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Mitteilung des Regierungsrates |
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Der Regierungsrat hat die Baudirektion
beauftragt, das Planungs- und Baugesetz
(PBG) in vier ausgewählten Bereichen zu revidieren.
Wichtigste Grundlage für die Auswahl
der Revisionspunkte bildeten die Stellungnahmen,
die 2005 im Rahmen der Vernehmlassung
zur verworfenen Totalrevision PBG eingegangenen
waren. Die Baudirektion wird
dem Regierungsrat bis April 2008 die entsprechenden
Vorlagen unterbreiten, die anschliessend
erneut in die Vernehmlassung gegeben
werden. Zudem wird die Baudirektion dem
Regierungsrat bis Ende 2009 eine Vorlage an
den Kantonsrat über den Beitritt zur interkantonalen
Vereinbarung über die Harmonisierung
der Baubegriffe unterbreiten.
Gestützt auf ein Postulat des Kantonsrates
legte der Regierungsrat 2005 eine Totalrevision
des Planungs- und Baugesetzes zur Vernehmlassung
vor. Ein entsprechender Entwurf
stiess bei der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden
auf Ablehnung. Daraufhin
beschloss der Regierungsrat, auf die Totalrevision
zu verzichten. Gleichzeitig wurde die
Baudirektion beauftragt zu prüfen, ob und
welche Teilrevisionen vorgenommen werden
sollen. Der Regierungsrat hat nun die Baudirektion
beauftragt, innert Jahresfrist in vier
Bereichen Teilrevisionen vorzulegen. Einen
Spezialfall stellt die interkantonale Baurechtsharmonisierung
dar. Weil die Realisierung dieses
Anliegens den Rahmen einer Teilrevision
sprengt und zudem nicht innert Jahresfrist
eine entsprechende Vorlage entworfen werden
kann, hat der Regierungsrat dazu einen
separaten Auftrag erteilt. |
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Verfahren und Rechtsschutz
Im ersten Revisionsbereich geht es um den
Verfahrens- und Rechtsschutz. Als erstinstanzliche
Rechtsmittelbehörde im Planungs-, Bau- und
Umweltrecht ist neu ausschliesslich die
Baurekurskommission einzusetzen. Diese
umfassende Zuständigkeit steht im Zusammenhang
mit dem bundesrechtlichen Gebot
zur Beschleunigung und Koordination der
Verfahren und führt zu einer klareren Praxis
und damit zu mehr Rechtssicherheit. Gleichzeitig
können der Regierungsrat und die
Direktionen von ihrer Rechtsprechungsfunktion
entlastet und in ihrer Regierungsund
Aufsichtsfunktion gestärkt werden. Neu
soll die Genehmigung durch die zuständige
kantonale Behörde direkt anschliessend an
den Festsetzungsbeschluss über kommunale
Pläne erfolgen; beide Beschlüsse sind dann
zusammen mittels Rekurs bei der Baurekurskommission
anfechtbar. Zudem ist auf den kantonalen Genehmigungsvorbehalt für
Hochhäuser zu verzichten. |
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Abstimmung Siedlung und Verkehr
Mit der Teilrevision im Bereich «Parkierungsregelungen
und publikumsintensive Einrichtungen» sind die kommunalen Parkplatzbestimmungen
gesamtkantonal zu vereinheitlichen.
Für besondere Nutzungen und genau
bezeichnete Gebiete sollen die kantonalen
Vorgaben gestützt auf eine kommunale Verkehrs-
und Parkraumplanung überschritten
werden können, zum Beispiel zur Ansiedlung
publikumsintensiver Einrichtungen in Ortszentren.
