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Das Gesetz schreibt für den Verein mindestens zwei
Organe vor, die Vereinsversammlung (Art. 64 ff. ZGB) und den Vorstand
(Art. 69 ZGB). Möchte man noch weitere Organe vorsehen,
wie zum Beispiel eine Kontrollstelle, so ist dies in den Statuten festzulegen. |
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Die Vereinsversammlung:
Das Gesetz bezeichnet die Vereinsversammlung
als das oberste Organ des Vereins
(Art. 64 Abs. 1 ZGB). Der Grund dafür
liegt darin, dass die Vereinsversammlung
die grundlegenden Beschlüsse fasst. Diese
kommen durch die einfache Mehrheit der
anwesenden Mitglieder zustande. Möchte
man ein qualifiziertes Mehr einführen, so ist
dies in den Statuten festzuhalten. Umfasst
der Verein eine grosse Anzahl von Mitgliedern,
kann es sich als schwierig erweisen,
eine Vereinsversammlung mit allen Mitgliedern
durchzuführen, weshalb durch die
Rechtsprechung und die Lehre anerkannt
ist, dass die Vereinsversammlung durch eine
Delegiertenversammlung ersetzt werden
kann. Auch dies muss aber statutarisch so
bestimmt werden.
Neben der Delegiertenversammlung ist
auch eine Urabstimmung möglich. Dies
bedeutet, dass die Stimmabgabe durch
die Mitglieder schriftlich erfolgt. Dies wird
auch vom Gesetz so vorgesehen (Art. 66
Abs. 2 ZGB), jedoch ist dann nicht nur die
Mehrheit der Stimmen für das Zustandekommen
eines Beschlusses, sondern Einstimmigkeit
notwendig. Möchte man auch
für die Urabstimmung einen (einfachen
oder qualifizierten) Mehrheitsbeschluss vorsehen,
so ist dies ebenfalls in den Statuten
festzulegen.
Die Vereinsversammlung wird, sofern
nicht etwas anderes statutarisch bestimmt
ist, durch den Vorstand einberufen. Von
Gesetzes wegen muss der Vorstand die
Versammlung zwingend einberufen, wenn
dies ein Fünftel der Mitglieder verlangt.
Ansonsten müssen die Statuten die Einberufung
näher umschreiben. Jedenfalls
muss es den Mitgliedern möglich sein, an
der Versammlung teilzunehmen. Beispielsweise
bedeutet dies, dass die Einberufung
nicht zu einer Tageszeit erfolgen kann,
bei welcher die meisten der Mitglieder
nicht teilnehmen können. Damit die Mitglieder
auch wissen, worüber in der Vereinsversammlung
Beschluss gefasst wird,
muss die Traktandierungspflicht eingehalten
werden.
Zu den Aufgaben der Vereinsversammlung
gehört es, über die Aufnahme und den
Ausschluss von Mitgliedern zu beschliessen,
den Vorstand zu wählen, die Aufsicht über
die anderen Organe auszuüben und diese
gegebenenfalls abzuberufen. Ausserdem
hat die Vereinsversammlung die allgemeine
subsidiäre Zuständigkeit. Dies bedeutet,
dass die Vereinsversammlung immer dann
zuständig ist, wenn nicht einem anderen Organ – sei es der Vorstand oder ein anderes
statutarisch vorgesehenes Organ – die
Zuständigkeit zugewiesen wurde. |
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Der Vorstand
Nicht nur Mitglieder des Vereins können
Vorstandsmitglied werden, sondern auch
Nichtmitglieder. Etwas anderes wäre nur
möglich, wenn die Statuten dies ausdrücklich
vorschreiben würden. Primäre Aufgabe
des Vorstands ist es, den Verein gegen aussen
zu vertreten. Ansonsten müssen die
Statuten die übrigen Aufgaben näher umschreiben,
ansonsten die subsidiäre Zuständigkeit
der Vereinsversammlung greift. Für
die Fragen, wie der Vorstand seine Beschlüsse
fasst und ob ebenfalls eine Traktandierungspflicht
besteht, kann auf die
Ausführungen über die Vereinsversammlung
verwiesen werden. Abweichungen
können durch die Statuten vorgesehen
werden. |
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Die Kontrollstelle
Wie schon erwähnt, wird die Kontrollstelle
von Gesetzes wegen nicht zwingend
vorgesehen, obwohl es oft vorkommt, dass
die Statuten eines Vereins eine solche Revisionsstelle
vorsehen. Ihre Aufgaben richten
sich nach den Normen des Aktien- und
Genossenschaftsrechts, sofern nichts anderes
vorgesehen ist. |
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