitgliedes, sich gegen eine Ausschliessung aus dem Verein oder einer Änderung des Vereinszweckes mit einer Klage gemäss Art. 71 und 75 ZGB zur Wehr zu setzen. Die Benutzungsrechte erklären sich von selbst: Ein Vereinsmitglied hat zum Beispiel bei einem Sportverein das Recht, die Sportanlagen zu benützen.
 
     
  Die Pflichten eines Vereinsmitgliedes
Die Pflichten kann man in vermögensrechtliche und persönliche einteilen. Das Gesetz sieht keine persönlichen Pflichten vor, diese können jedoch in den Statuten enthalten sein. Einzig die Treuepflicht eines Mitgliedes könnte man als ungeschriebenen Rechtsgrundsatz betrachten, wobei eine Verletzung derselben sogar zu einem Ausschluss aus dem Verein führen kann.
Zu den vermögensrechtlichen Pflichten eines Mitgliedes gehört es, einen Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Wie schon erwähnt, kann das Unterlassen der Zahlung zum automatischen Ausschluss führen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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