Umgekehrt sind Möglichkeiten zur
Unterschreitung des Normal-Parkplatzbedarfs
für schutzwürdige Ortsbilder oder verkehrsarme
Wohnsiedlungen vorzusehen. Den
Gemeinden ist die Möglichkeit einzuräumen,
das Verkehrsaufkommen statt über die Anzahl
Parkplätze über ein Fahrtenmodell zu
regeln. Zu prüfen sind zudem die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Sanierungspflicht
bestehender publikumsorientierter Nutzungen
und für die Einführung einer Abgabeund
Bewirtschaftungspflicht. |
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Behindertengerechtes Bauen
Unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung
und der neuen Kantonsverfassung
ist für den Bereich «behindertengerechtes
Bauen» eine angemessen detaillierte Regelung
auf Gesetzesstufe zu schaffen. Darin
ist der aktuelle Stand der übergeordneten
Gesetzgebung abzubilden und es sind die
wesentlichen Anforderungen zur Ausgestaltung
des Gebäudeinnern, wie sie derzeit auf
Verordnungsstufe geregelt sind, auf Gesetzesstufe
zu regeln. |
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Private Kontrolle
Der Staat hat verschiedene gesetzliche
(Bau-)Kontrollpflichten. Ein Teil dieser Kontrollen
wird im Kanton Zürich seit über 20 Jahren
erfolgreich von Privaten durchgeführt. Heute
sind die Vorschriften über den Bereich der privaten
Kontrolle auf Verordnungsstufe angesiedelt.
Die neue Kantonsverfassung verlangt,
dass die Übertragung öffentlicher Aufgaben
an Private auf Gesetzesstufe geregelt ist. |
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Harmonisierung der Baubegriffe
Die Vereinheitlichung der heute in 26 kantonalen
Varianten geregelten Baubegriffe und
Messweisen ist von grossem volkswirtschaftlichem
Interesse (Einsparungen in der Projektierung,
liberalisierter Binnenmarkt). Sachliche
Gründe für die unterschiedliche Definition von
Begriffen, welche die gleichen Sachverhalte
regeln, sind nicht ersichtlich. Unter Führung
der Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz
ist deshalb die Interkantonale
Vereinbarung über die Harmonisierung der
Baubegriffe erarbeitet worden. Das Konkordat
tritt in Kraft, sobald ihm sechs Kantone beigetreten
sind; diese haben ihre Gesetzgebung
bis Ende 2012 anzupassen und bestimmen die
Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
Bis heute ist dem Konkordat der
Kanton Graubünden beigetreten. Es ist offensichtlich,
dass ein Beitritt des Kantons Zürich
Signalwirkung für das Zustandekommen des
Konkordats hat. Zu berücksichtigen ist, dass
der Bund den Erlass eines Bundesbaugesetzes
erwägt für den Fall, dass das Konkordat nicht
zustande kommt. Dies wird von den Kantonen
durchwegs abgelehnt.
Die Übernahme der Vereinbarung sprengt
den Rahmen einer Teilrevision und zieht zwingend
auch eine Totalrevision der kommunalen
Bau- und Zonenordnungen nach sich. Dieser
Aufwand ist nur gerechtfertigt, wenn das
Bauordnungsrecht gleichzeitig mit der Übernahme
der Konkordatsbestimmungen vollständig
mit der übrigen Gesetzgebung harmonisiert
sowie generell flexibilisiert und vereinfacht wird. Der Beitritt des Kantons Zürich
zum Konkordat wird unter anderem von politischer
Seite sowie von der interkantonal tätigen
Bau- und Immobilienwirtschaft und von
den Fachverbänden gefordert.
Der Beitritt ist vom Kantonsrat in Form
eines Gesetzes zu beschliessen. Der Regierungsrat
wird voraussichtlich Ende 2009 über
die Beitritts-Vorlage sowie die nötigen Änderungen
auf Gesetzes- und Verordnungsstufe
beraten und diese anschliessend dem Kantonsrat
vorlegen. Damit werden die Auswirkungen
des Beitritts mit der erforderlichen
Bestimmtheit absehbar und es bleibt genügend
Zeit für die Beratungen der Gesetzesanpassungen
im Kantonsrat. |
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