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HEV 7/2007 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Die Änderung der Wertquoten
* Cornel Tanno
 
     
  Das Stockwerkeigentum ist ein auf Dauer ausgerichtetes Gebilde. Auch die Wertquoten, welche der mathematische Ausdruck der Stockwerkanteile sind, müssen grundsätzlich stabil sein. Das Gebäude im Stockwerkeigentum und die wirtschaftlichen Gegebenheiten können sich hingegen verändern. Die Stockwerkeigentümer können sodann beschliessen, dass sie die Wertquoten dieser Entwicklung anpassen. Dafür müssen sie aber bestimmte gesetzliche Voraussetzungen beachten (nachfolgend lit. a – d).  
     
 
a) Die Änderung der Wertquoten setzt einmal die Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten voraus. Hingegen haben Stockwerkeigentümer, deren Wertquote unverändert bleibt, den Änderungen nicht zwingend zuzustimmen.
Die herrschende Lehre verlangt zudem, dass sämtliche Berechtigten von (beschränkt) dinglichen Rechten ihre Zustimmung zur Wertquotenveränderung abgeben müssen, sofern sie durch diese benachteiligt werden. Vorab sind die Grundpfandgläubiger gemeint; so kann die Verkleinerung der Wertquote eine negative Auswirkung auf den Wert des Gegenstands haben. Aber selbst bei der Erhöhung der Wertquote muss ein Grundpfandgläubiger zustimmen.
Ebenso gilt es die Zustimmung des Nutzniessers einzuholen, sofern die Wertquote des belasteten Stockwerkanteils verändert wird. Der Nutzniesser erhält die vom belasteten Gegenstand abgeworfenen Zinsen und muss die Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung des belasteten Gegenstands tragen. Im Gegensatz dazu werden in der Regel Mieter, Pächter oder Entlehner durch die Veränderung der Wertquote nicht tangiert.
b) Im Weiteren bedingt die Änderung der Wertquote eine Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung. Diese wird mit einfachem Mehr beschlossen und hat die Form einer Zustimmungsvereinbarung.
c) Die Zustimmung der Stockwerkeigentümer bedarf der öffentlichen Beurkundung.
d) Die Änderung der Wertquoten muss anschliessend zwingend im Grundbuch eingetragen werden.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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