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HEV 5/2007 Inhaltsverzeichnis
Lärm

     
  Auf den «Tag gegen Lärm» (25.4.07) hin war vieles über Lärm zu hören. Auf die Gefahr hin, unsere Mitglieder zu erschrecken, seien nur ein paar Begriffe erwähnt, welche in diesem Zusammenhang neu geschaffen wurden: Lärmhypothek, Lärmsteuer, Ruhelabel. Dass der Lärm mit der Einführung – keine Angst, so weit ist es noch lange nicht – solcher Instrumente verschwinden würde, verspricht ehrlicherweise niemand. Es scheint uns noch etwas verfrüht, dazu konkret Stellung zu beziehen. Wir erinnern aber gerne daran, dass der HEV zum Thema Verkehrslärm ein Positionspapier erarbeitet hat:
* Paco Oliver
 
     
  Verkehrslärm –
Positionspapier des HEV Schweiz
 
     
 
1. Beschleunigung der Bekämpfung des Verkehrslärms an der Quelle
1.1 Beschleunigung der begonnenen Lärmsanierungsmassnahmen im Strassen-, Schienen- und Luftverkehr (Schallschutzmassnahmen)
1.2 Die Erstellung von Lärmschutzwänden muss in Absprache mit der betroffenen Bevölkerung erfolgen. Sie hat auf städtebauliche und ästhetische Aspekte Rücksicht zu nehmen.
1.3 Breiter Einsatz von schallschluckenden Strassenbelägen («Flüsterbeläge») in Wohngegenden; zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen in Wohngegenden
1.4 Zügiges Umrüsten auf lärmarmes Rollmaterial beim Bahnverkehr
1.5 Konsequente Umlagerung des Schwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene
1.6 Treibstoffzollgelder aus ausländischem Luftverkehr sind ausschliesslich für Lärmschutzmassnahmen beim Luftverkehr einzusetzen.
 
     
 
2. Erstreckte Sanierungsfristen bedingen Entschädigung
 
  Durch die erneute, massive Erstreckung der Sanierungsfristen mittels Verordnung wurde der Entschädigungsanspruch der Grundeigentümer weiter hinausgeschoben. Analog zu anderen Enteignungsfällen muss während der Dauer der erstreckten Sanierungsfrist den betroffenen Eigentümern zumindest der Zins auf der (im Anschluss an die effektive Sanierung vielleicht nicht mehr geschuldeten) Entschädigung zustehen.  
     
 
3. Korrektur der Lärm-Beurteilungspegel
(in der Lärmschutzverordnung)
 
  Die Ermittlung der Beurteilungspegel (Lr) für den Lärm des Strassen-, Eisenbahn- und zivilen Flugverkehrs ist zu revidieren. Dabei darf nicht mehr der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr als Basis genommen werden. Es müssen differenzierte Pegel erarbeitet werden, die der erhöhten Lärmsensibilität und dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung während bestimmter Tageszeiten (frühmorgens, mittags und abends) Rechnung tragen.  
     
 
4. Schaffung eines einfachen und standardisierten Verfahrens für die Geltendmachung von Minderwertsentschädigungen wegen Fluglärms
 
  Das Luftfahrtgesetz (LFG) ist so abzuändern, dass nicht nur Planauflagen für Flughafenprojekte, sondern auch Änderungen der Betriebsreglemente von Flughäfen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt der enteignungsrechtlichen Beurteilung zugeführt werden.
Das Enteignungsgesetz (EntG) ist dahingehend zu ergänzen, dass eine Verjährung der Entschädigungsforderungen für den Entzug der Abwehrrechte nur eintreten kann, wenn eine ordentliche enteignungsrechtliche Planauflage erfolgt ist, welche auch das betroffene Grundstück erfasste. Dabei ist die Verjährungsfrist auf mindestens 10 Jahre zu erhöhen.
 
     
 
5. Verkehrslärm stellt keinen Mangel im mietrechtlichen Sinne dar
 
  Im Bereich der Lärmimmissionen dürfen die mietrechtlichen Rechtsbehelfe nur so lange greifen, als dem Vermieter die Möglichkeit offen steht, gegen den störenden Dritten vorzugehen. Der Verkehrslärm und dessen Zunahme entzieht sich grundsätzlich dem Einflussbereich des Vermieters. Entsprechend kann bei Verkehrslärmimmissionen auch nicht von einem Mangel im Sinne der mietrechtlichen Bestimmungen gesprochen werden.  
     
 
6. Bedingungen an die Weitergabe von enteignungsrechtlichen Entschädigungen
 
  Eine allfällige Verpflichtung des Vermieters, eine Entschädigung (in Form von Mietzinsherabsetzungen) an die Mieter weiterzugeben, kann sich nur auf jene Mietverhältnisse beziehen, die vor Auftritt der Einwirkungen abgeschlossen wurden.
Es ist ein Gebot der Fairness, dass der Vermieter den Bewohnern (Mietern) nicht weitergehende Mietverbilligungen gewähren muss, als ihm der Verursacher der (übermässigen) Einwirkungen tatsächlich (und insgesamt) vergütet/entschädigt. Diesbezüglich müssen das Enteignungsrecht (EntG) und das Mietrecht (OR) aufeinander abgestimmt werden.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
 
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