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1) | Massgebend für die Berechnung der Mietzinsanpassung ist der Zeitpunkt, an welchem die letzte Mietzinsanpassung verschickt wurde oder – falls seit Vertragsabschluss noch keine Anpassung vorgenommen worden ist – der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. In dieser Tabelle wird davon ausgegangen, dass die letzte Anpassung kurz nach Erscheinen unserer entsprechenden Tabelle auf den in der ersten Spalte angeführten Termin ausgeführt wurde. Es empfiehlt sich, die erste Mietzinsanpassung nach Vertragsabschluss individuell zu berechnen, bzw. berechnen zu lassen. | ||
2) | Bei Mietzinsanpassungen, welche nach der relativen Methode berechnet werden, kommt der jeweilige Referenz-Zinsfuss der ZKB für bestehende Hypotheken im ersten Rang für Wohnbauten zur Anwendung. Dies ist in dieser Tabelle berücksichtigt. Obwohl die Banken bei der Höhe ihrer Hypothekarzinsfüsse zwischen Wohn- und Geschäftsliegenschaften unterscheiden, lehnt die Gerichtspraxis eine solche Differenzierung ab. | ||
3) | 40% der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise. Für die Berechnung
spielt es keine Rolle, auf welcher Basis (1993/2000/2005) die Teuerung berechnet wird. Seit 2006 rechnen wir mit der Basis 2000. |
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4) | Verteuerung aller öffentlich-rechtlichen Abgaben und anderen Aufwendungen, die der
Betrieb der Liegenschaft mit sich bringt, z.B. Objektsteuern, Versicherungsprämien, Kehricht,
Wasser, Abwasser, Elektrisch für allgemeine Räume, usw. In der Regel wird eine Erhöhung des Mietzinses von 0,5 – 1% pro Jahr ohne konkreten Nachweis zugelassen. Werden aber sämtliche Betriebskosten neben dem Mietzins separat abgerechnet, so kann diese Erfahrungszahl nicht angewendet werden. Eine Steigerung dieser Kosten ist dann mindestens teilweise bereits in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Wird eine genaue Abrechnung über einzelne Posten verlangt, so kann der Beweis nur durch Vergleich über einen längeren Zeitraum hinaus erbracht werden. Der Durchschnitt mehrerer Jahre muss mit dem Durchschnitt der Kosten der Folgejahre verglichen werden. Die aus diesem Vergleich resultierende Steigerung ist es, die zu einer Erhöhung berechtigt. Einmalig hohe Kosten fallen so auf mehrere Jahre verteilt ins Gewicht. |
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5) | Je nachdem, ob die erst am 27.2.03 bekannt gegebene Hypothekarzinssenkung auf 3,25% bereits mitberücksichtigt wurde. | ||
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