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HEV 5/2007 Inhaltsverzeichnis
Das eheliche Güterrecht

     
  Teil 1:  
     
  Die Errungenschaftsbeteiligung
* Alessandra Perrella
 
     
  Durch den Eheabschluss verbinden sich zwei Personen nicht nur in emotionaler Hinsicht, auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten findet eine Verbindung statt. Ein Aspekt des ehelichen Vermögensrechts ist das Güterrecht. In der Mehrheit der Fällen sehen die Brautleute und später die Ehegatten keine Regelung vor, sei es, dass sie keinen Regelungsbedarf sehen, oder sei es, dass sie keine Kenntnis von den rechtlichen Möglichkeiten haben. Aus diesem Grund erscheint es angebracht, in einer dreiteiligen Folge die drei Güterstände Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung kurz zu erörtern.  
     
  Die Errungenschaftsbeteiligung
Sofern die Eheleute nichts in einem Ehevertrag regeln und auch kein Grund für den ausserordentlichen Güterstand besteht, gilt der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dies ist für die Mehrzahl der Ehen der Fall. Bei der Errungenschaftsbeteiligung hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, das Frauengut und das Mannesgut.
Jeder ist Eigentümer seiner Vermögensgegenstände, welche er selber verwalten und frei darüber verfügen kann. Natürlich können die Eheleute auch gemeinsam Vermögenswerte erwerben, welche dann nachher je nach Umständen im Mit- oder Gesamteigentum beider stehen. Da nach vielen Ehejahren oft nicht mehr nachvollziehbar ist, wer einen Gegenstand finanziert hat, stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass dieser im Miteigentum beider Ehegatten steht. Dies kann natürlich durch Beweise widerlegt werden. Sowohl das Frauengut wie das Mannesgut umfassen zwei Gütermassen: die Errungenschaft und das Eigengut. Wie der Name schon sagt, findet eine Beteiligung am Vermögen des anderen Ehegatten bei Auflösung der Ehe nur im Rahmen der Errungenschaft statt. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich dadurch jedoch nichts. Da das Eigengut nicht zu teilen ist, ist es von besonderer Bedeutung zu wissen, was der Errungenschaft und was dem Eigengut zuzuordnen ist.
 
     
  Die Errungenschaft
Zur Errungenschaft gehören gemäss Art. 197 ZGB alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Dazu gehören insbesondere der Arbeitserwerb, die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen, die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit, die Erträge aus seinem Eigengut und die Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft. Daraus folgt also, dass der Lohn zur Errungenschaft gehört. Ersparnisse, die also aus dem Lohn gemacht werden, sind im Falle der Auflösung der Ehe mit dem anderen Ehegatten zu teilen. Dasselbe gilt für sämtliche Gegenstände, die aus dem Einkommen – sei dies aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit – finanziert werden. Natürlich erfolgt hier nicht eine körperliche, sondern nur eine wertmässige Teilung. Auch bei der Auflösung der Ehe behält jeder Ehegatte sein Eigentum. Eine Ausnahme kann sich beim Wohneigentum ergeben. Unter gewissen Umständen kann dem Ehegatten, der nicht Eigentümer der Familienwohnung ist, ein Wohnrecht oder das Eigentum zugesprochen werden.
 
     
  Das Eigengut
Art. 198 ZGB regelt abschliessend, was von Gesetzes wegen als Eigengut zu qualifizieren ist. Es kann somit gesagt werden, dass alles, was nicht Eigengut ist, zur Errungenschaft gehört. Ausserdem gilt die Vermutung, dass alles Vermögen eines Ehegatten zu seiner Errungenschaft gehört, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird.
Eigengut sind einmal alle die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen. Dies gilt auch dann, wenn sie aus der Errungenschaft finanziert wurden. Nur wenn der Gegenstand einen sehr hohen Wert hat, so steht der Errungenschaft eine Ersatzforderung zu. Als Beispiele können hier Kleidung, Schmuck, Gegenstände für die Ausübung eines Hobbys angeführt werden. Sobald aber jemand anderes aus der Familie diese Gegenstände ebenfalls mitbenutzt, so fällt die Eigenschaft als Eigengut dahin. Ebenfalls zum Eigengut gehören die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen. Ersparnisse, die vor der Ehe gemacht wurden, sind mit dem anderen Ehegatten nicht zu teilen. Dasselbe gilt für Erbschaften und Geschenke.
Auch Genugtuungsansprüche gehören dem Eigengut eines Ehegatten. Von Bedeutung ist auch, dass die Ersatzanschaffungen des Eigenguts ihre Eigenschaft als solche nicht verlieren. Kauft also jemand ein Auto mit dem Geld aus einer Erbschaft, so bleibt das Auto Eigengut, da es ja aus dem Eigengut finanziert wurde.
 
     
  Beteiligungen zwischen den Vermögensmassen
Es kann natürlich vorkommen, dass ein Gegenstand nicht allein durch die Errungenschaft oder das Eigengut finanziert wird. Kauft also ein Ehegatte ein Auto für CHF 30 000.– und bezahlt er dieses mit Fr. 20 000.– aus Arbeitserwerb (Errungenschaft) und Fr. 10 000.– aus einer Erbschaft (Eigengut), so sind beide Gütermassen am Gegenstand beteiligt.
Trotzdem ist das Auto der Errungenschaft zuzuordnen, da diese den grösseren Teil finanziert hat. Das Eigengut geht natürlich nicht leer aus. Es wird bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung rechnerisch die Beteiligung des Eigenguts an der Errungenschaft mitberücksichtigt.
Haben beide Gütermassen im gleichen Ausmass einen Vermögensgegenstand mitfinanziert, so gilt auch hier die Vermutung, dass es sich um Errungenschaft handelt. Wertvermehrungen und Wertminderungen werden im Verhältnis der Beteiligung auf die Gütermassen verteilt.
Ebenfalls möglich ist, dass ein Ehegatte sich an der Finanzierung des Vermögens des anderen Ehegatten beteiligt.
Er kann dies mit der Errungenschaft oder mit dem Eigengut oder mit beidem tun. Auch hier gilt, dass gegenüber derjenigen Gütermasse eine Ersatzforderung geltend gemacht werden kann, welche mitfinanziert wurde. Hier gilt jedoch die so genannte Nennwertgarantie: Der Ehegatte erhält wieder so viel zurück, wie er eingeschossen hat. Einen Wertverlust muss er nicht mittragen.
 
     
  Die Beteiligung am Vorschlag
Sofern die Errungenschaft einen Überschuss aufweist, erhält der andere Ehegatte einen Anteil davon. Einen Rückschlag trägt jeder Ehegatte allein. Die Beteiligung ist von Gesetzes wegen 1⁄2. Jeder Ehegatte erhält somit die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten. Gegenseitige Ansprüche werden natürlich verrechnet. Ehevertraglich kann eine andere Beteiligung am Vorschlag vereinbart werden. Möglich ist zum Beispiel, dass im Todesfall eines Ehegatten der andere den gesamten Vorschlag erhält, so dass er güterrechtlich über das Erbrecht hinaus noch zusätzlich begünstigt werden kann.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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