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HEV 5/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Mietrecht und Partnerschaftsgesetz
* Harald Solenthaler
 
     
  Seit 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) in Kraft. Das neue Gesetz hat auch Auswirkungen auf gewisse Bestimmungen des Mietrechts, wie die nachfolgenden Erläuterungen aufzeigen werden.  
     
  Mit Eintragung beim Zivilstandsamt erhält die Partnerschaft die gleiche Rechtsstellung wie verheiratete Eheleute. Deshalb sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen wie bei einem Ehepaar bzw. bei einer Familienwohnung zu berücksichtigen.
Nach Ziff. 16. C. der Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume sollte jede Änderung, die auf das Mietverhältnis Einfluss haben könnte, der Vermieterschaft gemeldet werden. Demnach haben gleichgeschlechtliche Paare mit einer gemeinsamen Wohnung nach Eintragung ihrer Partnerschaft diese Zivilstandsänderung der Vermieterschaft zu melden. In der Praxis musste festgestellt werden, dass bis anhin dieser Meldepflicht durch die Mieterschaft wenig Beachtung geschenkt wurde. Anders als bei Ehepaaren kann bei homosexuellen Paaren eine Änderung des Zivilstandes noch schlechter festgestellt werden, deshalb ist es von Vorteil, wenn im Zweifelsfall ein Überformalismus angewendet wird.
Gemäss Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes ist die gemeinsame Wohnung, obwohl der Mietvertrag nur mit einer Person abgeschlossen wurde, mit der Zustimmung der Partnerin bzw. des Partners zu kündigen.
Demzufolge muss die Vermieterschaft solche Partnerschaften wie Eheleute behandeln. So ist die Kündigung durch die Vermieterschaft künftig neben dem Mieter auch dem eingetragenen Partner separat zuzustellen (zwei Briefe mit Kündigungsformular).
Auch ist die eingetragene Partnerschaft bei Mahnungen wegen Zahlungsverzug zu beachten. Nach Art. 257d OR ist dem Mieter für die ausstehenden Mietzinszahlungen mindestens eine 30-tägige Zahlungsfrist mit Androhung der Kündigung einzuräumen. Wie bei Eheleuten muss das Mahnschreiben beiden Partnern separat zugestellt werden. Sofern der ausstehende Betrag nicht innert Frist bezahlt wird, ist die Kündigung mit entsprechendem Formular wiederum beiden Partnern separat zuzustellen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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