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HEV 6/2007 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Ausschluss vom Stimmrecht
* Cornel Tanno
 
     
  Durch die Ausübung ihres Stimmrechtes können die Stockwerkeigentümer die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerschaft mitgestalten. Bei der Beschlussfassung kann ein Stockwerkeigentümer jedoch einem Interessenskonflikt gegenüberstehen. Dies kann etwa in folgenden Situationen der Fall sein:  
 
Der Stockwerkeigentümer ist gleichzeitig Verwalter und die Stockwerkeigentümerversammlung hat über dessen Entlastung zu befinden.
Bauliche Massnahmen wurden beschlossen und es geht darum, die Arbeiten einem von drei Unternehmern zu vergeben, wovon einer Stockwerkeigentümer ist.
Es wird Beschluss gefasst über das Honorar des Verwalters oder Hauswartes, der zugleich Eigentümer ist.
 
  In der Konstellation wie eben geschildert stellt sich die Frage, ob und inwieweit das Stimmrecht des entsprechenden Stockwerkeigentümers ruht. Das Schweizerische Stockwerkeigentumsrecht sieht keine ausdrückliche Regelung vor, die zwingend einen Stimmrechtsausschluss bei Interessenskollision vorsieht. Die herrschende Lehre und Praxis zieht deshalb eine entsprechende Bestimmung des Vereinsrechts (Art. 68 ZGB) zu Hilfe, wonach ein Mitglied bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einem Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten und einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person und dem Verein (bzw. die Stockwerkeigentümerschaft) vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Ein Eigentümer muss deshalb für die Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft, bei der er als Partei involviert ist, in den Ausstand treten.
Wenn ein Stockwerkeigentümer sein Stimmrecht in Anwendung von Art. 68 ZGB nicht ausüben darf, kann er dieses Verbot nicht dadurch umgehen, dass er einen Vertreter an die Stockwerkeigentümerversammlung entsendet, welcher für ihn stimmen soll.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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