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Weder werterhaltend noch wertvermehrend
* Martin Byland |
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Im vorliegenden Fall wurden bauliche Unterhaltskosten für eine Eigentumswohnung
mit der Begründung nicht zugelassen, dass sie Lebensunterhaltskosten
darstellten. Der Entscheid gibt Gelegenheit, die massgebenden
Kriterien in Erinnerung zu rufen. |
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Zu beurteilen war ein Fall eines kinderlosen
Ehepaares im Kanton Zürich, welches
eine neu erstellte Eigentumswohnung, die
von einer Familie zuvor während nur
zehn Monaten bewohnt worden war, für
Fr. 180 000.– umbauen liess. Von diesem
Betrag machten sie in der Steuererklärung
2002 Fr. 95 000.– als Unterhaltskosten geltend.
Demgegenüber stellte sich die Steuerkommissärin
auf den Standpunkt, es seien
an der neuen Wohnung noch keine Abnützungen
eingetreten, da die Vorgänger die
Wohnung nur während sehr kurzer Zeit
bewohnt hätten. Die von den Steuerpflichtigen
getätigten baulichen Massnahmen
könnten daher nicht als Unterhalt gelten,
sondern seien aus rein persönlicher Neigung
getätigt worden und befriedigten
somit ein Komfortbedürfnis. Deshalb handle
es sich hierbei grösstenteils um nicht
abzugsfähige Lebenshaltungskosten. Unterhaltskosten
liess die Kommissärin lediglich
im Betrag von Fr. 12 000.– zum Abzug
zu.
Demgegenüber machten die Steuerpflichtigen
geltend, die neu erworbene Liegenschaft
sei auf die Bedürfnisse einer
Familie mit einem schwer kranken Kind
ausgerichtet gewesen. Die kinderlosen Ehegatten
hätten die Wohnung nach ihren
Wünschen umgestaltet und die Nutzungsspuren
beseitigt. Die Sanierung habe nicht
zu einem Mehrwert geführt, sondern nur
die Erhaltung des bisherigen Wohnnutzens
bezweckt. |
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Der Entscheid
Die angerufene Steuerrekurskommission
des Kantons Zürich führte in ihrem Entscheid
einleitend aus, dass unter Unterhaltskosten
nur diejenigen Aufwendungen
zu verstehen sind, deren Ziel nicht die
Schaffung neuer, sondern die Erhaltung bisheriger
Werte ist und die in längeren oder
kürzeren Zeiten wiederkehren. Nicht
abzugsfähig seien demgegenüber die – in
erster Linie der Befriedigung persönlicher
Bedürfnisse dienenden – Lebenshaltungskosten.
Typischerweise gehörten Auslagen
zu dieser Kategorie, die aus einem Komfortbedürfnis
heraus begründbar sind. Farbtonänderungen
einer neuwertigen Bemalung,
Ersatz von Produkten kurz nach deren
Investition, luxuriöse Anlagen usw. stellten
solche Liebhabereien dar. Dazu gehörten
auch eine ausgefallene Gestaltung des
Hausumschwunges oder die Errichtung von
Skulpturen im Garten. Lebenshaltungskosten seien auch solche Massnahmen, mit
denen objektiv betrachtet ausschliesslich
persönliche Bedürfnisse befriedigt würden,
die am Markt im Fall einer Vermietung oder
eines Verkaufes nicht honoriert würden.
Darunter fielen auch invaliditätsbedingte
Einrichtungen wie etwa der Einbau eines
Treppenliftes.
Die Geltendmachung von Unterhaltskosten
setze voraus, dass der renovierte
oder instandgestellte Teil entweder seine
Funktionsfähigkeit im wesentlichen Umfang
verloren habe oder in ästhetischer Hinsicht
eine erhebliche Beeinträchtigung eingetreten
sei. Wenn eine Einrichtung nach
vergleichsweise kurzer Zeit und weit vor
Ablauf der statistischen «Lebensdauer»
ersetzt werde, spreche eine natürliche Vermutung
dafür, dass nicht sachliche, sondern
rein persönliche Motive den Ausschlag
gegeben hätten. Auch bei Eingriffen an
älteren Gebäuden liege nicht ohne Weiteres
Unterhalt vor, wenn eine Wertvermehrung
ausser Betracht falle. Dies gelte mehrheitlich
für Veränderungen der inneren Raumaufteilung
durch das Einfügen oder die Entfernung
von Zwischenwänden; eine Wertvermehrung
läge dann nahe, wenn heute
kaum mehr gefragte kleine Räume in angemessen
grössere Einheiten umgestaltet
würden. Im Weiteren dürften Änderungen
der inneren Erschliessung, wie das Verlegen
von Treppen, Wasser- und Stromleitungen
usw., in der Regel keinen Unterhalt darstellen.
