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HEV 1/2007 Inhaltsverzeichnis
Recht

     
  Der Schuldbrief
Teil 2: Löschung, Übertragung,
Handänderung, Tod
* Tiziano Winiger
 
     
  Wie werden Schuldbriefe gelöscht?
Grundbuchliche Löschungen und Reduktionen von Grundpfandrechten erfolgen in der Regel gestützt auf eine entsprechende Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers. Meist wird uns der Schuldbrief zusammen mit einer Löschungsbewilligung des ehemaligen Gläubigers eingereicht. Daraufhin erstellt das Notariat eine Grundbuchanmeldung und stellt diese dem Grundeigentümer zur Unterzeichnung und Rücksendung zu, wobei sämtliche Löschungen keine grundbuchamtlichen Gebühren auslösen.
Gestützt auf Art. 964 ZGB kann die betreffende Grundbuchanmeldung auch durch den Gläubiger abgegeben werden (bei Schuldbriefen hat diesfalls der Pfandeigentümer zuzustimmen, vgl. dazu Art. 863 Abs. 2 ZGB). Eine Löschung resp. Reduktion des Pfandrechtes kann auch im Rahmen einer Zwangsverwertung erfolgen (vgl. Art. 135 SchKG / Art. 156 SchKG). In diesem Fall erfolgt die Grundbuchanmeldung durch das Konkurs- oder Betreibungsamt.
Gleichzeitig mit der Löschung des Grundbucheintrages hat das Grundbuchamt auch den Schuldbrief zu entkräften. Zu diesem Zwecke ist vor/bei Abgabe der Grundbuchanmeldung der zu löschende/ zu reduzierende Schuldbrief dem Grundbuchamt einzureichen (vgl. Art. 864 ZGB). Namenschuldbriefe müssen entweder an den Eigentümer indossiert sein oder es ist dem Grundbuchamt eine schriftliche Löschungs-/Reduktionsbewilligung des auf dem Schuldbrief vermerkten aktuellen Gläubigers einzureichen.
Wird ein Schuldbrief vermisst, so muss er durch das Gericht für kraftlos erklärt werden. Die Kraftloserklärung erfolgt nach den Vorschriften von Art. 870 ZGB über die Amortisation der Inhaberpapiere (d.h. in etwa: Bestellung eines Grundbuchauszuges, Glaubhaftmachen des Besitzes und des Verlustes des Titels beim Richter, öffentliche Aufforderung durch den Richter, den Titel vorzulegen, durch dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Veröffentlichung der Kraftloserklärung; vgl. Art. 981 ff. OR). Zuständig ist dafür im Kanton Zürich der Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 215 Ziff. 41 ZPO) am Wohnsitz des Schuldners (Art. 30 GestG). Abbezahlte Schuldbriefe sind daher bis zu einer Löschung sorgfältig aufzubewahren!
 
     
  Wie werden Schuldbriefe übertragen?
Schuldbriefe sind Wertpapiere und werden wie Wertpapiere übertragen (Art. 965 ff. OR und Art. 869 ZGB).
 
 
1. Inhaberschuldbriefe werden bloss übergeben.
2. Namenschuldbriefe werden zusätzlich indossiert (die Übertragung muss auf dem Titel vermerkt werden). Dieses Indossament ist durch den Abtretenden zu unterzeichnen. Das Offenlassen des Namens des Erwerbers ist unzulässig (Blankoindossement).
 
  Der Übergang des Gläubigerrechts wird im Grundbuch nicht eingetragen. Indessen kann der Grundpfand- bzw. Faustpfandgläubiger das Grundbuchamt um die Eintragung im Gläubigerregister ersuchen. Die Gläubigerstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen. Die Eintragung im Gläubigerregister hat zur Folge, dass der Grundbuchverwalter alle ihm durch Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen an diese Personen machen wird.  
     
  Was geschieht mit dem Schuldbrief bei einer Handänderung des verpfändeten Grundstückes?
Der Schuldbrief kann abgelöst werden. In der Regel schliesst die Bank mit dem neuen Eigentümer vollständig neue Verträge ab. Damit werden neue Schuldverhältnisse begründet, welche grundpfandrechtlich sichergestellt werden. Die Schuld des Verkäufers wird mit der Eigentumsübertragung zurückbezahlt und gleichzeitig ein neues Schuldverhältnis mit dem Käufer begründet. Der Schuldbrief wird dabei meist direkt von der Bank des Verkäufers an die Bank des Käufers gesandt.
Die durch die Hypothekargläubigerin auszustellende Bestätigung betreffend der Ablösung ist meist im so genannten «unwiderruflichen Zahlungsversprechen» enthalten und hat anlässlich der Eigentumsübertragung vorzuliegen.
Die Schuld kann übernommen werden. Bei einem Grundstücksverkauf kann im öffentlich zu beurkundenden Kaufvertrag die Schuldübernahme durch den Käufer (auf Abrechnung an den Kaufpreis) vereinbart werden. Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben. Der frühere Schuldner wird frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beizubehalten mit der Beibehaltungserklärung (Art. 846 in Verbindung mit Art. 832 ZGB und Art. 834 ZGB). Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von der Mitteilung durch das Grundbuchamt an.
 
     
  Was passiert mit dem Schuldbrief nach dem Tod des Mieters?
Die Erben treten durch Universalsukzession in die Rechtstellung des de cuius ein.
Weitere nützliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Internet unter: www.bezirksgerichte-zh.ch.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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