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HEV 5/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Verträge mit Mietzinsanpassungsklauseln
* Cornel Tanno
 
     
  Das Mietrecht erwähnt zwei Vertragsarten mit Mietzinsanpassungs-klauseln: Verträge mit indexierten Mietzinsen und Verträge mit gestaffelten Mietzinsen. Das Bundesgericht hat zudem Geschäfts-mietverträge mit Umsatzmiete ausdrücklich gebilligt. Bei Geschäftsräumlichkeiten und bei langjährigen Wohnungsmietverträgen sind vor allem Indexklauseln weit verbreitet. Im Folgenden beschränken sich die Ausführungen auf die Indexmiete.  
     
  Vereinbarungen, wonach der Mietzins einem Index folgt, sind nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird (Art. 269b OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung braucht sich nur der Vermieter für fünf Jahre fest zu binden, nicht aber der Mieter. Wird in einem unbefristeten Mietverhältnis, das erstmals auf den Ablauf einer fünfjährigen Vertragsdauer kündbar ist, eine Indexklausel vereinbart und setzen die Parteien das Mietverhältnis über den erstmöglichen Auflösungszeitpunkt fort, ohne eine neue Mindestfrist zu vereinbaren, so gilt das Mietverhältnis fortan als unbefristet.
Seit dem 1. Juli 1990 darf nur noch der Landesindex der Konsumentenpreise zur Indexierung herangezogen werden. Andere Indexkoppelungen sind seither nicht mehr zulässig. Dies gilt insbesondere für die in vielen älteren Indexverträgen enthaltenen Klauseln, wonach der Mietzins sowohl dem Landesindex als auch der Hypothekarzinsentwicklung in einem bestimmten Mischungsverhältnis folgt. Wurden derartige Verträge noch vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen, ist die Verwendung der Klauseln allerdings noch bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer erlaubt (Art. 26 Abs. 3 VMWG; Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen). Die Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise darf zu 100% auf den Mietzins abgewälzt werden. Die Vertragsparteien können frei vereinbaren, wann die Mietzinsanpassungen erfolgen sollen. Weit verbreitet ist die Anpassung im Jahresrhythmus, doch ist grundsätzlich auch ein rascherer Rhythmus zulässig. Andere Verträge sehen vor, dass der Mietzins anzupassen ist, wenn der Index seit der letztmaligen Mietzinsänderung um eine vereinbarte Zahl von Indexpunkten (z.B. 5 Punkte) oder Prozenten (z.B. 3%) gestiegen oder gefallen ist.
Die Mitteilung der Mietzinsanpassung darf frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe des neuen Indexstandes erfolgen. Zur Mitteilung ist stets ein vom Kanton genehmigtes Formular für Mietzinserhöhungen zu benützen. Die Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Inkraftsetzung der Erhöhung ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch sinnvoll, diesen Punkt vertraglich zu regeln. Die Indexklausel sieht in der Regel vor, dass der neue Mietzins dem Mieter unter Wahrung einer einmonatigen Voranzeigefrist zu eröffnen ist. Der Mieter kann nur den Anfangsmietzins, nicht aber die Erhöhung anfechten (Art. 270c OR), es sei denn, dass die verlangte Erhöhung oder Herabsetzung des Mietzinses durch keine entsprechende Änderung des Indexes gerechtfertigt ist. Während der festen Laufzeit ist eine Geltendmachung anderer Mietzinserhöhungsgründe von Gesetzes wegen grundsätzlich ausgeschlossen, mit einer wichtigen Ausnahme: Erhöhungen des Nettomietzinses sind zulässig, wenn sie durch Mehrleistungen des Vermieters begründet sind und solche Mietzinserhöhungen im Vertrag vorbehalten wurden. Wertvermehrende Investitionen, umfassende Überholungen sowie Vergrösserungen der Mietsache berechtigen demnach auch bei indexierten Verträgen zu Mietzinsaufschlägen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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