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HEV 12/2006 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Unangemessene Frist?
* Tiziano Winiger
 
     
  Kann die Behörde noch nach 30 Jahren den Abbruch eines baugesetzwidrigen Gebäudes bewirken?  
     
  Die kantonalen Baugesetze können vereinzelt und in zeitlicher Hinsicht die Befugnis der Baubehörden beschränken, eine Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu verlangen. Dort, wo das kantonale Recht keine derartige Begrenzung vorsieht – wie zum Beispiel im Kanton Zürich oder Graubünden –, ist die Abbruchbefugnis grundsätzlich auf 30 Jahre befristet, es sei denn, das Gebäude schaffe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten. Das Bundesgericht hat in BGE 107 Ia 123 die Verwirkungsfrist auf 30 Jahren bemessen, weil der Grundeigentümer das Recht zur Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes ersitze und daher die Bestimmungen über die ausserordentliche Ersitzung analog anzuwenden seien (Art. 662 ZGB).
Da andere Kantone viel kürzere Verwirkungsfristen kennen und die meisten Fristen im privaten und öffentlichen Recht 5 bzw. 10 Jahre betragen, wirft dies die Frage der Verhältnismässigkeit eines Abbruchbefehls vor Ablauf von 30 Jahren auf, wenn die Baute nicht gefährlich ist.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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