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Teil 2:
Die Gütergemeinschaft
* Alessandra Perrella |
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Soweit die Ehegatten nicht etwas anderes regeln, gilt der Güterstand
der Errungenschaftsbeteiligung (siehe Monatsschrift Mai 2007).
Dies kann für einzelne Ehepaare nicht die optimale Lösung darstellen.
Aus diesem Grund sieht das ZGB vor, dass die Ehegatten in einem
Ehevertrag zwischen zwei weiteren Güterständen wählen können: der
Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. In diesem zweiten Teil
werden nun die Grundzüge der Gütergemeinschaft aufgezeigt, um es
einem Ehepaar zu ermöglichen, herauszufinden, ob dieses den für
ihre Verhältnisse geeigneten Güterstand darstellt. |
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Gütermassen und Eigentumsverhältnisse
Die Gütergemeinschaft ist der einzige
Güterstand, der nur vertraglich vereinbart
werden kann. Er tritt nie von Gesetzes
wegen ein, wie dies bei der Errungenschaftsbeteiligung
und unter bestimmten
Voraussetzungen bei der Gütertrennung
der Fall ist. Bei der Gütergemeinschaft
gibt es nicht wie bei der Errungenschaftsbeteiligung
vier Gütermassen, sondern nur
drei: das Gesamtgut beider Ehegatten
einerseits und andererseits die zwei
Eigengüter der Ehegatten. Das Gesamtgut
steht ohne jegliches Zutun im Gesamteigentum
beider Ehegatten. Am Eigengut
besteht jedoch weiterhin Alleineigentum
jedes Ehegatten, welches auch jeder selber
verwaltet. |
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Gesamtgut und Eigengut
Das Gesamtgut wird negativ umschrieben:
Alles, was nicht Eigengut ist, ist
Gesamtgut. Das Eigengut ist bei der Gütergemeinschaft
jedoch nicht mit dem Eigengut
bei der Errungenschaftsbeteiligung
identisch. Von Gesetzes wegen umfasst
das Eigengut die Gegenstände, die dem
persönlichen Gebrauch dienen, und Genugtuungsansprüche.
Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung
gehören jedoch die
Vermögensgegenstände eines Ehegatten,
welche schon bei Eheabschluss bestanden,
und solche, die unentgeltlich während der
Ehe erworben wurden, nicht dazu. |
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Arten der Gütergemeinschaft
Es gibt drei verschiedene Arten von
Gütergemeinschaften: die allgemeine
Gütergemeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft
und die anderen Gütergemeinschaften.
Die allgemeine Gütergemeinschaft
führt dazu, dass alle Vermögenswerte,
welche nicht von Gesetzes wegen
Eigengut darstellen, zum Gesamtgut beider
Ehegatten gehören. Errungenschaftsgemeinschaft
liegt hingegen dann vor, wenn
die Ehegatten im Ehevertrag vereinbaren,
die Gemeinschaft auf die Errungenschaft zu
beschränken. Das Gesamtgut umfasst dann
all jene Vermögenswerte, welche beim
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
der Errungenschaft angehören. Bei den «anderen Gütergemeinschaften» lässt das
Gesetz es zu, dass die Ehegatten die Gütergemeinschaft
selber ausgestalten, und sie
haben die Möglichkeit, nach ihrer Wahl einzelne
Vermögenswerte aus der Gemeinschaft
hinauszunehmen. |
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Verwaltung der Gütermassen
Beim Eigengut gestaltet sich die Verwaltung
einfach: Jeder Ehegatte verwaltet sein
Eigengut selber. Beim Gesamtgut gilt der
Leitsatz, dass die Ehegatten dieses im Interesse
der ehelichen Gemeinschaft verwalten.
Es ist jedoch nicht so, dass die Ehegatten
nur gemeinsam darüber verfügen
könnten. Eine solche Regelung wäre unter
Umständen zu starr. Daher erlaubt es das Gesetz, dass ein Ehegatte im Rahmen der
ordentlichen Verwaltung alleine die
Gemeinschaft verpflichten und über das
Gesamtgut verfügen kann. Bei der ausserordentlichen
Verwaltung können die Ehegatten
jedoch nur gemeinsam handeln. |
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Haftung gegenüber Dritten
Man unterscheidet zwischen Eigenschulden
und Vollschulden. In der Regel handelt
es sich um Eigenschulden: In einem solchen
Fall haftet der schuldnerische Ehegatte
mit seinem Eigengut und der Hälfte
des Gesamtgutes. Bei Vollschulden haftet
nicht nur das Eigengut, sondern auch das
Gesamtgut im vollen Umfang. Wann eine
Vollschuld vorliegt, regelt das Gesetz;
beispielsweise bei Schulden im Zusammenhang
mit der Verwaltung des Gesamtgutes. |
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Auflösung des Güterstandes
Neben den klassischen Auflösungsgründen
wie Tod eines Ehegatten, Scheidung,
Trennung und Ungültigerklärung der Ehe
besteht noch ein weiterer: die Konkurseröffnung
über einen Ehegatten. Wie bei
der Errungenschaftsbeteiligung müssen als
Erstes die einzelnen Vermögenswerte einer
der drei Gütermassen zugeordnet werden.
Ebenso sind Ersatzforderungen zu berücksichtigen,
sei es, dass Investitionen in das
Gesamtgut durch Eigengut finanziert wurden
oder umgekehrt. Beim Tod eines Ehegatten
erhält der überlebende Ehegatte die
Hälfte des Gesamtgutes. Bei den anderen
Auflösungsgründen erhält jeder Ehegatte
vom Gesamtgut zuerst das zurück, was
unter der Errungenschaftsbeteiligung zu
seinem Eigengut gehört hätte, und erhält
dann vom Rest noch die Hälfte dazu. In
einem solchen Fall kann man sogar von
einer nachträglichen Errungenschaftsbeteiligung
sprechen. |
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* lic. iur., HEV Zürich |
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