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HEV 2/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Mietzinsgestaltung bei der Option
* Cornel Tanno
 
     
  Zahlreiche (vor allem) Geschäftsmietverträge enthalten Optionen, welche es dem Mieter erlauben, den Mietvertrag durch einseitige Willenserklärung um eine bestimmte Zeit zu verlängern. Hierbei muss aber zwischen echten und unechten Optionen unterschieden werden.
Bei einer echten Option läuft der Mietvertrag zu gleichen Konditionen (auch betreffend des Mietzinses) fort, wenn der Mieter die Verlängerungserklärung abgibt. Beispiel:
 
 
  «Der Mieter hat das Recht, die Verlängerung der festen Vertragsdauer (die am 30.9.2007 endet) einmal um weitere fünf Jahre zu verlängern, das heisst bis zum 30. September 2012. Wenn der Mieter von dieser Option Gebrauch machen will, so hat er dies dem Vermieter spätestens zwölf Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.»
 
     
  Von einer so genannten unechten Option spricht man sodann, wenn für die Verlängerungszeit der Mietzins angepasst werden kann. Beispiel:  
 
  «Wird das Optionsrecht ausgeübt, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins auf den Beginn der Optionsdauer den dannzumal herrschenden orts- und quartierüblichen Verhältnissen anzupassen.»
 
     
  Erst kürzlich hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, in welchem der Mieter von seinem Optionsrecht von fünf Jahren Verlängerung Gebrauch gemacht hat. Zudem sah der Vertrag vor, dass der Mietzins auf den Beginn der Optionsdauer den dannzumal herrschenden ortsund quartierüblichen Verhältnissen anzupassen sei. Mit anderen Worten: Die Mietparteien hatten eine unechte Option vereinbart.
Nachdem der Mieter sein Optionsrecht ausgeübt hatte, schickte der Vermieter ihm einen neuen Mietvertrag mit Mietzinserhöhung zu, die (teilweise) mit der Anpassung an die orts- und quartierüblichen Mietzinse begründet war. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande, worauf der Mieter gegen die Mietzinserhöhung klagte. Das Bundesgericht kam in letzter Instanz zusammenfassend zu folgendem Entscheid:
Es braucht für eine wirksame (unechte) Option stets eine Einigung über die Höhe des Mietzinses. Sehen die Parteien vor, dass über die Höhe des Mietzinses nach Ausübung des eingeräumten Verlängerungsrechtes erst verhandelt wird, liegt keine Option vor. Bei Ausübung des Optionsrechtes bestand über einen wesentlichen Vertragsinhalt, nämlich den künftigen Mietzins, noch keine Gewissheit. Folglich vermochte die Erklärung des Mieters, vom Optionsrecht Gebrauch zu machen, das Inkrafttreten der Verlängerung nicht auszulösen.
Die Folgen dieses Urteils sind die, dass der Mieter vor die Wahl gestellt wird, entweder die Mietzinserhöhung zu akzeptieren oder den Ablauf des Mietvertrages beziehungswiese die Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis in Kauf zu nehmen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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