|
Wie werden Schuldbriefe gelöscht?
Grundbuchliche Löschungen und
Reduktionen von Grundpfandrechten erfolgen
in der Regel gestützt auf eine
entsprechende Grundbuchanmeldung des
Grundeigentümers. Meist wird uns der
Schuldbrief zusammen mit einer Löschungsbewilligung
des ehemaligen Gläubigers
eingereicht. Daraufhin erstellt das
Notariat eine Grundbuchanmeldung und
stellt diese dem Grundeigentümer zur
Unterzeichnung und Rücksendung zu,
wobei sämtliche Löschungen keine grundbuchamtlichen
Gebühren auslösen.
Gestützt auf Art. 964 ZGB kann die
betreffende Grundbuchanmeldung auch
durch den Gläubiger abgegeben werden
(bei Schuldbriefen hat diesfalls der Pfandeigentümer
zuzustimmen, vgl. dazu Art.
863 Abs. 2 ZGB). Eine Löschung resp.
Reduktion des Pfandrechtes kann auch im
Rahmen einer Zwangsverwertung erfolgen
(vgl. Art. 135 SchKG / Art. 156 SchKG). In
diesem Fall erfolgt die Grundbuchanmeldung
durch das Konkurs- oder Betreibungsamt.
Gleichzeitig mit der Löschung des
Grundbucheintrages hat das Grundbuchamt
auch den Schuldbrief zu entkräften. Zu
diesem Zwecke ist vor/bei Abgabe der
Grundbuchanmeldung der zu löschende/
zu reduzierende Schuldbrief dem Grundbuchamt
einzureichen (vgl. Art. 864 ZGB).
Namenschuldbriefe müssen entweder an
den Eigentümer indossiert sein oder es ist
dem Grundbuchamt eine schriftliche
Löschungs-/Reduktionsbewilligung des auf
dem Schuldbrief vermerkten aktuellen
Gläubigers einzureichen.
Wird ein Schuldbrief vermisst, so muss
er durch das Gericht für kraftlos erklärt
werden. Die Kraftloserklärung erfolgt nach
den Vorschriften von Art. 870 ZGB über
die Amortisation der Inhaberpapiere (d.h.
in etwa: Bestellung eines Grundbuchauszuges,
Glaubhaftmachen des Besitzes und
des Verlustes des Titels beim Richter, öffentliche
Aufforderung durch den Richter, den
Titel vorzulegen, durch dreimalige Publikation
im Schweizerischen Handelsamtsblatt,
Veröffentlichung der Kraftloserklärung;
vgl. Art. 981 ff. OR). Zuständig ist
dafür im Kanton Zürich der Einzelrichter
im summarischen Verfahren (§ 215 Ziff. 41
ZPO) am Wohnsitz des Schuldners (Art. 30
GestG). Abbezahlte Schuldbriefe sind daher
bis zu einer Löschung sorgfältig aufzubewahren! |
|
|
Wie werden Schuldbriefe übertragen?
Schuldbriefe sind Wertpapiere und werden
wie Wertpapiere übertragen (Art. 965
ff. OR und Art. 869 ZGB). |
|
|
1. |
Inhaberschuldbriefe werden bloss übergeben. |
2. |
Namenschuldbriefe werden zusätzlich
indossiert (die Übertragung muss auf
dem Titel vermerkt werden). Dieses
Indossament ist durch den Abtretenden
zu unterzeichnen. Das Offenlassen des Namens des Erwerbers ist unzulässig
(Blankoindossement). |
|
|
|
Der Übergang des Gläubigerrechts wird
im Grundbuch nicht eingetragen. Indessen
kann der Grundpfand- bzw. Faustpfandgläubiger
das Grundbuchamt um die Eintragung
im Gläubigerregister ersuchen. Die
Gläubigerstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt
glaubhaft zu machen. Die Eintragung
im Gläubigerregister hat zur Folge,
dass der Grundbuchverwalter alle ihm durch
Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen
Anzeigen an diese Personen machen wird. |
|
|
Was geschieht mit dem Schuldbrief
bei einer Handänderung des verpfändeten
Grundstückes?
Der Schuldbrief kann abgelöst werden.
In der Regel schliesst die Bank mit dem neuen Eigentümer vollständig neue Verträge
ab. Damit werden neue Schuldverhältnisse
begründet, welche grundpfandrechtlich
sichergestellt werden. Die
Schuld des Verkäufers wird mit der
Eigentumsübertragung zurückbezahlt und
gleichzeitig ein neues Schuldverhältnis mit
dem Käufer begründet. Der Schuldbrief
wird dabei meist direkt von der Bank des
Verkäufers an die Bank des Käufers gesandt.
Die durch die Hypothekargläubigerin
auszustellende Bestätigung betreffend der
Ablösung ist meist im so genannten
«unwiderruflichen Zahlungsversprechen»
enthalten und hat anlässlich der Eigentumsübertragung
vorzuliegen.
Die Schuld kann übernommen werden.
Bei einem Grundstücksverkauf kann im
öffentlich zu beurkundenden Kaufvertrag
die Schuldübernahme durch den
Käufer (auf Abrechnung an den Kaufpreis)
vereinbart werden. Von der Übernahme
der Schuld durch den Erwerber hat der
Grundbuchverwalter dem Gläubiger
Kenntnis zu geben. Der frühere Schuldner
wird frei, wenn der Gläubiger diesem
gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich
erklärt, ihn beizubehalten mit der
Beibehaltungserklärung (Art. 846 in Verbindung
mit Art. 832 ZGB und Art. 834
ZGB). Die Jahresfrist für die Erklärung des
Gläubigers läuft von der Mitteilung durch
das Grundbuchamt an. |
|
|
Was passiert mit dem Schuldbrief nach
dem Tod des Mieters?
Die Erben treten durch Universalsukzession
in die Rechtstellung des de cuius
ein.
Weitere nützliche Informationen zu diesem
Thema finden Sie im Internet unter:
www.bezirksgerichte-zh.ch. |
|