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Auf den «Tag gegen Lärm» (25.4.07) hin war vieles über Lärm
zu hören. Auf die Gefahr hin, unsere Mitglieder zu erschrecken, seien
nur ein paar Begriffe erwähnt, welche in diesem Zusammenhang
neu geschaffen wurden: Lärmhypothek, Lärmsteuer, Ruhelabel. Dass
der Lärm mit der Einführung – keine Angst, so weit ist es noch
lange nicht – solcher Instrumente verschwinden würde, verspricht ehrlicherweise
niemand. Es scheint uns noch etwas verfrüht, dazu
konkret Stellung zu beziehen. Wir erinnern aber gerne daran, dass der
HEV zum Thema Verkehrslärm ein Positionspapier erarbeitet hat:
* Paco Oliver |
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Verkehrslärm –
Positionspapier des HEV Schweiz |
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1. |
Beschleunigung der Bekämpfung des
Verkehrslärms an der Quelle |
1.1 |
Beschleunigung der begonnenen
Lärmsanierungsmassnahmen im Strassen-,
Schienen- und Luftverkehr
(Schallschutzmassnahmen) |
1.2 |
Die Erstellung von Lärmschutzwänden
muss in Absprache mit der betroffenen
Bevölkerung erfolgen. Sie hat auf städtebauliche
und ästhetische Aspekte
Rücksicht zu nehmen. |
1.3 |
Breiter Einsatz von schallschluckenden
Strassenbelägen («Flüsterbeläge») in
Wohngegenden; zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen
in Wohngegenden |
1.4 |
Zügiges Umrüsten auf lärmarmes Rollmaterial
beim Bahnverkehr |
1.5 |
Konsequente Umlagerung des Schwerverkehrs
von der Strasse auf die Schiene |
1.6 |
Treibstoffzollgelder aus ausländischem
Luftverkehr sind ausschliesslich für
Lärmschutzmassnahmen beim Luftverkehr
einzusetzen. |
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2. |
Erstreckte Sanierungsfristen bedingen
Entschädigung |
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Durch die erneute, massive Erstreckung
der Sanierungsfristen mittels Verordnung
wurde der Entschädigungsanspruch der
Grundeigentümer weiter hinausgeschoben.
Analog zu anderen Enteignungsfällen muss
während der Dauer der erstreckten Sanierungsfrist
den betroffenen Eigentümern
zumindest der Zins auf der (im Anschluss an
die effektive Sanierung vielleicht nicht mehr
geschuldeten) Entschädigung zustehen. |
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3. |
Korrektur der Lärm-Beurteilungspegel
(in der Lärmschutzverordnung) |
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Die Ermittlung der Beurteilungspegel (Lr)
für den Lärm des Strassen-, Eisenbahn- und
zivilen Flugverkehrs ist zu revidieren. Dabei
darf nicht mehr der durchschnittliche
Tages- und Nachtverkehr als Basis genommen
werden. Es müssen differenzierte
Pegel erarbeitet werden, die der erhöhten
Lärmsensibilität und dem Ruhebedürfnis
der Bevölkerung während bestimmter Tageszeiten (frühmorgens, mittags und
abends) Rechnung tragen. |
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4. |
Schaffung eines einfachen und standardisierten
Verfahrens für die Geltendmachung
von Minderwertsentschädigungen
wegen Fluglärms |
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Das Luftfahrtgesetz (LFG) ist so abzuändern,
dass nicht nur Planauflagen für Flughafenprojekte,
sondern auch Änderungen
der Betriebsreglemente von Flughäfen mit
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
der enteignungsrechtlichen Beurteilung
zugeführt werden.
Das Enteignungsgesetz (EntG) ist dahingehend
zu ergänzen, dass eine Verjährung
der Entschädigungsforderungen für den
Entzug der Abwehrrechte nur eintreten
kann, wenn eine ordentliche enteignungsrechtliche
Planauflage erfolgt ist, welche
auch das betroffene Grundstück erfasste.
Dabei ist die Verjährungsfrist auf mindestens
10 Jahre zu erhöhen. |
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5. |
Verkehrslärm stellt keinen Mangel im
mietrechtlichen Sinne dar |
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Im Bereich der Lärmimmissionen dürfen
die mietrechtlichen Rechtsbehelfe nur so
lange greifen, als dem Vermieter die Möglichkeit
offen steht, gegen den störenden
Dritten vorzugehen. Der Verkehrslärm
und dessen Zunahme entzieht sich
grundsätzlich dem Einflussbereich des Vermieters.
Entsprechend kann bei Verkehrslärmimmissionen
auch nicht von einem
Mangel im Sinne der mietrechtlichen
Bestimmungen gesprochen werden. |
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6. |
Bedingungen an die Weitergabe von enteignungsrechtlichen
Entschädigungen |
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Eine allfällige Verpflichtung des Vermieters,
eine Entschädigung (in Form von
Mietzinsherabsetzungen) an die Mieter
weiterzugeben, kann sich nur auf jene
Mietverhältnisse beziehen, die vor Auftritt
der Einwirkungen abgeschlossen wurden.
Es ist ein Gebot der Fairness, dass der
Vermieter den Bewohnern (Mietern) nicht
weitergehende Mietverbilligungen gewähren
muss, als ihm der Verursacher der
(übermässigen) Einwirkungen tatsächlich
(und insgesamt) vergütet/entschädigt.
Diesbezüglich müssen das Enteignungsrecht
(EntG) und das Mietrecht (OR) aufeinander
abgestimmt werden. |
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