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HEV 2/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Schlüsselübergabe und Zutrittsrecht
* Nicole Fernandez
 
     
  Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen (Art. 253 OR). Bei der Übergabe des Mietobjektes überlässt der Vermieter die Schlüssel dem Mieter. Der Vermieter verzichtet auf das Zutrittsrecht zum Mietobjekt und überlässt dem Mieter den alleinigen Gebrauch der Mietsache. Daraus ergibt sich, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, irgendeinen Schlüssel zum Mietobjekt zu besitzen.  
     
  Über diese Tatsache sind bei der telefonischen Rechtsberatung des HEV Zürich die anrufenden Mitglieder immer wieder erstaunt, nicht zuletzt, weil sie vielmals selber bereits im Besitz eines Zweitschlüssels für das Mietobjekt sind. Die Vermieterschaft müsse doch für den Notfall über einen Zweitschlüssel verfügen, so ihre Argumentation, welche nach obiger Ausführung nicht unterstützt werden kann. Einzig eine Vereinbarung zwischen der Mieterschaft und der Vermieterschaft kann jedoch einen Besitz des Zweitschlüssels durch die Vermieterschaft rechtfertigen. Die Mieterschaft muss der Vermieterschaft ausdrücklich die Bewilligung für den Zweitschlüssel erteilen. Am besten ist eine schriftliche Ermächtigung des Mieters einzuholen.
Gemäss Art. 257h OR hat der Vermieter hingegen ein Besichtigungsrecht für den Unterhalt, für den Verkauf und für die Wiedervermietung. Der Mieter muss ihm hiefür den Zutritt zum Mietobjekt gewähren. Er hat die Besichtigung im Voraus anzuzeigen und auf die Interessen des Mieters Rücksicht zu nehmen.
Der Zürcher Mietvertrag für Wohnräume sowie der Zürcher Mietvertrag für Geschäftsräume übernehmen diese Regelung und legen darüber hinaus die Modalitäten fest. Der Vermieter hat die Besichtigung demnach 48 Stunden zum Voraus anzukündigen. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft oder der Wiedervermietung des Objektes sind zudem die möglichen Zutrittszeiten ausdrücklich genannt.
Was aber muss der Vermieter unternehmen, wenn ihm der Mieter keinen Zutritt gewährt, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt sind? Kann er den Zutritt erzwingen, indem er beispielsweise die Türe gewaltsam oder mit einem zurückbehaltenen Schlüssel wider Willen des Mieters öffnet? Nein. Ein solches Vorgehen wäre Hausfriedensbruch und wird unter Strafe gestellt. Dem Vermieter bleibt nur der Weg des gerichtlichen Befehls. Der Vermieter muss beim zuständigen Gericht beim Einzelrichter im summarischen Verfahren das Begehren stellen, dem Mieter sei zu befehlen, dem Vermieter den Zutritt gemäss Vertrag zwecks Besichtigung, z.B. für die Wiedervermietung, und Androhung von Strafe im Unterlassungsfall zu gewähren. Das Begehren muss zusätzlich noch kurz begründet werden.
Das Verbot des eigenmächtigen Eindringens in die Mieträumlichkeiten wird nur bei dringenden Notfällen durchbrochen, wenn es gilt, drohenden Schaden oder eine Gefahr abzuwenden, z.B. bei Feuerausbruch oder einem Leitungsbruch.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
 
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