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HEV 12/2006 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Die Preisvereinbarung
im Werkvertrag
* Nicole Fernandez
 
     
  Beim Abschluss von Verträgen mit Unternehmern zur Herstellung eines Werkes entsteht rechtlich gesehen ein Werkvertrag. Gemäss Art. 363 OR verpflichtet sich der Unternehmer (z.B. Maler, Schreiner, Gipser etc.) zur Herstellung eines Werkes und der Besteller (Vermieter, Eigentümer) zur Leistung einer Vergütung.
Die Schriftlichkeit erleichtert auch in diesem Vertrag die Beweisbarkeit und schafft Klarheit unter den Parteien.
Der vom Besteller zu bezahlende Werklohn ist die Gegenleistung für die vom Unternehmer geleistete Arbeit. Es ist von zentralster Bedeutung, die Berechnung des Werklohnes im Rahmen der Formulierung des Werkvertrages klar und unmissverständlich zu formulieren.
Falls jedoch die Parteien vergessen haben sollten, den Preis gar nicht oder nur ungefähr zu bestimmen, so wird der Preis nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Art. 374 OR).
Bei einer Preisvereinbarung unter den Parteien gibt es verschiedene Arten der Preisabsprache, welche im Folgenden kurz erläutert werden:
 
     
  a) Einheitspreis
Die üblichste Berechnungsart ist das so genannte Ausmass nach Einheitspreisen. In diesem Vertrag werden die vom Unternehmer geleisteten Mengen (z.B. Kubikmeter eingebrachten Betons) mit einem Einheitspreis pro Kubikmeter multipliziert. Der Nachteil bei dieser Preisvereinbarung liegt in der teilweisen Ungenauigkeit im Leistungsverzeichnis, insbesondere dann, wenn die vorgesehenen Leistungsmengen zu klein sind und Kostenüberschreitungen entstehen. Das Risiko von Kostenüberschreitungen kann durch das Vereinbaren eines Kostendaches erheblich reduziert werden, was dringend empfohlen wird.
 
     
  b) Regie
Eine zweite und ebenfalls gebräuchliche Abrechnungsart ist die Abrechnungsart in Regie. Hier werden die vom Unternehmer erbrachten Stunden, das aufgewendete Material und die eingesetzten Maschinen verrechnet. Das Abrechnungsverfahren mit Regie kann – sofern gute Handwerker eingesetzt werden – durchaus sinnvoll sein. Das Verfahren mit Abrechnung in Regie ist nur dann anzuwenden, wenn zwischen der Bauherrschaft auf der einen Seite und dem Unternehmer auf der anderen Seite das nötige Vertrauen vorhanden ist, der Unternehmer werde der Bauherrschaft nicht überhöhte Regierechnungen stellen.
 
     
  c) Regie mit Kostendach
Oft werden kleinere oder grössere Regiearbeiten gleichzeitig mit einem Kostendach verbunden. Dies ist eine sinnvolle Möglichkeit, um die Kosten unter Kontrolle zu halten. Es bedeutet, dass bei einer Vereinbarung, gewisse Arbeiten in Regie auszuführen, gleichzeitig festgelegt wird, dass die Arbeiten maximal den Betrag von Franken X kosten dürfen. Sollten durch die Regiearbeiten diese Kosten überschritten werden, müsste der Unternehmer die Überschreitung zu eigenen Lasten übernehmen. Mit dieser Regelung erreicht man auch, dass ein Interesse des Unternehmers besteht, optimal zu arbeiten, gute Leute einzusetzen, so dass der vorgegebene Kostenrahmen nicht überschritten wird.
Nicht nur bei Regiearbeiten, sondern auch bei Einheitspreisverträgen können Kostendächer vereinbart werden.
 
     
  d) Pauschal- und Globalpreis
Ein Pauschalpreis ist eine feste Entschädigung des Unternehmers für eine gesamte Bauleistung, z.B. für sämtliche Baumeisterarbeiten eines Einfamilienhauses. Der Pauschalpreis ist dann unabhängig vom Aufwand des Unternehmers.
Vom Pauschalpreis wird der Globalpreis unterschieden. Diese beiden Begriffe sind fast deckungsgleich. Bei Vereinbarung eines Globalpreises ist der Unternehmer berechtigt, zusätzlich Forderungen für die auflaufende Teuerung geltend zu machen.
Die Vereinbarung eines Pauschalpreises ist eine ausserordentlich sinnvolle Sache. Sie setzt allerdings voraus, dass die zu diesem Pauschalpreis zu erbringende Leistung zwischen Bauherrschaft und Unternehmer klar definiert ist. Wird ein Pauschalpreis vereinbart, ist der Unternehmer verpflichtet, genau die bestellte Leistung zu erbringen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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