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HEV 6/2007 Inhaltsverzeichnis
Energie

     
  Verbrauchsabhängige
Heizkostenabrechnung (VHKA)

Positionspapier des HEV Schweiz
 
     
  Ausgangslage
Die VHKA stellt eine individuelle Heizund Warmwasserkostenabrechnung dar, die erst nach Ablauf der Heizperiode erstellt werden kann.
Das geltende Energiegesetz (EnG, in Kraft seit 1. Januar 1999) schreibt den Kantonen in Art. 9 Abs. 3 vor, Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) lediglich für Neubauten zu erlassen. Es verzichtet sinnvollerweise darauf, Altbauten (bestehende Bauten) einem VHKAObligatorium zu unterstellen.
Es liegt somit in der Kompetenz der Kantone, darüber zu befinden, ob sie für ihr Gebiet ein Obligatorium auch für Altbauten fordern beziehungsweise bestehen lassen möchten. Mehrere Kantone (zum Beispiel Zürich, Luzern, Bern oder Solothurn) haben seit Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes ihr bisher bestehendes VHKA-Obligatorium für Altbauten abgeschafft.
 
     
  Fakten
Der Energiespareffekt, der mittels der VHKA erreicht werden soll, hat sich als äusserst bescheiden erwiesen. Zu beachten gilt, dass die VHKA als solche zu keinerlei Energieeinsparungen führt, weil Energieeinsparungen generell nur vom Willen des Verbrauchers abhängen, weniger zu heizen. Bei bestehenden Bauten bzw. Altbauten lassen sich effiziente Energieeinsparungen in erster Linie nur durch aktive Isolationsmassnahmen an der Gebäudehülle (Fenster, Dach, Wände) sowie durch Sanierung der Heizungsanlage erzielen.
Ein nachträglicher Einbau von VHKAZählern für bestehende Bauten bzw. Altbauten ist in vielen Fällen aufgrund des vorhandenen Heizungssystems technisch kaum möglich oder die Zähler liefern unzuverlässige, ungenaue Daten. Die Installationskosten bzw. die Kosten für den Ersatz und die Reparatur der anfälligen Zähler stehen zudem in keinem Verhältnis zum Energiesparziel.
Aus Sicht des Mietrechts stellt die Installation von verbrauchsabhängigen Heizkostenzählern eine wertvermehrende Investition dar, die voll auf die Mietzinse überwälzt werden kann. Der dem Vermieter entstehende Verwaltungsaufwand aufgrund des aufwendigen und komplizierten Ablesens durch Spezialfirmen kann in der Heizkostenabrechnung ebenfalls vollumfänglich dem Mieter belastet werden. Die Massnahme führt somit zu höheren Wohnungsmieten und teureren Heizkostenabrechnungen.
Die VHKA ist für den Mieter weder transparent noch verständlich, da grundsätzlich nur der Fachmann in der Lage ist, die entsprechenden Abrechnungen vorzunehmen. In der Praxis gibt es zudem immer wieder Probleme, wenn der Mieter mit den Ablesedaten nicht einverstanden ist. Dies zeigt sich auch am grossen Streitpotenzial, welches die erstellten Abrechnungen unter den Bewohnern – Mietern wie Stockwerkeigentümern – regelmässig verursachen.
 
     
  Position HEV Schweiz
Aufgrund der genannten Nachteile ist die VHKA «per se» ein äusserst ungeeignetes und kostenintensives Instrument zur Herbeiführung von Energiespareffekten. Das Instrument ist daher generell abzulehnen. Das neue Energiegesetz verzichtet sinnvollerweise auf eine Vorschrift für Altbauten.
Noch bestehende kantonale VHKAObligatorien für Altbauten sind daher abzuschaffen. Bestrebungen, VHKA-Obligatorien für Altbauten einzuführen, sind dezidiert abzuwehren.
 
     
     
  Die Situation im Kanton Zürich
* Paco Oliver
Der HEV Zürich lehnt Zwangsmassnahmen zum Energiesparen bei bestehenden Bauten seit jeher ab. Insbesondere beim Obligatorium der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (VHKA) steht seiner Auffassung nach der Mehraufwand für Mieter und Verwaltung in keinem vernünftigen Verhältnis zu den möglichen Energieeinsparungen. Aus diesem Grund engagierte er sich jahrelang für die Verhinderung bzw. die Aufhebung des kantonalen Obligatoriums.
Auf Bundesebene war die VHKA im Energienutzungsbeschluss vom 14. Dezember 1990 auch für bestehende Bauten vorgesehen mit einer Frist zur Nachrüstung bis September 2002. Das auch in Bern umstrittene Obligatorium der VHKA für Altbauten wurde aber – dank der Überzeugungsarbeit der Hauseigentümervertreter – aus dem neuen Energiegesetz, welches 1999/2000 in Kraft trat, gestrichen. Da hatte der Kanton Zürich sie aber schon längstens in sein Energiegesetz aufgenommen. Der Kampf musste daher im Kanton fortgesetzt werden. Den HEV-Vertretern im Kantonsrat gelang es schliesslich, eine Mehrheit zu überzeugen: Am 2. Juli 2001 beschloss der Zürcher Kantonsrat, die Nachrüstungspflicht von Altbauten mit Geräten zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung zu streichen. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Seither müssen im Kanton Zürich Bauten mit Bewilligung vor dem 1. Juli 1986 nicht mehr nachgerüstet werden.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
 
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