Im Hinblick auf die Euro 08
dürfte die Nachfrage nach Hotelzimmern
das Angebot weit übersteigen
und sich vor allem im
Niedrigpreissektor auf private Unterkünfte
ausweiten. Im Unterschied
beispielsweise zu England, wo man
mancherorts Bed-and-Breakfast-Schilder an fast jedem Haus sieht,
ist man es bei uns nicht gewohnt,
Übernachtungsmöglichkeiten kurzfristig
zur Verfügung zu stellen.
Euro 08 wäre vielleicht eine Gelegenheit, sich damit anzufreunden.
Um was für einen Vertrag handelt es sich zwischen Gast und Gastgeber
eigentlich, und was ist zu bedenken?
Bei der Gastaufnahme oder Beherbergung
kommt nicht ein Mietvertrag zustande,
sondern ein selbstständiger Vertrag,
dessen Charakteristika mit der Beherbergung
und/oder Verpflegung eines Gastes
gegen Entgelt umschrieben werden kann.
In der Regel tritt in diesen Situationen die
mietrechtliche Komponente gegenüber den
auftrags- oder kaufrechtlichen und allenfalls
werkvertraglichen Elementen zurück.
Für die Beherbergung bedarf es weder
einer Zustimmung des Vermieters noch
einer Bewilligung durch die Behörden. Sowohl
Eigentümer wie Mieter sind frei,
gegen Entgelt Gäste aufzunehmen, solange
es nicht eine auf Dauer ausgelegte Geschäftstätigkeit
ist.
Bei derartigen Verträgen zu beachten:
•
Schriftlichkeit dringend empfohlen
•
Leistungen und Gegenleistungen genau
aufführen, insbesondere Dauer des Aufenthaltes
und Anzahl Personen
•
Korrekte Aufnahme der Personalien, am
besten anhand von Pass oder Identitätskarte
•
Vorauszahlung empfehlenswert
•
Vorsicht bei Aushändigung von Schlüsseln;
bei deren Verschwinden haftet Mieter
gegenüber Vermieter
•
Keine Wertgegenstände in den zugänglichen
Räumen herumliegen lassen. Alles
wegschliessen
Ein Muster einer solchen Vereinbarung
drucken wir hier ab. Sie kann auch auf
unserer Homepage www.hev-zuerich.ch heruntergeladen werden.