HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 3/2007 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Vermietung von Stockwerkeigentum
* Christoph Felder
 
     
  Ein Stockwerkeigentümer kann nicht verpflichtet werden, sein Nutzungsrecht persönlich auszuüben. Es steht ihm frei, seine Stockwerkeinheit einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sei es unentgeltlich oder entgeltlich. Der Stockwerkeigentümer muss sich allerdings bewusst sein, dass er für das Verhalten von Drittpersonen, welchen er den Aufenthalt in seiner Wohnung verschafft, wie für sein eigenes haftet.  
     
  Es gibt verschiedene Gründe, warum sich ein Stockwerkeigentümer dazu entschliesst, seine Stockwerkeinheit zu vermieten, sei es, dass er seine Räumlichkeiten vorübergehend nicht selber nutzt oder er sie zwar verkaufen möchte, aber aufgrund der jetzigen Marktlage keinen genügenden Kaufpreis erzielen kann. Schon alleine aus finanziellen Gründen wird er alles Interesse haben, einen längeren Leerstand zu vermeiden. Schliesslich muss er sich auch an den Gemeinschaftskosten beteiligen, wenn er seine Räumlichkeiten ungenutzt lässt, da die Verteilung der meisten Kosten verbrauchsunabhängig nach Massgabe der Wertquote erfolgt.  
     
  Mietrechtliche Bestimmungen sind zu beachten
Zwar steht es dem Stockwerkeigentümer frei, die Räumlichkeiten in möbliertem oder unmöbliertem Zustand zu vermieten. Auch hinsichtlich der Vertragsdauer ist er frei. Da es sich aber unbestreitbar um ein Mietverhältnis handelt, untersteht es den zwingenden Normen des Mietrechts. Zu beachten sind insbesondere Kündigungsfristen, Erstreckungsmöglichkeiten und die Mietzinsanpassung.
Es ist dem Vermieter von Stockwerkeigentum zu empfehlen, dem Mieter nicht mehr Recht zu gewähren, als ihm selber zukommt. Der Mieter ist wie jeder andere Eigentümer an die Gemeinschaftsordnung der Stockwerkeigentümer gebunden. Ist die Tierhaltung gemäss Hausordnung beschränkt, so kann sie auch einem Mieter nicht erlaubt werden. Das Gleiche gilt für das Musizieren. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, die Nutzungsvorschriften der Gemeinschaft zum integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zu machen und diese dem Mieter ausdrücklich zu überbinden. Der Vermieter ist jedenfalls dafür verantwortlich, dass sich die Mieter an die Gemeinschaftsordnung halten.
 
     
  Nebenkosten
Gemäss dem geltenden Mietrecht muss der Vermieter alle Nebenkosten, die er dem Mieter in Rechnung stellen will, bereits im Mietvertrag Punkt für Punkt deklariert haben. Sonst gelten sie als im Mietzins inbegriffen. Der Stockwerkeigentümer hat meistens den Vorteil, dass er aufgrund der jährlichen Abrechnung des Verwalters über die Betriebskosten gut im Bild ist. Es ist daher zu empfehlen, die Nebenkosten aus dem Mietzins auszugliedern und dafür eine angemessene Akontozahlung zu verlangen. So können im Zeitpunkt der definitiven Abrechnung dem Mieter die effektiv entstandenen Kosten verrechnet werden, die dem Stockwerkeigentümer durch den Verwalter in Rechnung gestellt werden.
Werden bestimmte Arbeiten, wie das Reinigen des gemeinsamen Treppenhauses, das Rasenmähen oder das Schneeschaufeln, durch die Stockwerkeigentümer in einem bestimmten Turnus selber erledigt, sollte diese Pflicht dem Mieter auf jeden Fall vertraglich überbunden werden. Sonst muss der Vermeiter die Arbeiten weiterhin selber erledigen oder Dritte damit beauftragen. Nun können aber vom Mieter nicht alle Gemeinschaftskosten als Nebenkosten erhoben werden. Nebenkosten im mietrechtlichen Sinn sind nur solche Kosten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Kosten, die unabhängig mit der Gebäudenutzung anfallen, wie Steuern und Gebäudeversicherungsprämien, auch Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder gar Einlagen in den Erneuerungsfonds können nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Nebenkostenfähig sind die Kosten für Heizung und Warmwasser, Hauswartung, Gartenunterhalt, Allgemeinstrom, Serviceabonnemente, Kabelfernsehgebühren, Kaltwasserverbrauch, Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühr.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich