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HEV 3/2007 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Die Protokollierung vom Beschlüssen
* Cornel Tanno
 
     
  Das Gesetz verlangt, dass die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung protokolliert werden müssen. Damit ist der minimale Inhalt des Protokolls vom Gesetzgeber festgehalten. Die Stockwerkeigentümer können aber noch weitere Forderungen an das Protokoll bzw. an dessen Verfasser stellen.  
     
  Das Protokoll muss zwingend mindestens die von der Stockwerkeigentümerversammlung gefassten Beschlüsse enthalten. Ein gefasster Beschluss, welcher in der Folge nicht protokolliert wurde, kann schwer wiegende Folgen nach sich ziehen. Gemäss einem Entscheid des Bundesgerichts ist ein solcher Beschluss ganz einfach nicht vorhanden und damit nichtig (nicht anwendbar). Das Protokoll muss demnach sämtliche Beschlüsse aufführen. Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass ausserdem das Abstimmungsergebnis im Protokoll aufgeführt werden muss, damit auch später überprüft werden kann, ob das notwendige Mehr auch wirklich erreicht wurde. In jedem Fall ist es ratsam, das Abstimmungsresultat im Protokoll festzuhalten.
Das Protokoll kann auch Ausführungen zu den Diskussionen machen, welche vor der Abstimmung stattgefunden haben. Damit kann der Wille der Stockwerkeigentümergemeinschaft besser dokumentiert werden.
Das Gesetz schreibt zudem vor, dass die Protokolle vom Verwalter oder vom Versammlungsvorsitzenden aufzubewahren sind. Umstritten ist jedoch die Aufbewahrungsdauer. Die herrschende Lehre geht jedoch davon aus, dass die Protokolle während des gesamten Bestehens des Stockwerkeigentums aufbewahrt werden müssen. Damit sind die Rechtsnachfolger der an einem Beschluss beteiligten Stockwerkeigentümer in der Lage, jederzeit von allen sie bindenden Beschlüssen Kenntnis zu nehmen.
Erfüllt der Verwalter oder der Versammlungsvorsitzende seine Pflicht zur Protokollierung oder zur Aufbewahrung der Protokolle mangelhaft oder überhaupt nicht, ist er für allfällig eintretende Schäden grundsätzlich haftbar.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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