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Beim Abschluss von Verträgen mit
Unternehmern zur Herstellung eines Werkes
entsteht rechtlich gesehen ein Werkvertrag.
Gemäss Art. 363 OR verpflichtet
sich der Unternehmer (z.B. Maler, Schreiner,
Gipser etc.) zur Herstellung eines Werkes
und der Besteller (Vermieter, Eigentümer)
zur Leistung einer Vergütung.
Die Schriftlichkeit erleichtert auch in
diesem Vertrag die Beweisbarkeit und
schafft Klarheit unter den Parteien.
Der vom Besteller zu bezahlende
Werklohn ist die Gegenleistung für die
vom Unternehmer geleistete Arbeit. Es ist
von zentralster Bedeutung, die Berechnung
des Werklohnes im Rahmen der Formulierung
des Werkvertrages klar und
unmissverständlich zu formulieren.
Falls jedoch die Parteien vergessen
haben sollten, den Preis gar nicht oder nur
ungefähr zu bestimmen, so wird der Preis
nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen
des Unternehmers festgesetzt
(Art. 374 OR).
Bei einer Preisvereinbarung unter den
Parteien gibt es verschiedene Arten der
Preisabsprache, welche im Folgenden kurz
erläutert werden: |
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a) Einheitspreis
Die üblichste Berechnungsart ist das
so genannte Ausmass nach Einheitspreisen.
In diesem Vertrag werden die vom
Unternehmer geleisteten Mengen (z.B.
Kubikmeter eingebrachten Betons) mit
einem Einheitspreis pro Kubikmeter multipliziert.
Der Nachteil bei dieser Preisvereinbarung
liegt in der teilweisen Ungenauigkeit
im Leistungsverzeichnis, insbesondere
dann, wenn die vorgesehenen Leistungsmengen
zu klein sind und Kostenüberschreitungen
entstehen. Das Risiko von
Kostenüberschreitungen kann durch das
Vereinbaren eines Kostendaches erheblich
reduziert werden, was dringend empfohlen
wird. |
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b) Regie
Eine zweite und ebenfalls gebräuchliche
Abrechnungsart ist die Abrechnungsart in
Regie. Hier werden die vom Unternehmer
erbrachten Stunden, das aufgewendete
Material und die eingesetzten Maschinen
verrechnet. Das Abrechnungsverfahren
mit Regie kann – sofern gute
Handwerker eingesetzt werden – durchaus
sinnvoll sein. Das Verfahren mit Abrechnung
in Regie ist nur dann anzuwenden,
wenn zwischen der Bauherrschaft auf
der einen Seite und dem Unternehmer auf
der anderen Seite das nötige Vertrauen
vorhanden ist, der Unternehmer werde der
Bauherrschaft nicht überhöhte Regierechnungen
stellen. |
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c) Regie mit Kostendach
Oft werden kleinere oder grössere
Regiearbeiten gleichzeitig mit einem
Kostendach verbunden. Dies ist eine sinnvolle
Möglichkeit, um die Kosten unter
Kontrolle zu halten. Es bedeutet, dass
bei einer Vereinbarung, gewisse Arbeiten
in Regie auszuführen, gleichzeitig
festgelegt wird, dass die Arbeiten maximal
den Betrag von Franken X kosten
dürfen. Sollten durch die Regiearbeiten diese Kosten überschritten werden, müsste
der Unternehmer die Überschreitung zu
eigenen Lasten übernehmen. Mit dieser
Regelung erreicht man auch, dass ein
Interesse des Unternehmers besteht, optimal
zu arbeiten, gute Leute einzusetzen,
so dass der vorgegebene Kostenrahmen
nicht überschritten wird.
Nicht nur bei Regiearbeiten, sondern
auch bei Einheitspreisverträgen können
Kostendächer vereinbart werden. |
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d) Pauschal- und Globalpreis
Ein Pauschalpreis ist eine feste Entschädigung
des Unternehmers für eine gesamte
Bauleistung, z.B. für sämtliche Baumeisterarbeiten
eines Einfamilienhauses.
Der Pauschalpreis ist dann unabhängig
vom Aufwand des Unternehmers.
Vom Pauschalpreis wird der Globalpreis
unterschieden. Diese beiden Begriffe sind
fast deckungsgleich. Bei Vereinbarung
eines Globalpreises ist der Unternehmer
berechtigt, zusätzlich Forderungen für die
auflaufende Teuerung geltend zu machen.
Die Vereinbarung eines Pauschalpreises
ist eine ausserordentlich sinnvolle Sache.
Sie setzt allerdings voraus, dass die zu diesem
Pauschalpreis zu erbringende Leistung
zwischen Bauherrschaft und Unternehmer
klar definiert ist. Wird ein Pauschalpreis
vereinbart, ist der Unternehmer verpflichtet,
genau die bestellte Leistung zu erbringen. |
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