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HEV 2/2007 Inhaltsverzeichnis
wohntraumTV

     
  Kündigung eines Mietverhältnisses
und vorzeitige Rückgabe
 
     
  Die Kündigung einer Wohnung ist ein Buch mit sieben Siegeln. Darüber, wie vorzugehen ist und was genau vorgekehrt werden muss, unterhielt sich Olivier Laube mit Rechtsanwalt Cornel Tanno vom HEV Zürich im Studio von wohntraumTV.  
     
  Cornel Tanno   Es gibt ja ordentliche und ausserordentliche Kündigungen. Erklären Sie uns doch den Unterschied.
Bei der ordentlichen Kündigung sind hinsichtlich Kündigungsfrist und -termin die vertraglichen Abmachungen massgebend. Die ausserordentlichen Kündigungen sehen dagegen in der Regel kürzere Kündigungsfristen (30 Tage) vor (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs); zudem kann grundsätzlich auf Ende jedes Monats gekündigt werden.
 
   
     
  Ein Zuschauer hat ein Haus gefunden und will es nun kaufen. Weil er jederzeit einziehen könnte, hat er ausserterminlich gekündigt. Der Vermieter hat ihm offenbar geantwortet, er müsse einen solventen Nachmieter stellen. Was heisst das?
Der Mieter kann das Mietobjekt vorzeitig, d.h. ohne Einhaltung von Kündigungsfristund termin zurückgeben. Er ist aber gegenüber dem Vermieter von seinen Verpflichtungen nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
 
     
  Was heisst zumutbar? Wer beurteilt das?
Das Kriterium der Zumutbarkeit bemisst sich nach objektiven Gesichtspunkten. Insbesondere können an den neuen Mieter nicht höhere Anforderungen als an den ausziehenden Mieter gestellt werden. Ganz allgemein kann festgehalten werden, dass der Vermieter durch den Mieterwechsel nicht schlechter gestellt werden darf. Der Vermieter muss den Ersatzmieter z.B. dann nicht akzeptieren, wenn Letzterer zu un-pünktlichen Mietzinszahlungen neigt oder bei ihm eine empfindliche Störung der Hausordnung zu erwarten ist.
Die Ersatzmieterschaft muss Gewähr dafür bieten, dass sie den Mietzins und die Nebenkosten pünktlich bezahlen kann und will. Dies wird in der Regel dann gelten, wenn das Einkommen den Mietzins um mehr als das Dreifache übersteigt.
Unter dem Begriff «gleiche Bedingungen» ist insbesondere zu verstehen, dass der Vermieter vom vorgeschlagenen Ersatzmieter grundsätzlich den gleichen Mietzins verlangen darf. Die Ersatzmieterschaft muss aber auch bereits mitgeteilte und rechtskräftige Mietzinserhöhungen akzeptieren wie auch die für das Mietverhältnis geltende Art der Mietzinsgestaltung (z.B. Index- oder Staffelmiete) übernehmen.
 
     
  Und wenn der erwähnte Mieter einen solchen Ersatzmieter gefunden hat, dann kann er von heute auf morgen ausziehen?
Zur Überprüfung sowie zur Auswahl des Ersatzmieters muss dem Vermieter eine angemessene Zeit eingeräumt werden. Bei der Bemessung dieser Frist ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. So ist zu differenzieren, ob der Vermieter eine professionelle Verwaltung oder eine Privatperson ist, die für die nötigen Abklärungen allenfalls mehr Zeit benötigt. Bei Wohnungen dürfte diese Frist zwischen 20 und 30 Tagen liegen, bei Geschäftsräumlichkeiten beträgt diese Frist mindestens 30 Tage.
 
     
  Und wenn der Vermieter trotzdem alle Kandidaten ablehnt?
Wenn unter den vorgeschlagenen Interessenten eine Person ist, die alle genannten Bedingungen erfüllt, muss der ausziehende Mieter den Mietzins ab dem Zeitpunkt nicht mehr bezahlen, auf welchen die Wohnung hätte vermietet werden können.
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, sowohl für Mieter wie Vermieter, sich fachmännisch beraten zu lassen. Die Fachleute des HEV Zürich nehmen sich der Anliegen der Vermieter gerne an.
 
     
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