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Vor Lärm, den Geräte und Maschinen im
Freien verursachen, ist die Bevölkerung in
der Schweiz bis anhin nicht geschützt. Dies
wird nun geändert. Der Bundesrat hat eine
entsprechende Verordnung auf den 1. Juli
2007 in Kraft gesetzt.
In der Schweiz bestand bislang kein
Schutz vor Lärm, den Maschinen und Geräte
im Freien verursachen. Eine neue Verordnung
des UVEK schliesst nun diese
Lücke. Sie orientiert sich inhaltlich an der in
der EU geltenden Richtlinie. Dadurch entstehen
keine technischen Handelshemmnisse.
In der EU sind die Regelungen über den Aussenlärm
von Geräten und Maschinen durch
diese Richtlinie harmonisiert. Die Verordnung
ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten.
Verbessert wird der Lärmschutz vor Geräten
und Maschinen, die im Freien verwendet
werden. In erster Linie handelt es sich um
Baumaschinen, aber auch Laubbläser und
andere Gartengeräte sind davon erfasst. Eine
vollständige Aufzählung der betroffenen
Geräte und Maschinen findet sich in Anhang
1 des Verordnungstextes.
Nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren
muss neu der vom Gerät oder der
Maschine verursachte Lärm deklariert werden.
Konsumentinnen und Konsumenten
können sich so bereits beim Kauf ohne Aufwand
über den zu erwartenden Lärm informieren.
Zusätzlich werden für gewisse Geräte
und Maschinen (zum Beispiel für Rasenmäher)
Lärmgrenzwerte eingeführt. Geräte
und Maschinen, welche die Anforderungen
der Verordnung nicht einhalten, dürfen in
der Schweiz nicht mehr in den Handelsverkehr
gebracht werden. Geschieht dies trotzdem,
können sie aus dem Verkehr gezogen
werden. Maschinen und Geräte, die vor
Ablauf der Übergangsfrist Ende Juni 2009
verkauft werden, sowie jene, die sich bereits
in Gebrauch befinden, sind von den neuen
Bestimmungen nicht betroffen. |
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