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Bei der Gastaufnahme oder Beherbergung
kommt nicht ein Mietvertrag zustande,
sondern ein selbstständiger Vertrag,
dessen Charakteristika mit der Beherbergung
und/oder Verpflegung eines Gastes
gegen Entgelt umschrieben werden kann.
In der Regel tritt in diesen Situationen die
mietrechtliche Komponente gegenüber den
auftrags- oder kaufrechtlichen und allenfalls
werkvertraglichen Elementen zurück. |
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