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Durch die Ausübung ihres Stimmrechtes
können die Stockwerkeigentümer
die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerschaft
mitgestalten. Bei der Beschlussfassung
kann ein Stockwerkeigentümer jedoch
einem Interessenskonflikt gegenüberstehen.
Dies kann etwa in folgenden Situationen
der Fall sein: |
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Der Stockwerkeigentümer ist gleichzeitig
Verwalter und die Stockwerkeigentümerversammlung
hat über dessen
Entlastung zu befinden. |
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Bauliche Massnahmen wurden beschlossen
und es geht darum, die Arbeiten
einem von drei Unternehmern zu vergeben,
wovon einer Stockwerkeigentümer
ist. |
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Es wird Beschluss gefasst über das
Honorar des Verwalters oder Hauswartes,
der zugleich Eigentümer ist. |
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In der Konstellation wie eben geschildert
stellt sich die Frage, ob und inwieweit das
Stimmrecht des entsprechenden Stockwerkeigentümers
ruht. Das Schweizerische
Stockwerkeigentumsrecht sieht keine ausdrückliche
Regelung vor, die zwingend
einen Stimmrechtsausschluss bei Interessenskollision
vorsieht. Die herrschende
Lehre und Praxis zieht deshalb eine entsprechende
Bestimmung des Vereinsrechts (Art.
68 ZGB) zu Hilfe, wonach ein Mitglied bei
der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft
oder einem Rechtsstreit zwischen
ihm, seinem Ehegatten und einer mit ihm in
gerader Linie verwandten Person und dem
Verein (bzw. die Stockwerkeigentümerschaft)
vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.
Ein Eigentümer muss deshalb für die
Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft,
bei der er als Partei involviert ist, in den
Ausstand treten.
Wenn ein Stockwerkeigentümer sein
Stimmrecht in Anwendung von Art. 68 ZGB
nicht ausüben darf, kann er dieses Verbot
nicht dadurch umgehen, dass er einen Vertreter
an die Stockwerkeigentümerversammlung
entsendet, welcher für ihn stimmen
soll. |
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