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HEV 6/2007 Inhaltsverzeichnis
Das eheliche Güterrecht

     
  Teil 2:
Die Gütergemeinschaft
* Alessandra Perrella
 
     
  Soweit die Ehegatten nicht etwas anderes regeln, gilt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (siehe Monatsschrift Mai 2007). Dies kann für einzelne Ehepaare nicht die optimale Lösung darstellen. Aus diesem Grund sieht das ZGB vor, dass die Ehegatten in einem Ehevertrag zwischen zwei weiteren Güterständen wählen können: der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. In diesem zweiten Teil werden nun die Grundzüge der Gütergemeinschaft aufgezeigt, um es einem Ehepaar zu ermöglichen, herauszufinden, ob dieses den für ihre Verhältnisse geeigneten Güterstand darstellt.  
     
  Gütermassen und Eigentumsverhältnisse
Die Gütergemeinschaft ist der einzige Güterstand, der nur vertraglich vereinbart werden kann. Er tritt nie von Gesetzes wegen ein, wie dies bei der Errungenschaftsbeteiligung und unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gütertrennung der Fall ist. Bei der Gütergemeinschaft gibt es nicht wie bei der Errungenschaftsbeteiligung vier Gütermassen, sondern nur drei: das Gesamtgut beider Ehegatten einerseits und andererseits die zwei Eigengüter der Ehegatten. Das Gesamtgut steht ohne jegliches Zutun im Gesamteigentum beider Ehegatten. Am Eigengut besteht jedoch weiterhin Alleineigentum jedes Ehegatten, welches auch jeder selber verwaltet.
 
     
  Gesamtgut und Eigengut
Das Gesamtgut wird negativ umschrieben: Alles, was nicht Eigengut ist, ist Gesamtgut. Das Eigengut ist bei der Gütergemeinschaft jedoch nicht mit dem Eigengut bei der Errungenschaftsbeteiligung identisch. Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut die Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch dienen, und Genugtuungsansprüche. Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung gehören jedoch die Vermögensgegenstände eines Ehegatten, welche schon bei Eheabschluss bestanden, und solche, die unentgeltlich während der Ehe erworben wurden, nicht dazu.
 
     
  Arten der Gütergemeinschaft
Es gibt drei verschiedene Arten von Gütergemeinschaften: die allgemeine Gütergemeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft und die anderen Gütergemeinschaften. Die allgemeine Gütergemeinschaft führt dazu, dass alle Vermögenswerte, welche nicht von Gesetzes wegen Eigengut darstellen, zum Gesamtgut beider Ehegatten gehören. Errungenschaftsgemeinschaft liegt hingegen dann vor, wenn die Ehegatten im Ehevertrag vereinbaren, die Gemeinschaft auf die Errungenschaft zu beschränken. Das Gesamtgut umfasst dann all jene Vermögenswerte, welche beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Errungenschaft angehören. Bei den «anderen Gütergemeinschaften» lässt das Gesetz es zu, dass die Ehegatten die Gütergemeinschaft selber ausgestalten, und sie haben die Möglichkeit, nach ihrer Wahl einzelne Vermögenswerte aus der Gemeinschaft hinauszunehmen.
 
     
  Verwaltung der Gütermassen
Beim Eigengut gestaltet sich die Verwaltung einfach: Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigengut selber. Beim Gesamtgut gilt der Leitsatz, dass die Ehegatten dieses im Interesse der ehelichen Gemeinschaft verwalten. Es ist jedoch nicht so, dass die Ehegatten nur gemeinsam darüber verfügen könnten. Eine solche Regelung wäre unter Umständen zu starr. Daher erlaubt es das Gesetz, dass ein Ehegatte im Rahmen der ordentlichen Verwaltung alleine die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen kann. Bei der ausserordentlichen Verwaltung können die Ehegatten jedoch nur gemeinsam handeln.
 
     
  Haftung gegenüber Dritten
Man unterscheidet zwischen Eigenschulden und Vollschulden. In der Regel handelt es sich um Eigenschulden: In einem solchen Fall haftet der schuldnerische Ehegatte mit seinem Eigengut und der Hälfte des Gesamtgutes. Bei Vollschulden haftet nicht nur das Eigengut, sondern auch das Gesamtgut im vollen Umfang. Wann eine Vollschuld vorliegt, regelt das Gesetz; beispielsweise bei Schulden im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gesamtgutes.
 
     
  Auflösung des Güterstandes
Neben den klassischen Auflösungsgründen wie Tod eines Ehegatten, Scheidung, Trennung und Ungültigerklärung der Ehe besteht noch ein weiterer: die Konkurseröffnung über einen Ehegatten. Wie bei der Errungenschaftsbeteiligung müssen als Erstes die einzelnen Vermögenswerte einer der drei Gütermassen zugeordnet werden. Ebenso sind Ersatzforderungen zu berücksichtigen, sei es, dass Investitionen in das Gesamtgut durch Eigengut finanziert wurden oder umgekehrt. Beim Tod eines Ehegatten erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Gesamtgutes. Bei den anderen Auflösungsgründen erhält jeder Ehegatte vom Gesamtgut zuerst das zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung zu seinem Eigengut gehört hätte, und erhält dann vom Rest noch die Hälfte dazu. In einem solchen Fall kann man sogar von einer nachträglichen Errungenschaftsbeteiligung sprechen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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