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HEV 5/2007 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Nachdem verschiedene Revisionsversuche bisher gescheitert sind, nimmt der Regierungsrat einen neuen Anlauf.
* Paco Oliver
 
     
  Planungs- und Baugesetz:
Revision in vier Teilbereichen und
Baurechtsharmonisierung
 
     
  Mitteilung des Regierungsrates  
     
  Der Regierungsrat hat die Baudirektion beauftragt, das Planungs- und Baugesetz (PBG) in vier ausgewählten Bereichen zu revidieren. Wichtigste Grundlage für die Auswahl der Revisionspunkte bildeten die Stellungnahmen, die 2005 im Rahmen der Vernehmlassung zur verworfenen Totalrevision PBG eingegangenen waren. Die Baudirektion wird dem Regierungsrat bis April 2008 die entsprechenden Vorlagen unterbreiten, die anschliessend erneut in die Vernehmlassung gegeben werden. Zudem wird die Baudirektion dem Regierungsrat bis Ende 2009 eine Vorlage an den Kantonsrat über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe unterbreiten.
Gestützt auf ein Postulat des Kantonsrates legte der Regierungsrat 2005 eine Totalrevision des Planungs- und Baugesetzes zur Vernehmlassung vor. Ein entsprechender Entwurf stiess bei der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden auf Ablehnung. Daraufhin beschloss der Regierungsrat, auf die Totalrevision zu verzichten. Gleichzeitig wurde die Baudirektion beauftragt zu prüfen, ob und welche Teilrevisionen vorgenommen werden sollen. Der Regierungsrat hat nun die Baudirektion beauftragt, innert Jahresfrist in vier Bereichen Teilrevisionen vorzulegen. Einen Spezialfall stellt die interkantonale Baurechtsharmonisierung dar. Weil die Realisierung dieses Anliegens den Rahmen einer Teilrevision sprengt und zudem nicht innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage entworfen werden kann, hat der Regierungsrat dazu einen separaten Auftrag erteilt.
 
     
  Verfahren und Rechtsschutz
Im ersten Revisionsbereich geht es um den Verfahrens- und Rechtsschutz. Als erstinstanzliche Rechtsmittelbehörde im Planungs-, Bau- und Umweltrecht ist neu ausschliesslich die Baurekurskommission einzusetzen. Diese umfassende Zuständigkeit steht im Zusammenhang mit dem bundesrechtlichen Gebot zur Beschleunigung und Koordination der Verfahren und führt zu einer klareren Praxis und damit zu mehr Rechtssicherheit. Gleichzeitig können der Regierungsrat und die Direktionen von ihrer Rechtsprechungsfunktion entlastet und in ihrer Regierungsund Aufsichtsfunktion gestärkt werden. Neu soll die Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde direkt anschliessend an den Festsetzungsbeschluss über kommunale Pläne erfolgen; beide Beschlüsse sind dann zusammen mittels Rekurs bei der Baurekurskommission anfechtbar. Zudem ist auf den kantonalen Genehmigungsvorbehalt für Hochhäuser zu verzichten.
 
     
  Abstimmung Siedlung und Verkehr
Mit der Teilrevision im Bereich «Parkierungsregelungen und publikumsintensive Einrichtungen» sind die kommunalen Parkplatzbestimmungen gesamtkantonal zu vereinheitlichen. Für besondere Nutzungen und genau bezeichnete Gebiete sollen die kantonalen Vorgaben gestützt auf eine kommunale Verkehrs- und Parkraumplanung überschritten werden können, zum Beispiel zur Ansiedlung publikumsintensiver Einrichtungen in Ortszentren. Umgekehrt sind Möglichkeiten zur Unterschreitung des Normal-Parkplatzbedarfs für schutzwürdige Ortsbilder oder verkehrsarme Wohnsiedlungen vorzusehen. Den Gemeinden ist die Möglichkeit einzuräumen, das Verkehrsaufkommen statt über die Anzahl Parkplätze über ein Fahrtenmodell zu regeln. Zu prüfen sind zudem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sanierungspflicht bestehender publikumsorientierter Nutzungen und für die Einführung einer Abgabeund Bewirtschaftungspflicht.
 
     
  Behindertengerechtes Bauen
Unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung und der neuen Kantonsverfassung ist für den Bereich «behindertengerechtes Bauen» eine angemessen detaillierte Regelung auf Gesetzesstufe zu schaffen. Darin ist der aktuelle Stand der übergeordneten Gesetzgebung abzubilden und es sind die wesentlichen Anforderungen zur Ausgestaltung des Gebäudeinnern, wie sie derzeit auf Verordnungsstufe geregelt sind, auf Gesetzesstufe zu regeln.
 
     
  Private Kontrolle
Der Staat hat verschiedene gesetzliche (Bau-)Kontrollpflichten. Ein Teil dieser Kontrollen wird im Kanton Zürich seit über 20 Jahren erfolgreich von Privaten durchgeführt. Heute sind die Vorschriften über den Bereich der privaten Kontrolle auf Verordnungsstufe angesiedelt. Die neue Kantonsverfassung verlangt, dass die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private auf Gesetzesstufe geregelt ist.
 
     
  Harmonisierung der Baubegriffe
Die Vereinheitlichung der heute in 26 kantonalen Varianten geregelten Baubegriffe und Messweisen ist von grossem volkswirtschaftlichem Interesse (Einsparungen in der Projektierung, liberalisierter Binnenmarkt). Sachliche Gründe für die unterschiedliche Definition von Begriffen, welche die gleichen Sachverhalte regeln, sind nicht ersichtlich. Unter Führung der Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz ist deshalb die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe erarbeitet worden. Das Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm sechs Kantone beigetreten sind; diese haben ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 anzupassen und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung. Bis heute ist dem Konkordat der Kanton Graubünden beigetreten. Es ist offensichtlich, dass ein Beitritt des Kantons Zürich Signalwirkung für das Zustandekommen des Konkordats hat. Zu berücksichtigen ist, dass der Bund den Erlass eines Bundesbaugesetzes erwägt für den Fall, dass das Konkordat nicht zustande kommt. Dies wird von den Kantonen durchwegs abgelehnt.
Die Übernahme der Vereinbarung sprengt den Rahmen einer Teilrevision und zieht zwingend auch eine Totalrevision der kommunalen Bau- und Zonenordnungen nach sich. Dieser Aufwand ist nur gerechtfertigt, wenn das Bauordnungsrecht gleichzeitig mit der Übernahme der Konkordatsbestimmungen vollständig mit der übrigen Gesetzgebung harmonisiert sowie generell flexibilisiert und vereinfacht wird. Der Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat wird unter anderem von politischer Seite sowie von der interkantonal tätigen Bau- und Immobilienwirtschaft und von den Fachverbänden gefordert.
Der Beitritt ist vom Kantonsrat in Form eines Gesetzes zu beschliessen. Der Regierungsrat wird voraussichtlich Ende 2009 über die Beitritts-Vorlage sowie die nötigen Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe beraten und diese anschliessend dem Kantonsrat vorlegen. Damit werden die Auswirkungen des Beitritts mit der erforderlichen Bestimmtheit absehbar und es bleibt genügend Zeit für die Beratungen der Gesetzesanpassungen im Kantonsrat.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
 
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