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HEV 4/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Der Verzicht des Mieters auf die
Erstreckung des Mietverhältnisses
* Christoph Felder
 
     
  Bei einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses muss der Vermieter immer auch die Möglichkeit der Erstreckung berücksichtigen. Durch die Erstreckung sollen dem Mieter die nachteiligen Folgen der Beendigung des Mietverhältnisses gemildert werden, indem der Mieterschaft mehr Zeit verschafft werden soll, um neue Räumlichkeiten zu finden. Auf die Erstreckung kann nicht im Voraus verzichtet werden.  
     
  Endet ein befristetes Mietverhältnis oder spricht der Vermieter die Kündigung aus, bei der keine Veranlassung zu einer Anfechtung besteht, kann die Mieterschaft die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Die Erstreckung ist dabei eine besondere, vom Gesetz (Art 272 ff. OR) vorgesehene Vertragsverlängerung, welche zwar zeitlich begrenzt ist und im Allgemeinen der Vermieterschaft gegen deren Willen auferlegt wird.  
     
  Vertragliche Wegbedingung der Erstreckung ist nichtig
Nach Art. 267e OR sind Vertragsklauseln, wonach der Mieter zum Voraus auf die Geltendmachung der Erstreckung des Mietverhältnisses verzichtet oder auf die Anrufung der richterlichen Behörde verzichtet, nichtig. Damit soll verhindert werden, dass der zum Schutz des Mieters vorgesehene Erstreckungsanspruch dadurch vereitelt wird, dass der Mieter bereits bei Vertragsschluss, noch in Unkenntnis der im Zeitpunkt der Beendigung herrschenden Umstände, auf die Erstreckungsmöglichkeit verzichtet.
 
     
  Verzicht nach der Kündigung möglich
Nach Erhalt der Kündigung dagegen ist ein Verzicht des Mieters auf Erstreckung möglich. Dies kann in Form einer einseitigen Verzichtserklärung geschehen oder durch Unterlassung oder Rückzug der Klage.
Ein solcher Verzicht beruht weder auf einer Vertragsklausel noch wurde er zum Voraus erklärt, was beides Bedingung für eine Anwendbarkeit von Art. 267e OR wäre.
Ebenfalls zulässig ist ein nach Erhalt der Kündigung vergleichsweise erklärter Verzicht auf Erstreckung, wobei es sich um einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich handeln kann. Mittels eines solchen Vergleichs, in welchem meist die Gewährung einer ersten und der Ausschluss einer zweiten Erstreckung vereinbart wird, können die Parteien eine ihren Bedürfnissen so weit als möglich angepasste Lösung treffen. Eine in einem Vergleich vereinbarte erste Erstreckung unter gleichzeitigem Verzicht auf eine zweite beseitigt auch die Ungewissheit bezüglich des definitiven Endpunktes des Mietverhältnisses und ermöglicht dem Vermieter, ohne Unsicherheitsfaktoren seine Dispositionen zu treffen. Dieser Vorteil kann es unter Umständen Wert sein, in eine längere erstmalige Erstreckungsdauer einzuwilligen.
 
     
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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