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HEV 7/2007 Inhaltsverzeichnis
Das eheliche Güterrecht

     
  Teil 3:
Die Gütertrennung
* Alessandra Perrella
 
     
  Möchten die Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht eine weit reichende Trennung, so müssen sie sich für den Güterstand der Gütertrennung entscheiden. Die Ehegatten wählen somit einen «Nicht-Güterstand». Neben einer solchen vertraglichen Wahl der Gütertrennung gibt es weitere Situationen, in denen es der Gesetzgeber als angebracht erachtet, die Vermögen der Ehegatten zu trennen. Eine Gütertrennung kann somit auch von Gesetzes wegen oder auf richterliche Anordnung hin eintreten.  
     
  Die Gütertrennung
Es gibt zwei Gründe, weshalb die Ehegatten der Gütertrennung unterstehen können: Einerseits können die Ehegatten dies in einem Ehevertrag vereinbaren, andererseits kann die Gütertrennung auch gegen den Willen der Ehegatten eintreten. Dann spricht man vom ausserordentlichen Güterstand. Die Wirkungen der Gütertrennung sind aber dieselben. Die Gütertrennung besagt nämlich, dass die Ehegatten über ihr eigenes Vermögen verfügen, welches auch bei der Auflösung der Ehe nicht mit dem anderen Ehegatten geteilt werden muss. Die Ehegatten werden durch die Gütertrennung so wie ein nicht verheiratetes Paar behandelt.
 
     
  Die Gütertrennung als ausserordentlicher Güterstand
Von Gesetzes wegen tritt die Gütertrennung ein, wenn über einen Ehegatten, welcher einer Gütergemeinschaft untersteht, der Konkurs eröffnet wurde. Ausserdem tritt die Gütertrennung ein, wenn die Ehegatten sich gerichtlich trennen lassen. Bei einer faktischen Trennung (Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung) tritt dies nicht von Gesetzes wegen ein.
In einem solchen Fall kann ein Ehegatte im Rahmen von Eheschutzmassnahmen eine Gütertrennung beim Richter oder dies nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme beantragen. Ausserdem kann gestützt auf Art. 189 ZGB die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen, wenn ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben wurde und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden ist.
 
     
  Verwaltung des Vermögens und Haftung gegenüber Dritten
Für die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten kann auf die Ausführungen über die Verwaltung bei der Errungenschaftsbeteiligung verwiesen werden. Die Ehegatten verwalten, nutzen und verfügen über ihr Vermögen selber. Hinsichtlich der Haftung gegenüber Dritten kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen über die Errungenschaftsbeteiligung hingewiesen werden.
 
     
  Die Miteigentumsvermutung
Auch wenn die Vermögen der Ehegatten völlig getrennt sind, so kann sich trotzdem die Situation ergeben, dass es nicht mehr möglich ist, festzustellen, welchem Ehegatten ein Vermögenswert gehört. Derjenige Ehegatte, der behauptet, dass ein Gegenstand in seinem Eigentum steht, muss dies auch beweisen. Gelingt es nicht, einen solchen Beweis zu erbringen, so stellt das Gesetz die Vermutung auf, dass sich der Gegenstand im Miteigentum beider Ehegatten befindet.
 
     
  Auflösung des Güterstandes
Bei der Auflösung des Güterstandes sollten sich in der Regel keine Probleme ergeben. In Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung und zur Güterverbindung gibt es weder eine Errungenschaft noch ein Gesamtgut, welches geteilt werden müsste. Für die Auflösung der Gütertrennung enthält das Gesetz nur eine einzige Bestimmung: Gemäss Art. 251 ZGB wird ein Vermögenswert, welcher im Miteigentum beider Ehegatten steht, demjenigen Ehegatten zugewiesen, der ein überwiegendes Interesse nachweisen kann. Der andere Ehegatte erhält im Gegenzug eine Entschädigung.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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