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Durch den Tod eines Menschen finden sich dessen Erben
in einer Gemeinschaft wieder und müssen sich zusammen um den
Nachlass kümmern. Schlussendlich ist aber der Zweck der
Erbengemeinschaft meistens die Teilung der Erbschaft. Bis zur Teilung
kann aber eine längere Dauer verstreichen, wobei die Erben in
dieser Zeit gezwungen sind, gemeinsam Entscheidungen zu treffen
und den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Dies kann natürlich
zu Schwierigkeiten führen, sei es, dass sich die Erben beispielsweise
nicht einigen können, oder dass gar noch nicht alle Erben benachrichtigt
werden konnten. |
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Teilhaber der Erbengemeinschaft
Nicht nur die gesetzlichen Erben bilden
die Erbengemeinschaft, sondern auch die
durch den Erblasser eingesetzten Erben.
Die Vermächtnisnehmer sind es hingegen
nicht und haben nur einen obligatorischen
Anspruch auf Herausgabe der Vermögenswerte.
Sie können somit auch nicht über
den Nachlass mitbestimmen. Die gesetzlichen
und die eingesetzten Erben haben
die gleichen Rechte, sodass Letztere ebenso
über den Nachlass mitbestimmen können
wie die gesetzlichen Erben. Diejenigen
Erben, die die Erbschaft ausgeschlagen
haben, sind aber ebenso wenig
Teil der Erbengemeinschaft wie diejenigen
pflichtteilsgeschützten Erben, welche
durch den Erblasser übergangen wurden.
Letztere erlangen ihre Erbenqualität nämlich
erst durch ein Gestaltungsurteil des
Gerichts. |
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Die Erben als Gesamteigentümer
Die Miterben sind während der Dauer
der Erbengemeinschaft Gesamteigentümer
der Erbschaftsgegenstände. Dies bedeutet,
dass den Erben alle Rechte an den Erbschaftsgegenständen
gemeinsam zukommen.
Bis nach der Teilung stehen den Erben
keine selbstständigen Rechte daran zu. Insbesondere
hat dies zur Folge, dass ein einzelner
Erbe nicht alleine über einen Nachlasswert
verfügen kann. So kann ein Erbe
nicht alleine den Schmuck des Verstorbenen
versilbern, wenn die anderen Erben nicht
damit einverstanden sind, auch wenn der
Erblasser diesen ihm alleine zugewiesen hat.
Erst nach der Teilung kann der Erbe alleine
darüber verfügen und die Gegenstände
verkaufen. |
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Der Grundsatz des gemeinschaftlichen
Handelns
Es gilt der Grundsatz, dass alle Erben
nur gemeinsam über den Nachlass verfügen
können. Dies hat zur Folge, dass
die Erben einen Beschluss nur einstimmig
fassen können, sodass nicht eine Mehrheit
über Minderheit entscheiden kann. Diese
Einstimmigkeit ist von Gesetzes wegen
zwingend vorgesehen. Um von dieser
Zwangsgemeinschaft loszukommen, kann jeder Erbe die Teilung des Nachlasses verlangen. |
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Ausnahmen zum Grundsatz des gemeinschaftlichen
Handelns
Es ergibt sich von selbst, dass das Einstimmigkeitsprinzip
sehr schwerfällig sein
kann. Trotz der Schwerfälligkeit des Einstimmigkeitsprinzips,
sieht das Gesetz nicht
ausdrücklich Ausnahmen dazu vor. Das
Bundesgericht hat jedoch in seiner Rechtsprechung
das Handeln von einzelnen
Erben zugelassen, wenn das Handeln für
den Nachlass durch einen einzigen Erben
dringlich notwendig ist.
Im umgekehrten Fall, lässt es das Bundesgericht
auch zu, dass Dritte gültig
Erklärungen an einen einzelnen Erben
zuhanden der Erbengemeinschaft abgeben,
sofern die Voraussetzung gegeben ist, dass
aufgrund der Dringlichkeit es diesem unmöglich
ist, die gesamten Erben zu kontaktieren.
Natürlich ist es den Erben unbenommen,
auch für die Erbengemeinschaft einen Stellvertreter
zu bestellen, sei dies ein Erbe selber
oder ein Dritter. Dafür müssen jedoch auch
wieder sämtliche Erben dem Stellvertreter
eine Vollmacht erteilen. Dies bedeutet aber
auch umgekehrt, dass ein einziger Erbe
diese Vollmacht wieder entziehen kann. |
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Der Erbenvertreter
Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann jeder
Erbe bei der zuständigen Behörde den
Antrag stellen, es sei ein Erbenvertreter zu
bestellen. Die Behörde bestimmt selbst,
welche Person als Erbenvertreter in Frage
kommt, wobei sie allfällige Anträge der
Erben nicht beachten muss. Einmal bestellt,
können aber die Erben den Erbenvertreter
nicht wieder abberufen. Auch über die
Beendigung des Amtes entscheidet die kantonale
Behörde alleine. Ein solcher Antrag
sollte durch einen Erben nur dann gestellt
werden, wenn die rationelle Erhaltung und
Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder
erheblich erschwert ist. Dies könnte der Fall
sein, wenn ein Teil der Erben abwesend
ist oder das Fassen eines einstimmigen
Beschlusses wegen Zerstrittenheit der Erben
nicht möglich ist. |
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