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Mitglied eines Vereins zu werden, kann nicht jeder. Einen
Anspruch auf Aufnahme in einen Verein hat man von Gesetzes
wegen auch nicht unbedingt, wenn man die statuarischen Aufnahmebedingungen
erfüllt. Bei einer Mitgliedschaft sollte man sich
zudem auch bewusst sein, dass man nicht nur Rechte, sondern
auch Pflichten erwirbt. |
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Die Aufnahme
Es gibt zwei Möglichkeiten, um bei
einem Verein Mitglied zu werden, entweder
man gründet selber einen oder man
tritt einem bestehenden Verein bei. Beim
Beitritt nach der Gründung entsteht die
Mitgliedschaft durch Abschluss eines Vertrages.
Dabei wird in der Regel wohl ein
Formular des Vereins verwendet. Sofern
die Statuten des Vereins nicht etwas anderes
vorsehen, kann der Beitritt jederzeit
erfolgen.
Einen Rechtsanspruch auf Beitritt hat
man jedoch nicht, auch wenn man die
Aufnahmebedingungen erfüllt. Gleichzeitig
kann jemand auch nicht gezwungen
werden, einem Verein beizutreten. Eine
Zwangsmitgliedschaft kann unter Umständen
durch Bestimmungen des öffentlichen
Rechts vorgesehen werden. |
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Der Austritt
Wie niemand gezwungen werden kann,
Mitglied eines Vereins zu werden, so kann
man auch nicht jemanden zwingen, Mitglied
eines Vereins zu bleiben. Daher sieht
Art. 70 Abs. 2 ZGB ein Austrittsrecht
vor. Dabei müssen die gesetzlich vorgesehenen
Fristen und Termine eingehalten
werden. Von diesen kann nur abgewichen
werden, wenn die Statuten etwas anderes
vorsehen oder wenn ein sofortiger Austritt
wegen wichtigen Gründen – das heisst,
wenn das Verbleiben im Verein unzumutbar
geworden ist – angebracht wäre.
Neben dem gesetzlichen Anspruch auf
Austritt aus einem Verein können statutarische Beendigungsgründe vorgesehen
sein. Oft könnte ein solcher vorliegen,
wenn die Mitglieder ihren Beitrag nicht
einbezahlen. |
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Die Ausschliessung
Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt
nicht nur bei einem freiwilligen Austritt aus
dem Verein, sondern die Mitglieder können
gegen ihren Willen aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Die Statuten des
Vereins können die Gründe vorsehen,
wann ein Mitglied ausgeschlossen werden
kann. Ist man mit einer solchen nicht einverstanden,
kann man diese gemäss Art.
72 Abs. 2 ZGB anfechten, wobei dann der
Richter überprüft, ob die Ausschliessung
rechtens war. |
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Die Rechte eines Vereinsmitgliedes
Die Rechte des Vereinsmitgliedes können
in drei Gruppen unterteilt werden: In
Mitwirkungs-, Benutzungs- und Schutzrechte. Zu den Mitwirkungsrechten gehören
das passive und das aktive Wahlrecht,
also das Recht, an der Vereinsversammlung
abzustimmen und gewählt zu werden.
Dies ist aber keine zwingende Bestimmung,
sondern die Statuten können auch
vorsehen, dass die Mitglieder «stimmlos»
sind. Zu den Schutzrechten gehört das
Recht des Mitgliedes, sich gegen eine
Ausschliessung aus dem Verein oder einer
Änderung des Vereinszweckes mit einer
Klage gemäss Art. 71 und 75 ZGB zur
Wehr zu setzen. Die Benutzungsrechte
erklären sich von selbst: Ein Vereinsmitglied
hat zum Beispiel bei einem Sportverein
das Recht, die Sportanlagen zu
benützen. |
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Die Pflichten eines Vereinsmitgliedes
Die Pflichten kann man in vermögensrechtliche
und persönliche einteilen. Das
Gesetz sieht keine persönlichen Pflichten
vor, diese können jedoch in den Statuten
enthalten sein. Einzig die Treuepflicht
eines Mitgliedes könnte man als ungeschriebenen
Rechtsgrundsatz betrachten,
wobei eine Verletzung derselben sogar zu
einem Ausschluss aus dem Verein führen
kann.
Zu den vermögensrechtlichen Pflichten
eines Mitgliedes gehört es, einen Mitgliederbeitrag
zu bezahlen. Wie schon
erwähnt, kann das Unterlassen der Zahlung
zum automatischen Ausschluss
führen. |
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