|
Möchten die Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht eine
weit reichende Trennung, so müssen sie sich für den Güterstand der
Gütertrennung entscheiden. Die Ehegatten wählen somit einen
«Nicht-Güterstand». Neben einer solchen vertraglichen Wahl der Gütertrennung
gibt es weitere Situationen, in denen es der Gesetzgeber
als angebracht erachtet, die Vermögen der Ehegatten zu trennen. Eine
Gütertrennung kann somit auch von Gesetzes wegen oder auf richterliche
Anordnung hin eintreten. |
|
|
Die Gütertrennung
Es gibt zwei Gründe, weshalb die Ehegatten
der Gütertrennung unterstehen
können: Einerseits können die Ehegatten
dies in einem Ehevertrag vereinbaren,
andererseits kann die Gütertrennung auch
gegen den Willen der Ehegatten eintreten.
Dann spricht man vom ausserordentlichen
Güterstand. Die Wirkungen der Gütertrennung
sind aber dieselben. Die Gütertrennung
besagt nämlich, dass die Ehegatten
über ihr eigenes Vermögen verfügen, welches
auch bei der Auflösung der Ehe nicht
mit dem anderen Ehegatten geteilt werden
muss. Die Ehegatten werden durch die
Gütertrennung so wie ein nicht verheiratetes
Paar behandelt. |
|
|
Die Gütertrennung als ausserordentlicher
Güterstand
Von Gesetzes wegen tritt die Gütertrennung
ein, wenn über einen Ehegatten, welcher
einer Gütergemeinschaft untersteht,
der Konkurs eröffnet wurde. Ausserdem
tritt die Gütertrennung ein, wenn die Ehegatten
sich gerichtlich trennen lassen. Bei
einer faktischen Trennung (Auszug eines
Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung)
tritt dies nicht von Gesetzes wegen
ein.
In einem solchen Fall kann ein Ehegatte
im Rahmen von Eheschutzmassnahmen
eine Gütertrennung beim Richter oder dies
nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens
als vorsorgliche Massnahme
beantragen. Ausserdem kann gestützt auf
Art. 189 ZGB die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen
beim Gericht die Anordnung
der Gütertrennung verlangen, wenn
ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft
lebt, für eine Eigenschuld betrieben wurde
und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet
worden ist. |
|
|
Verwaltung des Vermögens und Haftung
gegenüber Dritten
Für die Verwaltung des Vermögens der
Ehegatten kann auf die Ausführungen über
die Verwaltung bei der Errungenschaftsbeteiligung
verwiesen werden. Die Ehegatten
verwalten, nutzen und verfügen über ihr
Vermögen selber. Hinsichtlich der Haftung
gegenüber Dritten kann ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen über die Errungenschaftsbeteiligung hingewiesen
werden. |
|
|
Die Miteigentumsvermutung
Auch wenn die Vermögen der Ehegatten
völlig getrennt sind, so kann sich trotzdem
die Situation ergeben, dass es nicht
mehr möglich ist, festzustellen, welchem
Ehegatten ein Vermögenswert gehört. Derjenige
Ehegatte, der behauptet, dass ein
Gegenstand in seinem Eigentum steht,
muss dies auch beweisen. Gelingt es nicht,
einen solchen Beweis zu erbringen, so stellt
das Gesetz die Vermutung auf, dass sich
der Gegenstand im Miteigentum beider
Ehegatten befindet. |
|
|
Auflösung des Güterstandes
Bei der Auflösung des Güterstandes
sollten sich in der Regel keine Probleme
ergeben. In Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung
und zur Güterverbindung
gibt es weder eine Errungenschaft
noch ein Gesamtgut, welches geteilt werden
müsste. Für die Auflösung der Gütertrennung
enthält das Gesetz nur eine einzige
Bestimmung: Gemäss Art. 251 ZGB wird
ein Vermögenswert, welcher im Miteigentum
beider Ehegatten steht, demjenigen
Ehegatten zugewiesen, der ein überwiegendes
Interesse nachweisen kann. Der
andere Ehegatte erhält im Gegenzug eine
Entschädigung. |
|