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HEV 4/2007 Inhaltsverzeichnis
Recht

     
  Der Verein
Teil 4: Die Vereinsorganisation
* Alessandra Perrella
 
     
  Das Gesetz schreibt für den Verein mindestens zwei Organe vor, die Vereinsversammlung (Art. 64 ff. ZGB) und den Vorstand (Art. 69 ZGB). Möchte man noch weitere Organe vorsehen, wie zum Beispiel eine Kontrollstelle, so ist dies in den Statuten festzulegen.  
     
  Die Vereinsversammlung:
Das Gesetz bezeichnet die Vereinsversammlung als das oberste Organ des Vereins (Art. 64 Abs. 1 ZGB). Der Grund dafür liegt darin, dass die Vereinsversammlung die grundlegenden Beschlüsse fasst. Diese kommen durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande. Möchte man ein qualifiziertes Mehr einführen, so ist dies in den Statuten festzuhalten. Umfasst der Verein eine grosse Anzahl von Mitgliedern, kann es sich als schwierig erweisen, eine Vereinsversammlung mit allen Mitgliedern durchzuführen, weshalb durch die Rechtsprechung und die Lehre anerkannt ist, dass die Vereinsversammlung durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden kann. Auch dies muss aber statutarisch so bestimmt werden.
Neben der Delegiertenversammlung ist auch eine Urabstimmung möglich. Dies bedeutet, dass die Stimmabgabe durch die Mitglieder schriftlich erfolgt. Dies wird auch vom Gesetz so vorgesehen (Art. 66 Abs. 2 ZGB), jedoch ist dann nicht nur die Mehrheit der Stimmen für das Zustandekommen eines Beschlusses, sondern Einstimmigkeit notwendig. Möchte man auch für die Urabstimmung einen (einfachen oder qualifizierten) Mehrheitsbeschluss vorsehen, so ist dies ebenfalls in den Statuten festzulegen.
Die Vereinsversammlung wird, sofern nicht etwas anderes statutarisch bestimmt ist, durch den Vorstand einberufen. Von Gesetzes wegen muss der Vorstand die Versammlung zwingend einberufen, wenn dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Ansonsten müssen die Statuten die Einberufung näher umschreiben. Jedenfalls muss es den Mitgliedern möglich sein, an der Versammlung teilzunehmen. Beispielsweise bedeutet dies, dass die Einberufung nicht zu einer Tageszeit erfolgen kann, bei welcher die meisten der Mitglieder nicht teilnehmen können. Damit die Mitglieder auch wissen, worüber in der Vereinsversammlung Beschluss gefasst wird, muss die Traktandierungspflicht eingehalten werden.
Zu den Aufgaben der Vereinsversammlung gehört es, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschliessen, den Vorstand zu wählen, die Aufsicht über die anderen Organe auszuüben und diese gegebenenfalls abzuberufen. Ausserdem hat die Vereinsversammlung die allgemeine subsidiäre Zuständigkeit. Dies bedeutet, dass die Vereinsversammlung immer dann zuständig ist, wenn nicht einem anderen Organ – sei es der Vorstand oder ein anderes statutarisch vorgesehenes Organ – die Zuständigkeit zugewiesen wurde.
 
     
  Der Vorstand
Nicht nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglied werden, sondern auch Nichtmitglieder. Etwas anderes wäre nur möglich, wenn die Statuten dies ausdrücklich vorschreiben würden. Primäre Aufgabe des Vorstands ist es, den Verein gegen aussen zu vertreten. Ansonsten müssen die Statuten die übrigen Aufgaben näher umschreiben, ansonsten die subsidiäre Zuständigkeit der Vereinsversammlung greift. Für die Fragen, wie der Vorstand seine Beschlüsse fasst und ob ebenfalls eine Traktandierungspflicht besteht, kann auf die Ausführungen über die Vereinsversammlung verwiesen werden. Abweichungen können durch die Statuten vorgesehen werden.
 
     
  Die Kontrollstelle
Wie schon erwähnt, wird die Kontrollstelle von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgesehen, obwohl es oft vorkommt, dass die Statuten eines Vereins eine solche Revisionsstelle vorsehen. Ihre Aufgaben richten sich nach den Normen des Aktien- und Genossenschaftsrechts, sofern nichts anderes vorgesehen ist.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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