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HEV 6/2007 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Mängelrüge und Garantiefristen nach
Obligationenrecht und SIA-Norm
* Kathrin Spühler
 
     
  Vor sechs Jahren bauten Adam und Eva ein Haus, im Bauhausstil – mit Flachdach. Die beiden freuten sich sehr über das endlich wahr gewordene Eigenheim, bis eines Tages Regen ins Paradies tropfte, denn das Dach war undicht geworden. Adam und Eva befürchteten, dass das Dach saniert werden müsse. Sie wandten sich also an den Unternehmer, damit dieser den Mangel behebe. Dieser bestritt aber jegliche Rechtspflicht und meinte, nach Ablauf von fünf Jahren könnten keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.  
     
  Beim Hausbau kommen grundsätzlich die Vorschriften über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) zur Anwendung. Gemäss Art. 370 Abs. 1 OR hat der Besteller, also der Hauseigentümer, bei der Abnahme des Werkes (i.c. Gebäude) dieses zu prüfen und muss allfällige Mängel sofort rügen, ansonsten das Werk als genehmigt gilt. Mängel, die erst später zu Tage treten, müssen ebenfalls jeweils sofort (nach Gerichtspraxis: innert Wochenfrist) nach deren Entdeckung gerügt werden (Abs. 2). Bei unbeweglichen Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist für solche verdeckte Mängel gegenüber Unternehmer, Architekten oder Ingenieur nach Art. 371 Abs. 2 OR fünf Jahre.
Im Baubereich gelangt sehr oft die SIA-Norm 118 zur Anwendung, allerdings nicht automatisch wie das Gesetz, sondern nur, wenn sie vertraglich für anwendbar erklärt wird. Bei solchen Verträgen gilt dann zusätzlich eine Garantiefrist von zwei Jahren. Innert dieser Zeit müssen auftauchende Mängel nicht unverzüglich gerügt werden, vielmehr genügt es, sie alle vor Ablauf der Garantiefrist gleichzeitig zu melden. In der Regel wird im fraglichen Zeitpunkt eine Abnahme durchgeführt.
Bei Reparaturarbeiten während der Garantiefrist beginnt auf den sanierten Teilen eine neue Garantiefrist von zwei Jahren. Verdeckte Mängel können auch hier bis zum Ende der Verjährungsfrist von fünf Jahren gerügt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass dieselben, wie oben erwähnt, sofort nach deren Entdeckung gerügt werden müssen. Im Unterschied dazu lösen Sanierungen nach Ablauf der Garantiefrist keine neue Garantiefrist aus.
Wo nicht die SIA-Norm, sondern das Obligationenrecht zur Anwendung gelangt, gilt, dass nach Ausführen der Reparaturarbeiten auch auf diesen erneut eine fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Somit gilt für den Eigentümer oder Bauherrn eines Gebäudes (oder eines Teils davon): Unbedingt die Verjährungsfristen beachten! Denn nach Ablauf von fünf Jahren kann die Bauherrschaft gegenüber dem Unternehmer überhaupt keine Ansprüche mehr geltend machen. Dabei ist es nicht relevant, ob die Mängel erkennbar waren oder ob es sich um verdeckte Mängel handelte.
Eine letzte Möglichkeit, doch noch Ansprüche rechtlich durchzusetzen, ergibt sich aus der Situation, wo dem Unternehmer die Mängel bekannt waren und er sie dem Bauherrn absichtlich verschwiegen hatte. Dort gilt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Allerdings dürfte es für den Bauherrn schwierig werden, diesen Nachweis der absichtlichen Täuschung zu erbringen.
Was der Bauherr gegebenenfalls tun kann, um die Wirkung der Verjährung zu verhindern, werden wir in einer der nächsten Ausgabe behandeln.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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