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HEV 5/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Erneuerung oder Änderung
am Mietobjekt durch den Mieter
* Tiziano Winiger
 
     
  Hat der Mieter einen Anspruch auf Mehrwertsentschädigung, wenn der Vermieter dem Mieter eine pauschale Zustimmung für Erneuerungen und Änderungen am Mietobjekt erteilt hat? Falls ja, wie wird der Mehrwert berechnet?  
     
  Das Mietgericht Zürich hat diese Frage im Urteil vom 7. November 2006 (ZMP 2006 Nr. 2) beantwortet. Damit der Mieter eine Mehrwertentschädigung für die von ihm vorgenommenen Ausbauten verlangen kann, wird vorausgesetzt, dass der Vermieter diesen schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann im Mietvertrag erfolgen oder nachträglich in einer separaten Vereinbarung oder in einem entsprechenden Schreiben des Vermieters. Dies muss unmissverständlich und rechtsgültig unterzeichnet sein (im Voraus, während oder nach Abschluss der Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten). Dem Vermieter steht es frei, ob er dem Mieter die Änderungen gestatten will oder nicht. So kann er seine Zustimmung von Bedingungen und/oder Auflagen abhängig machen. Die Zustimmung kann sich auf eine Arbeit oder einen Komplex von zusammenhängenden Aufgaben beziehen.
Im zweiten Fall spricht man von pauschaler Zustimmung. Überschreitet der Mieter nach Auffassung des Vermieters die Zustimmungsbefugnis, so ist die erteilte Bewilligung zu Ungunsten des Vermieters auszulegen. Das heisst: Ist die Zustimmung unklar, so wird sie nach dem Vertrauensprinzip so ausgelegt, wie sie vom Empfänger in guter Treue verstanden werden durfte und musste. Der Mieter hat die Obliegenheit (keine Rechtspflicht), Art und Umfang der vorgesehenen Erneuerungen und Änderungen bekannt zu geben.
Schreibt der Vermieter das Wort «bestätigt » und «Beilage zum Mietvertrag» auf den Mietvertrag, so kann der Mieter die schriftliche Zustimmung nach Treu und Glauben annehmen.
 
     
  Massgeblich – «Restwert»
Führen die Erneuerungs- und Änderungsarbeiten zu einer objektiven Verbesserung der Mietsache und zur Erhöhung des Anlagewertes, so ist der Restwert der Investition unter Berücksichtigung der Amortisationszeit zu berechnen. Darüber hinaus sind auch die objektive Beschaffenheit der Mietsache und der allgemeine Zustand der Liegenschaft zu berücksichtigen. Da es sich im konkreten Fall um eine alte Wohnung in einer älteren Liegenschaft handelte, welche nie einer Totalsanierung unterzogen worden war, teilte das Gericht den behaupteten Restwert von Fr. 38 060.– durch zwei. Somit ging das Gericht von einem Restwert von Fr. 19 000.– aus und prüfte eine weitere Bemessung wegen des besonders günstigen Mietzinses und des ersparten hypothetischen Mietzinsaufschlages, den die Mieterschaft hätte bezahlen müssen, sofern die Arbeiten durch die Vermieterschaft ausgeführt worden wären.
Das Gericht berechnete die monatlichen Auslagen des Mieters nach der Investition und berechnete den Monatsmietzins zuzüglich monatlicher Abschreibungen plus Investitionszinsen (siehe Kasten unten).
Das Gericht erachtete, dass die durch den Mieter getätigten Auslagen einem ortsund quartierüblichen Mietzins entsprachen, und sprach den oben erwähnten Restwert als angemessene Entschädigung.
 
     
                 
  Bezahlter Monatszins:         Fr. 1300.–  
  Investition:   Fr. 83 255.–        
  Durch das Gericht festgelegter Restwert nach 13 Jahren:   Fr. 19 000.–        
                 
  Abschreibung:              
  Abschreibung (Fr. 83 255.– minus Fr. 19 000.–):   Fr. 64 255.–        
  Abschreibung pro Jahr (64 255.– :13):   Fr. 4 943.–        
  Abschreibung pro Monat (4943.– :12):         Fr. 412.–  
                 
  Verzinsung der Investition:              
  Durchschnittliches Kapital:              
  (Fr. 83 255.– plus Restwert
Fr. 19 000.– : durch 2)
  Fr. 51 130.–        
  Jährliche Verzinsung von 5%   Fr. 2 556.–        
  Monatliche Verzinsung         Fr. 213.–  
                 
  Total durch den Mieter getragene Aufwendungen/Mt.         Fr. 1925.–  
             
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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