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Teil 1: |
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Die Errungenschaftsbeteiligung
* Alessandra Perrella |
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Durch den Eheabschluss verbinden sich zwei Personen
nicht nur in emotionaler Hinsicht, auch in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten findet eine Verbindung statt. Ein Aspekt des
ehelichen Vermögensrechts ist das Güterrecht. In der Mehrheit der
Fällen sehen die Brautleute und später die Ehegatten keine
Regelung vor, sei es, dass sie keinen Regelungsbedarf sehen,
oder sei es, dass sie keine Kenntnis von den rechtlichen Möglichkeiten
haben. Aus diesem Grund erscheint es angebracht, in
einer dreiteiligen Folge die drei Güterstände Errungenschaftsbeteiligung,
Gütergemeinschaft und Gütertrennung kurz
zu erörtern. |
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Die Errungenschaftsbeteiligung
Sofern die Eheleute nichts in einem
Ehevertrag regeln und auch kein Grund
für den ausserordentlichen Güterstand
besteht, gilt der ordentliche Güterstand
der Errungenschaftsbeteiligung. Dies ist für
die Mehrzahl der Ehen der Fall. Bei der
Errungenschaftsbeteiligung hat jeder Ehegatte
sein eigenes Vermögen, das Frauengut
und das Mannesgut.
Jeder ist Eigentümer seiner Vermögensgegenstände,
welche er selber verwalten
und frei darüber verfügen kann. Natürlich
können die Eheleute auch gemeinsam
Vermögenswerte erwerben, welche dann
nachher je nach Umständen im Mit- oder
Gesamteigentum beider stehen. Da nach
vielen Ehejahren oft nicht mehr nachvollziehbar
ist, wer einen Gegenstand finanziert
hat, stellt das Gesetz die Vermutung
auf, dass dieser im Miteigentum beider
Ehegatten steht. Dies kann natürlich durch
Beweise widerlegt werden. Sowohl das
Frauengut wie das Mannesgut umfassen
zwei Gütermassen: die Errungenschaft und
das Eigengut. Wie der Name schon sagt,
findet eine Beteiligung am Vermögen des
anderen Ehegatten bei Auflösung der Ehe
nur im Rahmen der Errungenschaft statt.
An den Eigentumsverhältnissen ändert
sich dadurch jedoch nichts. Da das Eigengut
nicht zu teilen ist, ist es von besonderer
Bedeutung zu wissen, was der Errungenschaft
und was dem Eigengut zuzuordnen
ist. |
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Die Errungenschaft
Zur Errungenschaft gehören gemäss
Art. 197 ZGB alle Vermögenswerte, die ein
Ehegatte während der Dauer des Güterstandes
entgeltlich erwirbt. Dazu gehören
insbesondere der Arbeitserwerb, die Leistungen
von Personalfürsorgeeinrichtungen,
Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen,
die Entschädigungen
wegen Arbeitsunfähigkeit, die Erträge aus seinem Eigengut und die Ersatzanschaffungen
für die Errungenschaft. Daraus
folgt also, dass der Lohn zur Errungenschaft
gehört. Ersparnisse, die also aus
dem Lohn gemacht werden, sind im Falle
der Auflösung der Ehe mit dem anderen
Ehegatten zu teilen. Dasselbe gilt für sämtliche
Gegenstände, die aus dem Einkommen
– sei dies aus selbstständiger oder
unselbstständiger Erwerbstätigkeit – finanziert
werden. Natürlich erfolgt hier nicht
eine körperliche, sondern nur eine wertmässige
Teilung. Auch bei der Auflösung
der Ehe behält jeder Ehegatte sein Eigentum.
Eine Ausnahme kann sich beim
Wohneigentum ergeben. Unter gewissen
Umständen kann dem Ehegatten, der nicht
Eigentümer der Familienwohnung ist, ein
Wohnrecht oder das Eigentum zugesprochen
werden. |
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Das Eigengut
Art. 198 ZGB regelt abschliessend, was
von Gesetzes wegen als Eigengut zu qualifizieren
ist. Es kann somit gesagt werden,
dass alles, was nicht Eigengut ist, zur
Errungenschaft gehört. Ausserdem gilt
die Vermutung, dass alles Vermögen eines
Ehegatten zu seiner Errungenschaft gehört,
sofern nicht das Gegenteil bewiesen
wird.
