|
Der Mieter darf das Mietobjekt
gegen Bezahlung des Mietzinses benutzen.
Den Vermieter trifft die Pflicht, das Mietobjekt
zu unterhalten. Er ist daher grundsätzlich
nicht berechtigt, bei Reparaturen und
Renovationen den Mietzins zu erhöhen.
Der Vermieter kann dagegen bei Verbesserungen
des Mietobjektes oder allgemeiner
Teile der Liegenschaft für seine
Investitionskosten eine Erhöhung des vereinbarten
Mietzinses verlangen.
Vom blossen Unterhalt unterscheidet
sich die wertvermehrende Investition
dadurch, dass das Mietobjekt in irgendeiner
Weise verbessert wird und objektiv höhere
Ansprüche befriedigt, sei es durch Qualitätssteigerung,
durch zusätzliche Einrichtungen
oder Apparate oder durch Anpassung
an den heutigen Geschmack. Ein
Mehrwert kann auch in einer Komfortsteigerung
durch Ersatz einer auf null abgeschriebenen
Investition bestehen. Unterhaltsarbeiten
erhalten hingegen lediglich
den Wert der Mietsache, steigern ihn aber
nicht. Die Mehrleistung kann unter Umständen
auch im Ersatz alter Einrichtungen
bestehen, soweit die neuen eindeutig mehr
Komfort aufweisen oder höheren Anforderungen
genügen.
Eine Mehrleistung berechtigt selbst dann
zu einer Mietzinserhöhung, wenn der Mieter
nicht direkt profitiert, zum Beispiel bei
dem Anschluss an eine Gemeinschaftskabelantenne
auch dann, wenn der Mieter kein
Fernsehgerät besitzt. Es genügt, dass der
Mieter von der Mehrleistung einen erhöhten
Nutzen haben könnte.
Der Vermieter kann den Mieter zur
Annahme der Mehrleistung zwingen. Das
heisst, der Mieter kann die Wertverbesserung
und allfällige dazu erforderliche Arbeiten
nicht verhindern. Voraussetzungen
sind, dass das Mietverhältnis ungekündigt
und die Renovation dem Mieter
zumutbar ist.
Beispiele für wertvermehrende Investitionen
sind, sofern bis anhin keine solche
Einrichtung vorhanden war: |
|
|
– |
Lifteinbau |
– |
Installation eines Geschirrspülers |
– |
Installation eines Tumblers in der allgemeinen
Waschküche |
– |
Installation von Etagen-Waschmaschinen |
– |
Anschluss ans Kabelnetz für Radio und
Fernsehen |
– |
Verbesserung der Schall- oder Wärmeisolation
(Fenster, Fassade, Dach) |
– |
Einbau eines Cheminées |
– |
Installation individueller Wärmezähler
etc. |
|
|
|
Keine wertvermehrenden Verbesserungen
sind dagegen die Anpassung des Heizöltankes
an behördliche Vorschriften, die
Abdichtung von Fenstern, der Ersatz einer
schon existierenden Zentralheizung.
Der Ersatz veralteter Anlagen durch
neue, bequemere, modernen Erfordernissen
entsprechende mit verbesserten Leistungen
führt in der Regel zu einem teilweisen
Mehrwert. Bietet die neue Einrichtung
dem Mieter grössere Vorteile, als es die alte
(im neuwertigen Zustand) tat, so kann die
Differenz als Wertvermehrung behandelt
werden. Zur Bestimmung des Mehrwertes
muss man vom Preis für die neue Einrichtung
den heutigen Preis für eine einfachere,
der alten Einrichtung entsprechende Variante
abziehen. |
|