|
Das Gesetz verlangt, dass die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung
protokolliert werden müssen. Damit ist der
minimale Inhalt des Protokolls vom Gesetzgeber festgehalten.
Die Stockwerkeigentümer können aber noch weitere Forderungen
an das Protokoll bzw. an dessen Verfasser stellen. |
|
|
Das Protokoll muss zwingend mindestens
die von der Stockwerkeigentümerversammlung
gefassten Beschlüsse enthalten. Ein
gefasster Beschluss, welcher in der Folge
nicht protokolliert wurde, kann schwer wiegende
Folgen nach sich ziehen. Gemäss
einem Entscheid des Bundesgerichts ist ein
solcher Beschluss ganz einfach nicht vorhanden
und damit nichtig (nicht anwendbar).
Das Protokoll muss demnach sämtliche
Beschlüsse aufführen. Ein Teil der Lehre vertritt
die Ansicht, dass ausserdem das Abstimmungsergebnis
im Protokoll aufgeführt werden
muss, damit auch später überprüft werden
kann, ob das notwendige Mehr auch
wirklich erreicht wurde. In jedem Fall ist es
ratsam, das Abstimmungsresultat im Protokoll
festzuhalten.
Das Protokoll kann auch Ausführungen
zu den Diskussionen machen, welche vor der
Abstimmung stattgefunden haben. Damit
kann der Wille der Stockwerkeigentümergemeinschaft
besser dokumentiert werden.
Das Gesetz schreibt zudem vor, dass
die Protokolle vom Verwalter oder vom
Versammlungsvorsitzenden aufzubewahren
sind. Umstritten ist jedoch die Aufbewahrungsdauer.
Die herrschende Lehre geht
jedoch davon aus, dass die Protokolle
während des gesamten Bestehens des Stockwerkeigentums
aufbewahrt werden müssen.
Damit sind die Rechtsnachfolger der an
einem Beschluss beteiligten Stockwerkeigentümer
in der Lage, jederzeit von allen
sie bindenden Beschlüssen Kenntnis zu nehmen.
Erfüllt der Verwalter oder der Versammlungsvorsitzende
seine Pflicht zur Protokollierung
oder zur Aufbewahrung der Protokolle
mangelhaft oder überhaupt nicht, ist er
für allfällig eintretende Schäden grundsätzlich
haftbar. |
|