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HEV 1/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Erfordernisse an die
Zumutbarkeit des Ersatzmieters
* Cornel Tanno
 
     
  Gemäss Gesetz (Art. 264 OR) ist ein vorzeitig ausziehender Mieter von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen zumutbaren (Ersatz-)Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Das Kriterium der Zumutbarkeit bemisst sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Insbesondere können an den neuen Mieter nicht höhere Anforderungen als an den ausziehenden gestellt werden. Ganz allgemein kann festgehalten werden, dass der Vermieter durch den Mieterwechsel nicht schlechter gestellt werden darf. Der Ersatzmieter muss daher vor allem zahlungsfähig sein (massgebend ist dessen Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Benennung als Ersatzmieter) und bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch in besonderer Hinsicht (z.B. Alter, Familiengrösse oder Lebenswandel) gewissen Anforderungen genügen. Die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit ist grundsätzlich dann als erfüllt zu betrachten, wenn das Einkommen den Mietzins um mehr als das Dreifache übersteigt. Im Folgenden werden einige Beispiele aus der Praxis aufgezählt, in welchen die Zumutbarkeit des Ersatzmieters verneint wurde.
Unter der Zumutbarkeit des Ersatzmieters ist auch dessen Pünktlichkeit bei der Mietzinszahlung zu verstehen. In einem Fall hat das Bundesgericht die Ablehnung des Ersatzmieters durch den Vermieter gutgeheissen, weil der Ersatzmieter gegenüber seinem bisherigen Vermieter zu unpünktlicher Mietzinszahlung geneigt hatte. Der Vermieter hat auch auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten. Ihm können deshalb nicht solche Ersatzmieter aufgezwungen werden, bei welchen eine empfindliche Störung der Hausordnung zu erwarten ist. In einer ruhigen Wohnliegenschaft ist der vorzeitig ausziehende Mieter beispielsweise nicht befreit, wenn er einen Ersatzmieter vorschlägt, der beabsichtigt, in der Wohnung Klavierunterricht zu erteilen. Im Weiteren muss der Vermieter auch auf die bestehende Mieterzusammensetzung, die persönlichen Verhältnisse und den Charakter von Mitmietern Rücksicht nehmen.
Unter dem Begriff «gleiche Bedingungen» ist insbesondere zu verstehen, dass der Vermieter vom vorgeschlagenen Ersatzmieter grundsätzlich den gleichen Mietzins verlangen darf. Verlangt der Vermieter einen höheren Mietzins oder sonstwie gegenüber dem ausziehenden Mieter nachteilige Bedingungen (was ihm grundsätzlich unbenommen ist), so verwirkt er seine Ansprüche, wenn der Ersatzmieter deswegen den Mietvertrag nicht akzeptiert.
Schliesslich sei erwähnt, dass der Ersatzmieter die Mietsache in genutztem Zustand übernehmen muss; er kann eine Instandstellung der durch ordentliche Abnutzung eingetretenen Veränderungen der Mietsache nur in dem Umfange verlangen, als dies auch der Vormieter hätte verlangen können. Verzichtet er wegen des Zustandes der Mietsache auf die Übernahme des Mietvertrags, so stellt er keinen tauglichen Ersatzmieter dar. Der ausziehende Mieter bleibt in einem solchen Fall weiterhin zur Bezahlung des Mietzinses verpflichtet.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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