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Seit 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über die eingetragene
Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz)
in Kraft. Das neue Gesetz hat auch Auswirkungen auf gewisse Bestimmungen
des Mietrechts, wie die nachfolgenden Erläuterungen aufzeigen
werden. |
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Mit Eintragung beim Zivilstandsamt erhält
die Partnerschaft die gleiche Rechtsstellung
wie verheiratete Eheleute. Deshalb sind
grundsätzlich die formellen Voraussetzungen
wie bei einem Ehepaar bzw. bei einer Familienwohnung
zu berücksichtigen.
Nach Ziff. 16. C. der Allgemeinen Bedingungen
zum Mietvertrag für Wohnräume
sollte jede Änderung, die auf das Mietverhältnis
Einfluss haben könnte, der Vermieterschaft
gemeldet werden. Demnach haben
gleichgeschlechtliche Paare mit einer gemeinsamen
Wohnung nach Eintragung ihrer Partnerschaft
diese Zivilstandsänderung der Vermieterschaft
zu melden. In der Praxis musste
festgestellt werden, dass bis anhin dieser Meldepflicht
durch die Mieterschaft wenig
Beachtung geschenkt wurde. Anders als bei
Ehepaaren kann bei homosexuellen Paaren
eine Änderung des Zivilstandes noch schlechter
festgestellt werden, deshalb ist es von
Vorteil, wenn im Zweifelsfall ein Überformalismus
angewendet wird.
Gemäss Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes
ist die gemeinsame Wohnung, obwohl
der Mietvertrag nur mit einer Person abgeschlossen
wurde, mit der Zustimmung der
Partnerin bzw. des Partners zu kündigen.
Demzufolge muss die Vermieterschaft solche
Partnerschaften wie Eheleute behandeln.
So ist die Kündigung durch die Vermieterschaft
künftig neben dem Mieter auch dem
eingetragenen Partner separat zuzustellen
(zwei Briefe mit Kündigungsformular).
Auch ist die eingetragene Partnerschaft
bei Mahnungen wegen Zahlungsverzug zu
beachten. Nach Art. 257d OR ist dem Mieter
für die ausstehenden Mietzinszahlungen mindestens
eine 30-tägige Zahlungsfrist mit
Androhung der Kündigung einzuräumen.
Wie bei Eheleuten muss das Mahnschreiben
beiden Partnern separat zugestellt werden.
Sofern der ausstehende Betrag nicht innert
Frist bezahlt wird, ist die Kündigung mit entsprechendem
Formular wiederum beiden
Partnern separat zuzustellen. |
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