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HEV 4/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Abwendung einer ausserordentlichen
Kündigung durch Verrechnung
* Christoph Felder
 
     
  Eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 257d OR kann der Mieter abwenden, indem er seinen Zahlungsrückstand auch durch Verrechnung tilgt. Trifft die Verrechnungserklärung jedoch erst nach Ablauf der Zahlungsfrist beim Vermieter ein oder ist sie ungültig oder zu unbestimmt, bewirkt dies die Gültigkeit der vom Vermieter ausgesprochenen Zahlungsverzugskündigung.  
     
  Ein Mieter kann seine Mietschulden durch Bezahlung, durch Verrechnung mit einer Gegenforderung oder durch rechtskonforme Hinterlegung (Art. 259g OR) tilgen. Die drei Möglichkeiten können selbstverständlich auch miteinander kombiniert werden. Bei Zahlungsaufforderungen mit Kündigungsandrohungen nach Art. 257d OR ist es aber von Bedeutung, dass der gesamte abgemahnte Betrag getilgt wird. Leistet die Mieterschaft lediglich eine Teilzahlung, verhindert dies die Gültigkeit einer Zahlungsverzugskündigung nicht.
Eine vorgängig abgeschlossene Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, welche einen gegenseitigen Verzicht auf das Recht zu verrechnen zum Inhalt hat, ist gemäss Art. 265 OR ungültig. Die Parteien können somit jederzeit ihnen gegeneinander zustehende Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnen. Auf Seiten des Mieters können beispielsweise Herabsetzungsansprüche wegen Mängeln an der Mietsache, Nebenkostenrückforderungen oder zu viel bezahlte Mietzinse solche Forderungen darstellen.
Die Voraussetzungen der Verrechnung (Art. 120 ff. OR) sind:
 
 
die Gegenseitigkeit der Forderung (Gegenforderung muss sich gegen die Vertragspartei richten)
die Gleichartigkeit (Geldforderung)
Fälligkeit
Gegenforderung muss in Bestand und Höhe ausgewiesen sein
 
  Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die Verrechnung von Mietzinsforderungen mit einem Herabsetzungsanspruch des Mieters wegen Mängeln grundsätzlich zulässig. Dazu muss aber die Herabsetzungsforderung, welche der Mieter zur Verrechnung bringen will, genau bezeichnet und in einem Geldbetrag beziffert werden. Die blosse Mitteilung, er werde den Mietzins herabsetzen, ohne dass der Umfang der Herabsetzung angegeben wird, ist daher unwirksam. Die Erklärung der Verrechnung mit einer Herabsetzungsforderung entfaltet ihre Wirkung erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie beim Vermieter eingetroffen ist. Trifft sie erst nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist bei diesem ein, so ist die Kündigung gültig erfolgt. Eine eigenmächtige Herabsetzung des Mietzinses infolge von Mängeln kann für den Mieter daher ein grosses Risiko darstellen. Er ist daher besser beraten, den vollen Mietzins zu bezahlen oder rechtskonform zu hinterlegen und die Herabsetzung in einem separaten Verfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2006, 4C.8/2006).  
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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