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HEV 1/2007 Inhaltsverzeichnis
Erbrecht

     
  Der Erbvertrag
* Cornel Tanno
 
     
  Der Erbvertrag bietet eine Alternative zum Testament. Mit dem Erbvertrag ist es möglich, über den dereinstigen Nachlass bindende Abmachungen mit dem Erblasser zu treffen. Der Erbvertrag ist, wie jeder Vertrag, durch seine Zweiseitigkeit gekennzeichnet. Immer nehmen mehrere Parteien daran teil, wovon eine Partei notwendig der Erblasser ist.  
     
  Was die Form der Erbverträge anbetrifft, gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie beim öffentlichen Testament. Verlangt wird somit, dass die Willensmitteilung an die Urkundsperson durch beide Parteien und gleichzeitig stattfinden muss und die Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Gegenwart der Urkundsperson zu erfolgen hat. Der gesamte Akt erfolgt zudem unter Mitwirkung von zwei Zeugen, welche bei der Unterzeichnung des Erbvertrages anwesend sein müssen. Dieser letzte Umstand ist Gültigkeitsvoraussetzung.
Der Erbvertrag kann durch die Vertragsabschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. Der Aufhebungsvertrag bedarf nicht der Erbvertrags-, sondern nur der Schriftform.
Daneben gibt es für den Erblasser in gewissen Situationen die Möglichkeit des einseitigen Widerrufs, auch ohne Zustimmung der im Vertrag Begünstigten:
 
 
bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes gegen den Begünstigten
bei Säumnis in der Erbringung von Gegenleistungen
bei Willensmängeln
 
     
  Man unterscheidet grundsätzlich zwei Arten von Erbverträgen:  
 
Der begünstigende (positive) Erbvertrag (sog. Erbeinsetzungsvertrag)
 
  Gemeint sind hier alle Erbverträge, durch welche eine Begünstigung irgendwelcher Personen und irgendwelcher Art aus dem Nachlass vorgesehen wird (klassischer Fall des Erbvertrages).  
     
 
Der Erbverzichtsvertrag (negativer Erbvertrag)
 
  In ihm entsagt ein Erbe dem Erblasser gegenüber auf seine künftigen Erbansprüche. In dieser Weise kann insbesondere das Recht auf den Pflichtteil, selbst ohne Vorliegen von Enterbungsgründen, beseitigt werden. Der Erbverzicht ist aber oft von einer Leistung des Erblassers an den Verzichtenden begleitet (Erbabfindung). Der Erbverzicht wird zum Erbauskauf.
Der Verzicht kann aber auch ohne Abfindung geschehen. Das kann später nachteilige Folgen für den Verzichtenden, aber auch für dessen eigenen Erben sein. Denn der Erbverzicht wirkt auch zu Lasten der eigenen Nachkommen des Verzichtenden. Aber der Verzichtsvertrag kann vorsehen, dass dafür andere Personen, namentlich eben die Nachkommen des Verzichtenden, an seine Stelle treten.
Der begünstigende Erbvertrag (Regelfall) ist eine Verfügung von Todes wegen. Die bindende Wirkung, die durch den Vertragscharakter entsteht, bedeutet, dass der Erblasser sich verpflichtet, keine gegenteiligen Verfügungen von Todes wegen zu erlassen.
Als Verfügung von Todes wegen unterwirft der Erbvertrag den Erblasser aber keinerlei Einschränkungen, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Er kann also trotzdem seine Güter verkaufen, verbrauchen, ja verschleudern, verspielen oder verschenken. Auch wenn sich jemand erbvertraglich eine Begünstigung aus dem Nachlass versprechen lässt, wird er selber nicht gebunden. Er vergibt damit nicht die Möglichkeit, im Erbgang das Erbe auszuschlagen oder das Vermächtnis abzulehnen. Entsprechend tritt die Bindungswirkung nur beim Erblasser ein.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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