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HEV 12/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Kündigung des Mietvertrages
während der Erstreckungsdauer
* Christoph Felder
 
     
  Das Gesetz räumt einem Mieter auch während der Dauer der Erstreckung ein Kündigungsrecht ein. Ein solches widerspricht In den meisten Fällen auch nicht den Interessen des Vermieters. Schliesslich möchte dieser häufig schnellstmöglich wieder über das Mietobjekt verfügen.  
     
  Kündigung durch den Mieter
Nach Art. 272d OR kann der Mieter während der Erstreckungsdauer das Mietverhältnis wie folgt kündigen:
 
 
a. Bei einer Erstreckungsdauer bis zu einem Jahr mit einer Frist von einem Monat (auf jedes Monatsende).
b. Bei einer Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin. Als gesetzlicher Termin gilt dabei der Ortsübliche. Dieser ist im Kanton Zürich, je nach Bezirk, Ende März, Ende Juni und Ende September.
 
  Die in Art. 272d OR vorgesehenen Kündigungsfristen von einem bzw. drei Monaten gelten sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsräume.
Der Richter ist aber frei, auf Antrag der Parteien eine andere Kündigungsfrist (Voranzeigefrist) festzulegen. Auch die Parteien sind frei, im Rahmen einer Erstreckungsvereinbarung andere Fristen und Termine vorzusehen. So kommt es häufig vor, dass sich die Mieterschaft das Recht einräumen lässt, das Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Monats zu kündigen. Die Mietzinszahlungspflicht des Mieters besteht nur bis zum Auszugstermin. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, einen Nachmieter (analog zur Art. 264 OR) zu präsentieren.
Sinn und Zweck der Mieterstreckung besteht darin, dem Mieter für die Suche nach einer Ersatzräumlichkeit mehr Zeit einzuräumen, als ihm nach Vertrag zustünde. Sind nun solche Suchbemühungen erfolgreich, so sollte der Mieter in der Lage sein, den Mietvertrag im Ersatzobjekt anzutreten, auch wenn er sich noch in einem erstreckten Mietverhältnis befindet. Häufig liegt ein solcher Auszug auch im Interesse des Vermieters. Einerseits hat dieser durch die Kündigung zum Ausdruck gebracht, dass er anderweitig über das Mietobjekt verfügen möchte. Andererseits ist er nicht daran interessiert, dass der Mieter um eine zweite Erstreckung – sofern diese nicht ausbedungen ist – ersucht.
 
     
  Ausserordentliche Kündigung durch den Vermieter
Die Erstreckung bewirkt, dass das Mietverhältnis auf einen Endzeitpunkt befristet wird. Eine Kündigung ist somit nicht mehr von Nöten. Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Verletzung der Pflicht zur Sorgfalts- und Rücksichtnahme des Mieters ist der Vermieter aber berechtigt, das Mietverhältnis auch vor Ablauf der vereinbarten Erstreckungsdauer ausserordentlich aufzulösen. Er kann sich dabei auf die Art. 257d OR bzw. Art. 257f OR stützen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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