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HEV 3/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Dauer von Mietverträgen
* Harald Solenthaler
 
     
  Es gibt grundsätzlich zwei Vertragsvarianten, die sich anhand der Mietdauer unterscheiden. Die Mietdauer, welche bei Vertragsschluss festgelegt wird, kann entweder unbefristet oder befristet sein.  
     
  Unbestimmter Mietdauer
Beim unbefristeten Mietvertrag ist die Vertragsdauer zum vornherein nicht festgelegt. Die Vereinbarung hat ihre Gültigkeit, bis sie von einer der beiden Parteien gekündigt wird. Der unbefristete Mietvertrag kann jederzeit unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist sowie Kündigungsterminen ordentlich aufgelöst werden. Sofern die Parteien weder Kündigungsfristen noch Kündigungstermine vertraglich geregelt haben, sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Kündigungsfristen und die vorhandenen ortsüblichen Kündigungstermine massgebend. Nach Gesetz betragen die Kündigungsfristen für Wohnungen mindestens 3 Monate und für Geschäftsräume mindestens 6 Monate. In der Regel bestehen ortsübliche Kündigungstermine, die in der Stadt Zürich auf 31. März und 30. September festgelegt sind. In den meisten Bezirken des Kantons Zürich gilt der 30. Juni ebenfalls als ortsüblicher Termin.
 
     
  Mindestvertragsdauer
Auch beim Mietvertrag mit Mindestdauer handelt es sich um einen unbefristeten Mietvertrag, bei dem allerdings zusätzlich eine Mindestmietdauer vereinbart wurde. Während derselben ist das Mietverhältnis unkündbar wie beim befristeten Mietvertrag. Doch nach Ablauf dieser Mindestdauer läuft der Vertrag als unbefristeter Mietvertrag weiter. Das Mietverhältnis kann frühestens auf einen vereinbarten Termin nach Ablauf der Mindestvertragsdauer gekündigt werden. Eine Formulierung für eine Wohnung könnte beispielsweise folgendermassen lauten: «Das Mietverhältnis kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende März und Ende September gekündigt werden, jedoch frühestens auf 30. September 2008.»
 
     
  Befristeter Mietvertrag
Beim befristeten Mietvertrag wird das Vertragsende bereits beim Abschluss des Vertrages festgelegt. Damit es sich um einen befristeten Vertrag handelt, ist die nachfolgende Formulierung unbedingt zu beachten: «Dieser Vertrag ist unkündbar und endigt ohne Weiteres am 30. September 2008.» Bei Verwendung von anderen Formulierungen wie «feste Vertragsdauer bis …» könnte sich aus dem Kontext des Mietvertrages herausstellen, dass es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis mit Mindestdauer handelt. Deshalb ist es empfehlenswert, keine alternative Formulierung zu verwenden. Da das Vertragsende bereits bei Mietbeginn bekannt ist, müssen weder Vermieter noch Mieter den Vertrag kündigen. Doch ist zu bedenken, dass auch ein solches Mietverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf Begehren des Mieters erstreckt werden kann. Sofern nach Ablauf der vertraglich festgelegten Dauer das Mietverhältnis von beiden Parteien stillschweigend weitergeführt wird, wandelt sich der ehemals vereinbarte befristete Vertrag in ein unbefristetes Mietverhältnis.
 
     
  Verlängerungsoption
Die oft bei Geschäftsmietverträgen vereinbarte Verlängerungsoption wird auch bei der Vermietung von Wohnräumen verwendet. In einer derartigen Optionsklausel wird dem Mieter das Recht eingeräumt, den Mietvertrag durch eine entsprechende Erklärung an den Vermieter um eine bestimmte Dauer zu verlängern. Die Optionsklausel kann noch mit zusätzlichen Bedingungen ausgestaltet werden, die an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden.
Das Optionsrecht muss in der Regel eine bestimmte Zeit vor Ablauf des befristeten Vertrages bzw. vor Ablauf der Mindestmietdauer ausgeübt werden. Macht der Mieter fristgerecht von seinem Optionsrecht Gebrauch, verlängert sich der Vertrag oder die Mindestvertragsdauer um die in der Optionsklausel festgelegte Dauer.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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