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HEV 7/2007 Inhaltsverzeichnis
Umwelt

     
  Weniger Lärm durch Geräte und
Maschinen im Freien
* Frank Abbühl und Marc-Hermann Schaffner
 
     
  Vor Lärm, den Geräte und Maschinen im Freien verursachen, ist die Bevölkerung in der Schweiz bis anhin nicht geschützt. Dies wird nun geändert. Der Bundesrat hat eine entsprechende Verordnung auf den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
In der Schweiz bestand bislang kein Schutz vor Lärm, den Maschinen und Geräte im Freien verursachen. Eine neue Verordnung des UVEK schliesst nun diese Lücke. Sie orientiert sich inhaltlich an der in der EU geltenden Richtlinie. Dadurch entstehen keine technischen Handelshemmnisse. In der EU sind die Regelungen über den Aussenlärm von Geräten und Maschinen durch diese Richtlinie harmonisiert. Die Verordnung ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten.
Verbessert wird der Lärmschutz vor Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden. In erster Linie handelt es sich um Baumaschinen, aber auch Laubbläser und andere Gartengeräte sind davon erfasst. Eine vollständige Aufzählung der betroffenen Geräte und Maschinen findet sich in Anhang 1 des Verordnungstextes.
Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren muss neu der vom Gerät oder der Maschine verursachte Lärm deklariert werden. Konsumentinnen und Konsumenten können sich so bereits beim Kauf ohne Aufwand über den zu erwartenden Lärm informieren. Zusätzlich werden für gewisse Geräte und Maschinen (zum Beispiel für Rasenmäher) Lärmgrenzwerte eingeführt. Geräte und Maschinen, welche die Anforderungen der Verordnung nicht einhalten, dürfen in der Schweiz nicht mehr in den Handelsverkehr gebracht werden. Geschieht dies trotzdem, können sie aus dem Verkehr gezogen werden. Maschinen und Geräte, die vor Ablauf der Übergangsfrist Ende Juni 2009 verkauft werden, sowie jene, die sich bereits in Gebrauch befinden, sind von den neuen Bestimmungen nicht betroffen.
 
     
  * Abteilung Lärmbekämpfung, Bundesamt für Umwelt (BAFU)  
 
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