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Was habe ich davon, wenn ich fürs
Energiesparen und für den Umweltschutz
investiere?
* Tiziano Winiger |
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Beim kantonalen Steueramt gibt es ein Merkblatt über die steuerliche
Behandlung von Investitionen, die dem Energiesparen und dem
Umweltschutz dienen, bei Liegenschaften des Privatvermögens. Dieses
ist Bestandteil des vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
(AWEL), Abteilung Energie, herausgegebenen Vollzugsordners Energie
für Baufachleute im Energiebereich. |
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1. Grundsatz
Die Unterhaltskosten für Liegenschaften
des Privatvermögens dürfen nach tatsächlichem
Aufwand oder mit einer Pauschale
abgezogen werden. |
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Wo und wie wird der steuerliche Abzug im
zürcherischen Steuergesetz geregelt und
welche Kosten dürfen abgezogen werden?
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 des zürcherischen
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) können bei Liegenschaften im Privatvermögen
die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien
und die Kosten der Verwaltung
durch Dritte abgezogen werden.
Den Unterhaltskosten sind Investitionen
gleichgestellt, die dem Energiesparen und
dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei
der Direkten Bundessteuer abzugsfähig sind
(§ 30 Abs. 2 Satz 2 StG). |
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Was sind Unterhaltskosten?
Zu den Unterhaltskosten im Sinn von
§ 30 Abs. 2 Satz 1 StG gehören allgemein
Aufwendungen für Reparaturen und
Renovationen, einschliesslich des Ersatzes
von Einrichtungen und Anlagen, soweit
damit keine Wertvermehrung verbunden
ist. Soweit die Renovation einer Liegenschaft
oder der Ersatz von Einrichtungen
und Anlagen zu einer Wertvermehrung
führt, ist eine Aufteilung vorzunehmen in
bei der Einkommenssteuer abzugsfähige
Unterhaltskosten (so genannte werterhaltende
Aufwendungen) und in nicht
abzugsfähige Anlagekosten (so genannte
wertvermehrende Aufwendungen) berücksichtigt
werden (vgl. dazu das Merkblatt
des Kantonalen Steueramtes über die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Kosten für den
Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften).
Zu den Letzteren gehören solche
Aufwendungen, die nicht bloss dem Erhalt
der bisherigen Liegenschaft bzw. dem
Ersatz von bestehenden Einrichtungen und
Anlagen dienen, sondern mit einem Mehrwert
verbunden sind bzw. zu einer neuen,
höheren Kategorie von Liegenschaft
führen. Solche Aufwendungen können bei
einer späteren Veräusserung, im Rahmen
der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns
für die Grundstückgewinnsteuer
als Anlagekosten berücksichtigt
werden. Für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen,
gelten Sonderbestimmungen (vgl. dazu Ziffer 2). |
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Was ist der Pauschalabzug?
Anstelle der tatsächlichen Kosten und
Prämien sowie der den Unterhaltskosten
gleichgestellten Investitionen, die dem
Energiesparen und Umweltschutz dienen,
kann der Steuerpflichtige einen Pauschalabzug
geltend machen (§ 30 Abs. 5 StG). Dieser
Pauschalabzug beträgt 20 Prozent vom
Brutto-Mietertrag bzw. -Mietwert. Der
Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode
und für jede Liegenschaft zwischen dem
Abzug der tatsächlichen Kosten und dem
Pauschalabzug wählen. Ein Pauschalabzug
kommt jedoch nicht in Betracht für Liegenschaften,
die ganz oder vorwiegend geschäftlich
genutzt werden (Verfügung der
Finanzdirektion über die Pauschalierung der
Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung
von Liegenschaften des Privatvermögens
vom 7. September 2002; Zürcher
Steuerbuch Nr. 18/800). |
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Gilt etwas anderes für die Bundessteuern?
Die vorstehenden Regeln gelten grundsätzlich
auch bei der Direkten Bundessteuer. |
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2. Investitionen zum Energiesparen und
für den Schutz der Umwelt.
