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HEV 2/2007 Inhaltsverzeichnis
Erbrecht

     
  Die Erbengemeinschaft
* Alessandra Perrella
 
     
  Durch den Tod eines Menschen finden sich dessen Erben in einer Gemeinschaft wieder und müssen sich zusammen um den Nachlass kümmern. Schlussendlich ist aber der Zweck der Erbengemeinschaft meistens die Teilung der Erbschaft. Bis zur Teilung kann aber eine längere Dauer verstreichen, wobei die Erben in dieser Zeit gezwungen sind, gemeinsam Entscheidungen zu treffen und den Nachlass gemeinsam zu verwalten. Dies kann natürlich zu Schwierigkeiten führen, sei es, dass sich die Erben beispielsweise nicht einigen können, oder dass gar noch nicht alle Erben benachrichtigt werden konnten.  
     
  Teilhaber der Erbengemeinschaft
Nicht nur die gesetzlichen Erben bilden die Erbengemeinschaft, sondern auch die durch den Erblasser eingesetzten Erben. Die Vermächtnisnehmer sind es hingegen nicht und haben nur einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe der Vermögenswerte. Sie können somit auch nicht über den Nachlass mitbestimmen. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die gleichen Rechte, sodass Letztere ebenso über den Nachlass mitbestimmen können wie die gesetzlichen Erben. Diejenigen Erben, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, sind aber ebenso wenig Teil der Erbengemeinschaft wie diejenigen pflichtteilsgeschützten Erben, welche durch den Erblasser übergangen wurden. Letztere erlangen ihre Erbenqualität nämlich erst durch ein Gestaltungsurteil des Gerichts.
 
     
  Die Erben als Gesamteigentümer
Die Miterben sind während der Dauer der Erbengemeinschaft Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände. Dies bedeutet, dass den Erben alle Rechte an den Erbschaftsgegenständen gemeinsam zukommen. Bis nach der Teilung stehen den Erben keine selbstständigen Rechte daran zu. Insbesondere hat dies zur Folge, dass ein einzelner Erbe nicht alleine über einen Nachlasswert verfügen kann. So kann ein Erbe nicht alleine den Schmuck des Verstorbenen versilbern, wenn die anderen Erben nicht damit einverstanden sind, auch wenn der Erblasser diesen ihm alleine zugewiesen hat. Erst nach der Teilung kann der Erbe alleine darüber verfügen und die Gegenstände verkaufen.
 
     
  Der Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns
Es gilt der Grundsatz, dass alle Erben nur gemeinsam über den Nachlass verfügen können. Dies hat zur Folge, dass die Erben einen Beschluss nur einstimmig fassen können, sodass nicht eine Mehrheit über Minderheit entscheiden kann. Diese Einstimmigkeit ist von Gesetzes wegen zwingend vorgesehen. Um von dieser Zwangsgemeinschaft loszukommen, kann jeder Erbe die Teilung des Nachlasses verlangen.
 
     
  Ausnahmen zum Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns
Es ergibt sich von selbst, dass das Einstimmigkeitsprinzip sehr schwerfällig sein kann. Trotz der Schwerfälligkeit des Einstimmigkeitsprinzips, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen dazu vor. Das Bundesgericht hat jedoch in seiner Rechtsprechung das Handeln von einzelnen Erben zugelassen, wenn das Handeln für den Nachlass durch einen einzigen Erben dringlich notwendig ist.
Im umgekehrten Fall, lässt es das Bundesgericht auch zu, dass Dritte gültig Erklärungen an einen einzelnen Erben zuhanden der Erbengemeinschaft abgeben, sofern die Voraussetzung gegeben ist, dass aufgrund der Dringlichkeit es diesem unmöglich ist, die gesamten Erben zu kontaktieren.
Natürlich ist es den Erben unbenommen, auch für die Erbengemeinschaft einen Stellvertreter zu bestellen, sei dies ein Erbe selber oder ein Dritter. Dafür müssen jedoch auch wieder sämtliche Erben dem Stellvertreter eine Vollmacht erteilen. Dies bedeutet aber auch umgekehrt, dass ein einziger Erbe diese Vollmacht wieder entziehen kann.
 
     
  Der Erbenvertreter
Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann jeder Erbe bei der zuständigen Behörde den Antrag stellen, es sei ein Erbenvertreter zu bestellen. Die Behörde bestimmt selbst, welche Person als Erbenvertreter in Frage kommt, wobei sie allfällige Anträge der Erben nicht beachten muss. Einmal bestellt, können aber die Erben den Erbenvertreter nicht wieder abberufen. Auch über die Beendigung des Amtes entscheidet die kantonale Behörde alleine. Ein solcher Antrag sollte durch einen Erben nur dann gestellt werden, wenn die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Teil der Erben abwesend ist oder das Fassen eines einstimmigen Beschlusses wegen Zerstrittenheit der Erben nicht möglich ist.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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