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HEV 2/2007 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Was habe ich davon, wenn ich fürs Energiesparen und für den Umweltschutz investiere?
* Tiziano Winiger
 
     
  Beim kantonalen Steueramt gibt es ein Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens. Dieses ist Bestandteil des vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Abteilung Energie, herausgegebenen Vollzugsordners Energie für Baufachleute im Energiebereich.  
     
  1. Grundsatz
Die Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens dürfen nach tatsächlichem Aufwand oder mit einer Pauschale abgezogen werden.
 
     
  Wo und wie wird der steuerliche Abzug im zürcherischen Steuergesetz geregelt und welche Kosten dürfen abgezogen werden?
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des zürcherischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der Direkten Bundessteuer abzugsfähig sind (§ 30 Abs. 2 Satz 2 StG).
 
     
  Was sind Unterhaltskosten?
Zu den Unterhaltskosten im Sinn von § 30 Abs. 2 Satz 1 StG gehören allgemein Aufwendungen für Reparaturen und Renovationen, einschliesslich des Ersatzes von Einrichtungen und Anlagen, soweit damit keine Wertvermehrung verbunden ist. Soweit die Renovation einer Liegenschaft oder der Ersatz von Einrichtungen und Anlagen zu einer Wertvermehrung führt, ist eine Aufteilung vorzunehmen in bei der Einkommenssteuer abzugsfähige Unterhaltskosten (so genannte werterhaltende Aufwendungen) und in nicht abzugsfähige Anlagekosten (so genannte wertvermehrende Aufwendungen) berücksichtigt werden (vgl. dazu das Merkblatt des Kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften). Zu den Letzteren gehören solche Aufwendungen, die nicht bloss dem Erhalt der bisherigen Liegenschaft bzw. dem Ersatz von bestehenden Einrichtungen und Anlagen dienen, sondern mit einem Mehrwert verbunden sind bzw. zu einer neuen, höheren Kategorie von Liegenschaft führen. Solche Aufwendungen können bei einer späteren Veräusserung, im Rahmen der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns für die Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten berücksichtigt werden. Für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Sonderbestimmungen (vgl. dazu Ziffer 2).
 
     
  Was ist der Pauschalabzug?
Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten Investitionen, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen, kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug geltend machen (§ 30 Abs. 5 StG). Dieser Pauschalabzug beträgt 20 Prozent vom Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert. Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug kommt jedoch nicht in Betracht für Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend geschäftlich genutzt werden (Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002; Zürcher Steuerbuch Nr. 18/800).
 
     
  Gilt etwas anderes für die Bundessteuern?
Die vorstehenden Regeln gelten grundsätzlich auch bei der Direkten Bundessteuer.
 
     
  2. Investitionen zum Energiesparen und für den Schutz der Umwelt.
Gemäss § 30 Abs. 2 Satz 2 StG sind den Unterhaltskosten Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der Direkten Bundessteuer abzugsfähig sind. Für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer gelten die gleichen Regeln.
 
     
  Was sind Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien?
Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen (Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden). Im Gegensatz zu allgemeinen Unterhaltskosten dürfen diese Massnahmen wertvermehrenden Charakter haben.
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nebst Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte insbesondere:
 
     
     
 
Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie: Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie: Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie:
Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich; Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste Widerstandsheizungen; Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlem, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen, die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
Ersatz von Fenstern durch ener- getisch bessere Fenster als vor- bestehend; Ersatz von Wassererwärmern, ausgenommen ist der Ersatz von Durchlauferhitzern durch zentrale Wassererwärmer;  
Anbringen von Fugendichtun- gen; Anschluss an eine Fernwärme- versorgung;  
Einrichten von unbeheizten Windfängen; Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien; Heiz- und Wasserkostenabrechnung;  
Ersatz von Jalousieläden, Rollläden; Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen wie: Regelungen, thermostatische Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren, Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur Betriebsoptimierung, Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Wasserkostenabrechnung;  
  Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers;  
  Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z.B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen;  
 
 
     
  Subventionierte Massnahmen, Abzugsquote, Dumont-Praxis und Pauschalabzug  
 
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nur abzugsfähig, soweit sie nicht subventioniert werden (Art. 6 VAKLP).
Die Abzugsquote für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien beträgt in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50 Prozent, nachher 100 Prozent (Art. 8 VAKLP). Allerdings ist ein Vorbehalt zu machen für neu erworbene Liegenschaften, die vom bisherigen Eigentümer normal instand gehalten wurden. Bei diesen sind in der Regel die vollen Kosten zum Abzug zuzulassen, und zwar auch dann, wenn bei der Anschaffung der neuen Einrichtung, im Hinblick auf die rationelle Energieverwendung, auf den neuesten technischen Stand geachtet wird (modifizierten Dumont-Praxis).
Wenn der Steuerpflichtige, anstelle der tatsächlichen Unterhaltskosten, den Pauschalabzug geltend macht, so können keine zusätzlichen Kosten für Massnahmen zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien geltend gemacht werden.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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