Im Zweifelsfall sei massgebend, ob ein
bestimmter Eingriff hypothetisch einen
höheren Mietertrag erwarten lasse. Eine
Mietwertsteigerung könne nur angenommen
werden, wenn eine Massnahme
zumindest für eine überwiegende Mehrheit
von potenziellen Mietern oder Käufern als
attraktiv erscheine. Demgegenüber dürfte
der Einbau einer Sauna oder eines
Schwimmbades in einem nicht repräsentativen
Einfamilienhaus rein persönliche
Bedürfnisse befriedigen.
Die Rekurskommission wies den Rekurs
mit der knappen Begründung ab, dass die
kurze Wohndauer der Vorgänger von zehn
Monaten gegen nennenswerte Gebrauchsspuren
spreche. Gegenteiliges hätten die
Steuerpflichtigen weder substantiiert geltend
gemacht noch dokumentiert. Nur die
persönlichen Bedürfnisse der Pflichtigen
seien das Motiv für die umfangreichen
Umbau- und Renovationsarbeiten, weshalb
der Rekurs abzuweisen sei. |
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Fazit
Die Darlegungen der Rekurskommission
sind im Grundsatz nicht neu. Sie rufen wieder
einmal in Erinnerung, dass auch bauliche
Massnahmen Lebenshaltungskosten
darstellen können. Die Ausführungen
bedeuten aber in ihrer Absolutheit eine Verschärfung
der bisherigen, meist vernünftig gehandhabten Praxis. Wenn Änderungen
der inneren Erschliessung, wie das Verlegen
von Treppen, Wasser- und Stromleitungen,
«in der Regel» weder als werterhaltend
noch als wertvermehrend eingestuft werden,
geht dies schon sehr weit. Im Unterschied
zu früher mag es heute zwar häufiger
vorkommen, dass jemand Leitungen
aus persönlichem Gusto neu verlegt. In den
allermeisten Fällen liegt jedoch bei solchen
Vorhaben ein konkreter Grund vor, sei es,
dass die Leitungen alt sind (werterhaltend)
oder die Räume besser ausgestattet werden,
z.B. durch TV-Kabelanschluss (wertvermehrend).
Eine konsequente Umsetzung der Darlegungen
der Rekurskommission hätte zur
Folge, dass nur noch diejenigen Ersatzinvestitionen
vollumfänglich zum Abzug
zugelassen würden, deren Lebensdauer
praktisch abgelaufen ist (z.B. Kochherd erst
nach ca. 15 Gebrauchsjahren). Bei baulichen
Veränderungen wie dem Versetzen von
Wänden müsste nachgewiesen werden,
dass ein mietrechtlicher Mehrnutzen erzielt
wird. Dies würde den Aufwand für die
Steuerpflichtigen wie auch für die Steuerbehören
massiv erhöhen, sodass nicht mehr
von einem Ein-«schätzungs»-verfahren
gesprochen werden könnte. Auch wenn es
im vorliegenden Entscheid von der Rekurskommission
bestritten wird: Diese Entwicklung
impliziert auch, dass sich die Steuerbehörden
ein Urteil über die Notwendigkeit
von Renovationen anmassen: Wird zu früh
umgebaut, sind es Lebenshaltungskosten,
wird zu spät saniert, kommt die Dumontpraxis
zur Anwendung.
Die im Entscheid zum Ausdruck gelangende
Haltung verstärkt zudem die Tendenz,
dass inskünftig bei grösseren Sanierungen
immer häufiger vorgängig ein
Steuerberater beigezogen werden muss,
damit dem Steuerpflichtigen nicht von den
Behörden vorgehalten werden kann, er
habe die entscheidenden Argumente nicht
vorgebracht und es fehle an Beweisen. Auf
jeden Fall ist ein bauwilliger Steuerpflichtiger
gut beraten, vor Baubeginn eine umfassende
Dokumentation über den Zustand
der Liegenschaft zu erstellen (Pläne, Fotos
etc.). |
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* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
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