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Ausgangslage
Die VHKA stellt eine individuelle Heizund
Warmwasserkostenabrechnung dar,
die erst nach Ablauf der Heizperiode erstellt
werden kann.
Das geltende Energiegesetz (EnG, in
Kraft seit 1. Januar 1999) schreibt den
Kantonen in Art. 9 Abs. 3 vor, Vorschriften
über die verbrauchsabhängige Heiz- und
Warmwasserkostenabrechnung (VHKA)
lediglich für Neubauten zu erlassen. Es
verzichtet sinnvollerweise darauf, Altbauten
(bestehende Bauten) einem VHKAObligatorium
zu unterstellen.
Es liegt somit in der Kompetenz der
Kantone, darüber zu befinden, ob sie
für ihr Gebiet ein Obligatorium auch für
Altbauten fordern beziehungsweise bestehen
lassen möchten. Mehrere Kantone
(zum Beispiel Zürich, Luzern, Bern oder
Solothurn) haben seit Inkrafttreten des
neuen Energiegesetzes ihr bisher bestehendes
VHKA-Obligatorium für Altbauten
abgeschafft. |
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Fakten
Der Energiespareffekt, der mittels der
VHKA erreicht werden soll, hat sich als
äusserst bescheiden erwiesen. Zu beachten
gilt, dass die VHKA als solche zu keinerlei
Energieeinsparungen führt, weil Energieeinsparungen
generell nur vom Willen
des Verbrauchers abhängen, weniger zu
heizen. Bei bestehenden Bauten bzw. Altbauten
lassen sich effiziente Energieeinsparungen
in erster Linie nur durch aktive
Isolationsmassnahmen an der Gebäudehülle
(Fenster, Dach, Wände) sowie
durch Sanierung der Heizungsanlage erzielen.
Ein nachträglicher Einbau von VHKAZählern
für bestehende Bauten bzw. Altbauten
ist in vielen Fällen aufgrund des
vorhandenen Heizungssystems technisch
kaum möglich oder die Zähler liefern
unzuverlässige, ungenaue Daten. Die Installationskosten bzw. die Kosten für den
Ersatz und die Reparatur der anfälligen
Zähler stehen zudem in keinem Verhältnis
zum Energiesparziel.
Aus Sicht des Mietrechts stellt die Installation
von verbrauchsabhängigen Heizkostenzählern
eine wertvermehrende
Investition dar, die voll auf die Mietzinse
überwälzt werden kann. Der dem Vermieter
entstehende Verwaltungsaufwand aufgrund
des aufwendigen und komplizierten
Ablesens durch Spezialfirmen kann in der
Heizkostenabrechnung ebenfalls vollumfänglich
dem Mieter belastet werden. Die
Massnahme führt somit zu höheren Wohnungsmieten
und teureren Heizkostenabrechnungen.
Die VHKA ist für den Mieter weder
transparent noch verständlich, da grundsätzlich
nur der Fachmann in der Lage ist,
die entsprechenden Abrechnungen vorzunehmen.
In der Praxis gibt es zudem
immer wieder Probleme, wenn der Mieter
mit den Ablesedaten nicht einverstanden
ist. Dies zeigt sich auch am grossen Streitpotenzial,
welches die erstellten Abrechnungen
unter den Bewohnern – Mietern
wie Stockwerkeigentümern – regelmässig
verursachen. |
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Position HEV Schweiz
Aufgrund der genannten Nachteile ist
die VHKA «per se» ein äusserst ungeeignetes
und kostenintensives Instrument zur
Herbeiführung von Energiespareffekten.
Das Instrument ist daher generell abzulehnen.
Das neue Energiegesetz verzichtet
sinnvollerweise auf eine Vorschrift für Altbauten.
Noch bestehende kantonale VHKAObligatorien
für Altbauten sind daher
abzuschaffen. Bestrebungen, VHKA-Obligatorien
für Altbauten einzuführen, sind
dezidiert abzuwehren. |
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