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Kann die Behörde noch nach 30 Jahren den Abbruch eines
baugesetzwidrigen Gebäudes bewirken? |
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Die kantonalen Baugesetze können vereinzelt
und in zeitlicher Hinsicht die Befugnis
der Baubehörden beschränken, eine Wiederherstellung
des gesetzmässigen Zustandes
zu verlangen. Dort, wo das kantonale Recht
keine derartige Begrenzung vorsieht – wie
zum Beispiel im Kanton Zürich oder
Graubünden –, ist die Abbruchbefugnis
grundsätzlich auf 30 Jahre befristet, es sei
denn, das Gebäude schaffe eine konkrete
Gefahr für Leib und Leben der Bewohner
oder der Passanten. Das Bundesgericht hat
in BGE 107 Ia 123 die Verwirkungsfrist auf
30 Jahren bemessen, weil der Grundeigentümer
das Recht zur Beibehaltung des
rechtswidrigen Zustandes ersitze und daher
die Bestimmungen über die ausserordentliche
Ersitzung analog anzuwenden seien
(Art. 662 ZGB).
Da andere Kantone viel kürzere Verwirkungsfristen
kennen und die meisten Fristen
im privaten und öffentlichen Recht 5 bzw.
10 Jahre betragen, wirft dies die Frage der
Verhältnismässigkeit eines Abbruchbefehls
vor Ablauf von 30 Jahren auf, wenn die
Baute nicht gefährlich ist. |
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