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HEV 5/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Vorzeitige Rückgabe der Mietsache
* Kathrin Spüler
 
     
  Art. 264 OR, der die vorzeitige Rückgabe der Mietsache regelt, versucht die Interessen beider Parteien des Mietvertrages zu berücksichtigen, einerseits dasjenige des Mieters, allenfalls kurzfristig aus dem bestehenden Vertrag auszusteigen, andererseits dasjenige des Vermieters an der korrekten Vertragserfüllung.  
     
  Gemäss Art. 264 OR kann sich der Mieter dann ohne Beachtung von Kündigungsfrist und Termin aus dem Mietvertrag und damit auch von seiner Mietzinszahlungspflicht befreien, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter stellt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Ersatzmieter als zumutbar, wenn er zahlungsfähig ist und Gewähr für die vertragsgemässe Benützung der Sache bietet (BGE 119 II 36 E. 3d).
Der Mieter bleibt demgemäss nach einem vorzeitigen Auszug weiterhin vertraglich gebunden, es sei denn, er stellt einen tauglichen Ersatzmieter. Er hat einen solchen zu suchen und dem Vermieter vorzuschlagen. Der Vermieter kann grundsätzlich das Resultat der Suchbemühungen des Mieters abwarten. Wenn er aber sieht, dass der Mieter sich nicht oder ungenügend um die Weitervermietung bemüht und einen Nachmieter sucht, muss er selber aktiv werden. Aus seiner allgemeinen Schadenminderungspflicht ergibt sich hier eine Obliegenheit. Grundsätzlich ist es aber in erster Linie Sache des ausziehenden Mieters, einen Ersatzmieter zu suchen. Der Vermieter muss so also erst dann mitsuchen, wenn seine Untätigkeit als Verstoss gegen die Regeln von Treu und Glauben erscheint.
Solange denn die Vertragsparteien trotz entsprechender beidseitiger Bemühungen keinen tauglichen Ersatzmieter gefunden haben, bleibt der Mieter zur Bezahlung des Mietzinses verpflichtet.
Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben sich folgende wesentliche Elemente im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückgabe herauskristallisiert:
Wenn der Mieter die Mietsache vorzeitig zurückgibt, verletzt er den Grundsatz der Vertragstreue. So hat er auch die Folgen der vorzeitigen Rückgabe grundsätzlich selber zu tragen, den Mieter trifft hauptsächlich die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem Vermieter keine Nachteile entstehen. Die Schadenminderungspflicht des Vermieters ist subsidiär und kommt dann zum Zug, wenn der Mieter mit seinen Bemühungen, einen Ersatzmieter zu stellen, nicht erfolgreich war. Nur wenn er sich bewusst treuwidrig verhält, trägt der Vermieter die Folgen der vorzeitigen Rückgabe. Sodann muss ein Ersatzmieter bereit sein, die für den ausziehenden Mieter geltenden Konditionen zu übernehmen, ansonsten er vom Vermieter nicht akzeptiert werden muss. Falls der Vermieter schlechtere Konditionen anbietet, dies aber nicht die Ursache für die fehlende Bereitschaft des Ersatzmieters ist, so verwirkt der Vermieter seine Ansprüche aus Art. 264 Abs. 2 OR nicht. Wenn kein zumutbarer Ersatzmieter gefunden wird, schuldet der Mieter den Mietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin, allenfalls auch weitere dem Vermieter erwachsene Kosten, z.B. Insertionskosten.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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