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Ein Stockwerkeigentümer kann nicht verpflichtet werden,
sein Nutzungsrecht persönlich auszuüben. Es steht ihm frei, seine
Stockwerkeinheit einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen,
sei es unentgeltlich oder entgeltlich. Der Stockwerkeigentümer muss
sich allerdings bewusst sein, dass er für das Verhalten von Drittpersonen,
welchen er den Aufenthalt in seiner Wohnung verschafft,
wie für sein eigenes haftet. |
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Es gibt verschiedene Gründe, warum
sich ein Stockwerkeigentümer dazu entschliesst,
seine Stockwerkeinheit zu vermieten,
sei es, dass er seine Räumlichkeiten
vorübergehend nicht selber nutzt oder
er sie zwar verkaufen möchte, aber aufgrund
der jetzigen Marktlage keinen genügenden
Kaufpreis erzielen kann. Schon
alleine aus finanziellen Gründen wird er
alles Interesse haben, einen längeren
Leerstand zu vermeiden. Schliesslich muss
er sich auch an den Gemeinschaftskosten
beteiligen, wenn er seine Räumlichkeiten
ungenutzt lässt, da die Verteilung
der meisten Kosten verbrauchsunabhängig
nach Massgabe der Wertquote erfolgt. |
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Mietrechtliche Bestimmungen sind zu
beachten
Zwar steht es dem Stockwerkeigentümer
frei, die Räumlichkeiten in möbliertem
oder unmöbliertem Zustand zu vermieten.
Auch hinsichtlich der Vertragsdauer ist er
frei. Da es sich aber unbestreitbar um ein
Mietverhältnis handelt, untersteht es den
zwingenden Normen des Mietrechts. Zu
beachten sind insbesondere Kündigungsfristen,
Erstreckungsmöglichkeiten und die
Mietzinsanpassung.
Es ist dem Vermieter von Stockwerkeigentum
zu empfehlen, dem Mieter nicht
mehr Recht zu gewähren, als ihm selber
zukommt. Der Mieter ist wie jeder andere
Eigentümer an die Gemeinschaftsordnung
der Stockwerkeigentümer gebunden. Ist die
Tierhaltung gemäss Hausordnung beschränkt,
so kann sie auch einem Mieter
nicht erlaubt werden. Das Gleiche gilt für
das Musizieren. Es ist auf jeden Fall empfehlenswert,
die Nutzungsvorschriften der
Gemeinschaft zum integrierenden Bestandteil
des Mietvertrages zu machen und diese
dem Mieter ausdrücklich zu überbinden.
Der Vermieter ist jedenfalls dafür verantwortlich,
dass sich die Mieter an die
Gemeinschaftsordnung halten. |
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Nebenkosten
Gemäss dem geltenden Mietrecht muss
der Vermieter alle Nebenkosten, die er
dem Mieter in Rechnung stellen will, bereits
im Mietvertrag Punkt für Punkt deklariert
haben. Sonst gelten sie als im Mietzins
inbegriffen. Der Stockwerkeigentümer
hat meistens den Vorteil, dass er aufgrund der jährlichen Abrechnung des Verwalters
über die Betriebskosten gut im Bild ist. Es
ist daher zu empfehlen, die Nebenkosten
aus dem Mietzins auszugliedern und dafür
eine angemessene Akontozahlung zu verlangen.
So können im Zeitpunkt der definitiven
Abrechnung dem Mieter die effektiv
entstandenen Kosten verrechnet werden,
die dem Stockwerkeigentümer durch den
Verwalter in Rechnung gestellt werden.
Werden bestimmte Arbeiten, wie das
Reinigen des gemeinsamen Treppenhauses,
das Rasenmähen oder das Schneeschaufeln,
durch die Stockwerkeigentümer in
einem bestimmten Turnus selber erledigt,
sollte diese Pflicht dem Mieter auf jeden Fall
vertraglich überbunden werden. Sonst
muss der Vermeiter die Arbeiten weiterhin
selber erledigen oder Dritte damit beauftragen.
Nun können aber vom Mieter
nicht alle Gemeinschaftskosten als Nebenkosten
erhoben werden. Nebenkosten im
mietrechtlichen Sinn sind nur solche Kosten,
die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.
Kosten, die unabhängig mit
der Gebäudenutzung anfallen, wie Steuern
und Gebäudeversicherungsprämien, auch
Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder gar
Einlagen in den Erneuerungsfonds können
nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
Nebenkostenfähig sind die Kosten für Heizung
und Warmwasser, Hauswartung, Gartenunterhalt,
Allgemeinstrom, Serviceabonnemente,
Kabelfernsehgebühren, Kaltwasserverbrauch,
Wasser-, Abwasser- und
Kehrichtgebühr. |
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