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Der Erbvertrag bietet eine Alternative zum Testament.
Mit dem Erbvertrag ist es möglich, über den dereinstigen Nachlass
bindende Abmachungen mit dem Erblasser zu treffen. Der
Erbvertrag ist, wie jeder Vertrag, durch seine Zweiseitigkeit gekennzeichnet.
Immer nehmen mehrere Parteien daran teil, wovon
eine Partei notwendig der Erblasser ist. |
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Was die Form der Erbverträge anbetrifft,
gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen
wie beim öffentlichen Testament. Verlangt
wird somit, dass die Willensmitteilung
an die Urkundsperson durch beide Parteien
und gleichzeitig stattfinden muss und die
Unterzeichnung durch die Vertragsparteien
in Gegenwart der Urkundsperson zu erfolgen
hat. Der gesamte Akt erfolgt zudem
unter Mitwirkung von zwei Zeugen, welche
bei der Unterzeichnung des Erbvertrages
anwesend sein müssen. Dieser letzte Umstand
ist Gültigkeitsvoraussetzung.
Der Erbvertrag kann durch die Vertragsabschliessenden
jederzeit durch schriftliche
Übereinkunft aufgehoben werden. Der
Aufhebungsvertrag bedarf nicht der Erbvertrags-,
sondern nur der Schriftform.
Daneben gibt es für den Erblasser in
gewissen Situationen die Möglichkeit des
einseitigen Widerrufs, auch ohne Zustimmung
der im Vertrag Begünstigten: |
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bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes
gegen den Begünstigten |
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bei Säumnis in der Erbringung von
Gegenleistungen |
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bei Willensmängeln |
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Man unterscheidet grundsätzlich zwei
Arten von Erbverträgen: |
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Der begünstigende (positive) Erbvertrag
(sog. Erbeinsetzungsvertrag) |
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Gemeint sind hier alle Erbverträge, durch
welche eine Begünstigung irgendwelcher
Personen und irgendwelcher Art aus dem
Nachlass vorgesehen wird (klassischer Fall
des Erbvertrages). |
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Der Erbverzichtsvertrag (negativer Erbvertrag) |
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In ihm entsagt ein Erbe dem Erblasser
gegenüber auf seine künftigen Erbansprüche.
In dieser Weise kann insbesondere
das Recht auf den Pflichtteil, selbst ohne
Vorliegen von Enterbungsgründen, beseitigt
werden. Der Erbverzicht ist aber oft
von einer Leistung des Erblassers an den
Verzichtenden begleitet (Erbabfindung).
Der Erbverzicht wird zum Erbauskauf.
Der Verzicht kann aber auch ohne
Abfindung geschehen. Das kann später
nachteilige Folgen für den Verzichtenden,
aber auch für dessen eigenen Erben sein.
Denn der Erbverzicht wirkt auch zu Lasten
der eigenen Nachkommen des Verzichtenden.
Aber der Verzichtsvertrag kann vorsehen,
dass dafür andere Personen, namentlich
eben die Nachkommen des Verzichtenden,
an seine Stelle treten.
Der begünstigende Erbvertrag (Regelfall)
ist eine Verfügung von Todes wegen.
Die bindende Wirkung, die durch den Vertragscharakter
entsteht, bedeutet, dass der
Erblasser sich verpflichtet, keine gegenteiligen Verfügungen von Todes wegen zu
erlassen.
Als Verfügung von Todes wegen unterwirft
der Erbvertrag den Erblasser aber keinerlei
Einschränkungen, zu Lebzeiten über
sein Vermögen zu verfügen. Er kann also
trotzdem seine Güter verkaufen, verbrauchen,
ja verschleudern, verspielen oder verschenken.
Auch wenn sich jemand erbvertraglich
eine Begünstigung aus dem Nachlass
versprechen lässt, wird er selber nicht
gebunden. Er vergibt damit nicht die Möglichkeit,
im Erbgang das Erbe auszuschlagen
oder das Vermächtnis abzulehnen. Entsprechend
tritt die Bindungswirkung nur beim
Erblasser ein. |
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