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HEV 5/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Mehrleistungen des Vermieters
* Cornel Tanno
 
     
  Der Mieter darf das Mietobjekt gegen Bezahlung des Mietzinses benutzen. Den Vermieter trifft die Pflicht, das Mietobjekt zu unterhalten. Er ist daher grundsätzlich nicht berechtigt, bei Reparaturen und Renovationen den Mietzins zu erhöhen.
Der Vermieter kann dagegen bei Verbesserungen des Mietobjektes oder allgemeiner Teile der Liegenschaft für seine Investitionskosten eine Erhöhung des vereinbarten Mietzinses verlangen.
Vom blossen Unterhalt unterscheidet sich die wertvermehrende Investition dadurch, dass das Mietobjekt in irgendeiner Weise verbessert wird und objektiv höhere Ansprüche befriedigt, sei es durch Qualitätssteigerung, durch zusätzliche Einrichtungen oder Apparate oder durch Anpassung an den heutigen Geschmack. Ein Mehrwert kann auch in einer Komfortsteigerung durch Ersatz einer auf null abgeschriebenen Investition bestehen. Unterhaltsarbeiten erhalten hingegen lediglich den Wert der Mietsache, steigern ihn aber nicht. Die Mehrleistung kann unter Umständen auch im Ersatz alter Einrichtungen bestehen, soweit die neuen eindeutig mehr Komfort aufweisen oder höheren Anforderungen genügen.
Eine Mehrleistung berechtigt selbst dann zu einer Mietzinserhöhung, wenn der Mieter nicht direkt profitiert, zum Beispiel bei dem Anschluss an eine Gemeinschaftskabelantenne auch dann, wenn der Mieter kein Fernsehgerät besitzt. Es genügt, dass der Mieter von der Mehrleistung einen erhöhten Nutzen haben könnte.
Der Vermieter kann den Mieter zur Annahme der Mehrleistung zwingen. Das heisst, der Mieter kann die Wertverbesserung und allfällige dazu erforderliche Arbeiten nicht verhindern. Voraussetzungen sind, dass das Mietverhältnis ungekündigt und die Renovation dem Mieter zumutbar ist.
Beispiele für wertvermehrende Investitionen sind, sofern bis anhin keine solche Einrichtung vorhanden war:
 
 
Lifteinbau
Installation eines Geschirrspülers
Installation eines Tumblers in der allgemeinen Waschküche
Installation von Etagen-Waschmaschinen
Anschluss ans Kabelnetz für Radio und Fernsehen
Verbesserung der Schall- oder Wärmeisolation (Fenster, Fassade, Dach)
Einbau eines Cheminées
Installation individueller Wärmezähler etc.
 
     
  Keine wertvermehrenden Verbesserungen sind dagegen die Anpassung des Heizöltankes an behördliche Vorschriften, die Abdichtung von Fenstern, der Ersatz einer schon existierenden Zentralheizung.
Der Ersatz veralteter Anlagen durch neue, bequemere, modernen Erfordernissen entsprechende mit verbesserten Leistungen führt in der Regel zu einem teilweisen Mehrwert. Bietet die neue Einrichtung dem Mieter grössere Vorteile, als es die alte (im neuwertigen Zustand) tat, so kann die Differenz als Wertvermehrung behandelt werden. Zur Bestimmung des Mehrwertes muss man vom Preis für die neue Einrichtung den heutigen Preis für eine einfachere, der alten Einrichtung entsprechende Variante abziehen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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