Gemäss § 30 Abs. 2 Satz 2 StG sind
den Unterhaltskosten Investitionen gleichgestellt,
die dem Energiesparen und dem
Umweltschutz dienen, soweit sie bei der
Direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.
Für Staats- und Gemeindesteuern und
direkte Bundessteuer gelten die gleichen
Regeln. |
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Was sind Massnahmen zur rationellen
Energieverwendung oder zur Nutzung
erneuerbarer Energien?
Als Investitionen, die dem Energiesparen
und dem Umweltschutz dienen, gelten Aufwendungen
für Massnahmen, welche zur
rationellen Energieverwendung oder zur
Nutzung erneuerbarer Energien beitragen
(Ersatz von veralteten und die erstmalige
Anbringung von neuen Bauteilen oder
Installationen in bestehenden Gebäuden).
Im Gegensatz zu allgemeinen Unterhaltskosten
dürfen diese Massnahmen wertvermehrenden
Charakter haben.
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung
und zur Nutzung erneuerbarer
Energien sind nebst Kosten für
energietechnische Analysen und Energiekonzepte
insbesondere: |
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Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle, wie: |
Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen, wie: |
Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch, wie: |
Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich; |
Ersatz des Wärmeerzeugers, ausgenommen ist der Ersatz durch ortsfeste Widerstandsheizungen; |
Kochherden, Backöfen, Kühlschränken, Tiefkühlem, Geschirrspülern, Waschmaschinen, Beleuchtungsanlagen, die im Gebäudewert eingeschlossen sind. |
Ersatz von Fenstern durch ener-
getisch bessere Fenster als vor-
bestehend; |
Ersatz von Wassererwärmern,
ausgenommen ist der Ersatz
von Durchlauferhitzern durch
zentrale Wassererwärmer; |
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Anbringen von Fugendichtun-
gen; |
Anschluss an eine Fernwärme-
versorgung; |
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Einrichten von unbeheizten
Windfängen; |
Einbau von Wärmepumpen,
Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen
und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
Heiz- und Wasserkostenabrechnung; |
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Ersatz von Jalousieläden,
Rollläden; |
Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen
wie:
Regelungen, thermostatische
Heizkörperventile, Umwälzpumpen, Ventilatoren,
Wärmedämmungen von Leitungen, Armaturen oder des Heizkessels
Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und zur
Betriebsoptimierung,
Installationen im Zusammenhang
mit der verbrauchsabhängigen
Heiz- und Wasserkostenabrechnung; |
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Kaminsanierung im Zusammenhang mit dem Ersatz eines Wärmeerzeugers;
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Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme, z.B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen; |
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Subventionierte Massnahmen, Abzugsquote,
Dumont-Praxis und Pauschalabzug |
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Massnahmen zur rationellen Energieverwendung
und zur Nutzung erneuerbarer
Energien sind nur abzugsfähig, soweit
sie nicht subventioniert werden (Art. 6
VAKLP). |
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Die Abzugsquote für Massnahmen zur
rationellen Energieverwendung und zur
Nutzung erneuerbarer Energien beträgt
in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung
der Liegenschaft 50 Prozent, nachher
100 Prozent (Art. 8 VAKLP). Allerdings
ist ein Vorbehalt zu machen für neu erworbene Liegenschaften, die vom
bisherigen Eigentümer normal instand
gehalten wurden. Bei diesen sind in der
Regel die vollen Kosten zum Abzug
zuzulassen, und zwar auch dann, wenn
bei der Anschaffung der neuen Einrichtung,
im Hinblick auf die rationelle Energieverwendung,
auf den neuesten technischen
Stand geachtet wird (modifizierten
Dumont-Praxis). |
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Wenn der Steuerpflichtige, anstelle der
tatsächlichen Unterhaltskosten, den
Pauschalabzug geltend macht, so können
keine zusätzlichen Kosten für
Massnahmen zur rationellen Energieverwendung
oder zur Nutzung erneuerbarer
Energien geltend gemacht werden. |
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* lic. iur., HEV Zürich |
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