Eigengut sind einmal alle die Gegenstände,
die einem Ehegatten ausschliesslich
zum persönlichen Gebrauch dienen.
Dies gilt auch dann, wenn sie aus der
Errungenschaft finanziert wurden. Nur
wenn der Gegenstand einen sehr hohen
Wert hat, so steht der Errungenschaft eine
Ersatzforderung zu. Als Beispiele können
hier Kleidung, Schmuck, Gegenstände für
die Ausübung eines Hobbys angeführt
werden. Sobald aber jemand anderes aus
der Familie diese Gegenstände ebenfalls
mitbenutzt, so fällt die Eigenschaft als
Eigengut dahin. Ebenfalls zum Eigengut
gehören die Vermögenswerte, die einem
Ehegatten zu Beginn des Güterstandes
gehören oder ihm später durch Erbgang
oder sonstwie unentgeltlich zufallen.
Ersparnisse, die vor der Ehe gemacht
wurden, sind mit dem anderen Ehegatten
nicht zu teilen. Dasselbe gilt für Erbschaften
und Geschenke.
Auch Genugtuungsansprüche gehören
dem Eigengut eines Ehegatten. Von
Bedeutung ist auch, dass die Ersatzanschaffungen
des Eigenguts ihre Eigenschaft
als solche nicht verlieren. Kauft
also jemand ein Auto mit dem Geld aus
einer Erbschaft, so bleibt das Auto Eigengut,
da es ja aus dem Eigengut finanziert
wurde. |
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Beteiligungen zwischen den
Vermögensmassen
Es kann natürlich vorkommen, dass ein
Gegenstand nicht allein durch die Errungenschaft
oder das Eigengut finanziert
wird. Kauft also ein Ehegatte ein Auto für
CHF 30 000.– und bezahlt er dieses mit
Fr. 20 000.– aus Arbeitserwerb (Errungenschaft)
und Fr. 10 000.– aus einer Erbschaft
(Eigengut), so sind beide Gütermassen am
Gegenstand beteiligt.
Trotzdem ist das Auto der Errungenschaft
zuzuordnen, da diese den grösseren
Teil finanziert hat. Das Eigengut geht
natürlich nicht leer aus. Es wird bei
der güterrechtlichen Auseinandersetzung
rechnerisch die Beteiligung des Eigenguts
an der Errungenschaft mitberücksichtigt.
Haben beide Gütermassen im gleichen
Ausmass einen Vermögensgegenstand
mitfinanziert, so gilt auch hier die
Vermutung, dass es sich um Errungenschaft
handelt. Wertvermehrungen und Wertminderungen werden im Verhältnis
der Beteiligung auf die Gütermassen verteilt.
Ebenfalls möglich ist, dass ein Ehegatte
sich an der Finanzierung des Vermögens
des anderen Ehegatten beteiligt.
Er kann dies mit der Errungenschaft
oder mit dem Eigengut oder mit beidem
tun. Auch hier gilt, dass gegenüber derjenigen
Gütermasse eine Ersatzforderung
geltend gemacht werden kann, welche
mitfinanziert wurde. Hier gilt jedoch die so
genannte Nennwertgarantie: Der Ehegatte
erhält wieder so viel zurück, wie er eingeschossen
hat. Einen Wertverlust muss er
nicht mittragen. |
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Die Beteiligung am Vorschlag
Sofern die Errungenschaft einen Überschuss
aufweist, erhält der andere Ehegatte
einen Anteil davon. Einen Rückschlag trägt
jeder Ehegatte allein. Die Beteiligung ist
von Gesetzes wegen 1⁄2. Jeder Ehegatte
erhält somit die Hälfte der Errungenschaft
des anderen Ehegatten. Gegenseitige
Ansprüche werden natürlich verrechnet.
Ehevertraglich kann eine andere Beteiligung
am Vorschlag vereinbart werden.
Möglich ist zum Beispiel, dass im Todesfall
eines Ehegatten der andere den gesamten
Vorschlag erhält, so dass er güterrechtlich
über das Erbrecht hinaus noch zusätzlich
begünstigt werden kann. |
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* lic. iur., HEV Zürich |
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