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HEV 3/2007 Inhaltsverzeichnis
Regierungs- und Kantonsratswahlen

     
  Effektvoll wählen  
     
  Kantonsrat/Proporzwahlen
Der Kantonsrat wird gemäss Gesetz über die politischen Rechte im Verhältniswahlverfahren (Proporz) bestellt. Dabei erhalten die Stimmbürger/innen amtliche Listen mit den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien oder Gruppierungen. Auf jeder Liste finden sich genau so viele Plätze, wie im Wahlkreis (dies ist in der Regel der Bezirk, in der Stadt Zürich jeweils je zwei Stadtkreise, in Winterthur Stadt und Land) Sitze zu vergeben sind.
 
     
  Listenstimmen
Soll ein/e Kandidat/in gewählt werden, muss seine Liste kantonsweit mindestens so viele Listenstimmen erhalten, wie zur Erlangung eines Sitzes nötig sind. Diese Anzahl lässt sich nicht zum Voraus bestimmen. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Verhältnis der total eingegangenen Stimmen zur Anzahl der zu vergebenden Plätze. Die Anzahl Sitze, die eine Liste im Bezirk oder Wahlkreis erzielt, ergibt sich aus dem Verhältnis der Anzahl kantonsweit erzielter Sitze zur Anzahl der im Bezirk erhaltener Listenstimmen (wobei die Formel etwas komplizierter ist, was jedoch dem Prinzip nicht widerspricht).
Jede/r offizielle/r Kandidat/in, dem der/ die Wählende die Stimme gibt, bringt in erster Linie derjenigen Partei eine Listenstimme, die ihn/sie auf ihrem Wahlvorschlag aufführt. Da die Listenstimmen über den Sitzgewinn entscheiden, sind sie die wichtigsten Stimmen. Darum sind Proporzwahlen primär Parteiwahlen.
 
     
  Leere Stimmen
Jeder leer gelassene Platz zählt der Partei als Listenstimme, welche in der Listenbezeichnung genannt ist. Wer den leeren Wahlzettel benutzt, aber nicht die ganze Liste mit Namen füllt, wählt effektvoll, wenn er diesen mit der Listenbezeichnung derjenigen Partei versieht, welche er favorisiert. Wer sich mit einer Partei identifizieren kann und mit den portierten Namen einverstanden ist, drückt diese Ansicht am besten aus, indem er deren gedruckte Liste unverändert einlegt.
Dies trifft auch dann zu, wenn die gedruckte Liste weniger Namen enthält, als Sitze zu vergeben sind. Immer öfter steht nicht eine genügende Anzahl qualifizierter Kandidaten/innen zur Verfügung, um damit eine ganze Liste zu füllen. Leerstimmen sind aber immer noch Listenstimmen, die den aufgeführten qualifizierten Kandidaten/innen die Wahl ermöglichen.
 
     
  Kumulieren
Will man eine Person gegenüber anderen Mitbewerbern bevorzugen, so führt man sie maximal zwei Mal auf. So erhält sie eine Kandidatenstimme mehr, die sie auf der Rangliste innerhalb der Liste weiter nach vorne bringt. Dafür muss dann allerdings ein anderer Name gestrichen werden, es sei denn, es habe ohnehin noch leere Listenplätze, um den Namen des/der bevorzugten Kandidierenden ein zweites Mal einzutragen.
Manchmal werden bereits auf einer gedruckten Liste alle Namen kumuliert. Wer auf dieser Liste nicht genehme oder unbekannte Namen streicht, ohne sie durch Namen anderer Listen zu ersetzen, bewirkt damit, dass die Gestrichenen weniger Stimmen erhalten, wodurch die Wunschkandidaten gestärkt werden. Die entstehenden Leerstimmen bleiben aber der Partei als wichtige Listenstimmen erhalten. Sie sind es, die es der Partei ermöglichen, einen Sitz zu gewinnen, der dann allenfalls vom Wunschkandidaten bzw. der Wunschkandidatin besetzt wird.
 
     
  Panaschieren
Namen von anderen Listen auf dem Wahlzettel aufzuführen, ist auch eine Möglichkeit. Als Konsequenz erhalten die anderen Listen die Listenstimmen von den panaschierten Namen und der Partei gehen die entsprechenden Stimmen verlustig.
 
     
  Regierungsrat/Majorzwahlen
Bei der Wahl der Mitglieder des Regierungsrats werden diejenigen gewählt, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigen. Ausserdem müssen sie noch das absolute Mehr erreichen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen zu verteilen, wie Sitze zu vergeben sind – es können also maximal 7 Namen aufgeführt werden. Majorzwahlen sind klare Personenwahlen.
Erfüllen mehr als die Anzahl zu wählender Kandidaten/innen das absolute Mehr, so scheiden diejenigen mit der niedrigsten Stimmenzahl als Überzählige aus. Erreichen weniger Kandidaten/innen das absolute Mehr, als Sitze zu vergeben sind, so wird ein weiterer Wahlgang nötig.
 
     
  Das absolute Mehr
Nach landläufiger Meinung ist das absolute Mehr «mehr als die Hälfte der Wähler/ innen». Doch es ist in der Regel viel weniger. Dies begründet sich darin, dass es mit «mehr als die Hälfte der einfachen» definiert ist.
Die einfache Stimmenzahl errechnet sich aus der Anzahl eingegangener Stimmen (nicht Wahlzettel!), geteilt durch die Anzahl der zu vergebenden Sitze. Weil nun aber ein beträchtlicher Teil der Wähler/innen den Stimmzettel nur teilweise ausfüllt und Leerstimmen im Gegensatz zu den Proporzwahlen nicht gezählt werden, beträgt das absolute Mehr meistens weit weniger als «die Hälfte der Wähler/innen».
Anders als bei den Proporzwahlen darf bei den Majorzwahlen ein Name nur einmal auf einem Wahlzettel aufgeführt werden. Wer seine Wunschkandidaten/innen besonders bevorzugen will, hat es deshalb etwas schwieriger. Doch es gibt eine Möglichkeit: Es ist erlaubt, weniger als die zur Verfügung stehenden Stimmen zu verteilen.
Nicht alle Stimmen zu verteilen, kann durchaus effektvoll sein.
Führt man demnach nur den oder die Wunschkandidaten/innen auf und lässt die restlichen Zeilen leer, so erhalten diese gegenüber den nicht aufgeführten Kandidaten/innen einen Vorteil. Besonders bei den Majorzwahlen kann eine Stimme Unterschied oft über Sieg oder Niederlage entscheiden, so dass es zweckmässig sein kann, nicht alle seine Stimmen zu verteilen.
 
     
  Aus der Broschüre «Wahlverfahren und Wahltaktiken bei Kantons- und Regierungsratswahlen im Kanton Zürich» von Martin Müller, Thomas Vogel (FDP 2006); leicht gekürzt von Paco Oliver *.  
     
  Wählen ist gratis
Nutzen Sie Ihr Wahlrecht und unterstützen Sie die Partei und die Personen, welche Ihr politisches Gedankengut vertreten. Wählen Sie geschickt und effektvoll – machen Sie keine «Wahlgeschenke», die anderen tuns auch nicht.
 
     
     
  * Redaktor, lic. iur.  
 
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