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HEV 8/2007 Inhaltsverzeichnis
Nachbarrecht

     
  Fragen bei einem Bauvorhaben
* Alessandra Perrella
 
     
  Wenn in der Nachbarschaft ein Bauvorhaben realisiert werden soll, können sich verschiedene Fragen in Bezug auf die Rechte der Betroffenen stellen. Zu den meistgestellten gehören die um das Recht, gegen eine Baubewilligung vorzugehen, und die Frage, ob man auf ein Rechtsmittel verzichten kann. Ausserdem wird in der Folge die Frage des Näherbaurechts erläutert und ob der Bauherr einen Anspruch auf Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes hat.  
     
  Die Anfechtung einer Baubewilligung
Wenn ein Nachbar von einem Bau Kenntnis erhält, sei dies durch den Bauherrn selbst, durch eine allfällige Aussteckung oder durch die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt, so darf dieser nicht untätig bleiben. Der Nachbar muss innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung des Projektes bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheides verlangen. Ob man später zu einem Rekurs legitimiert ist oder nicht, spielt keine Rolle, so dass jeder potenziell Betroffene ein solches Gesuch stellen kann. Auch kann der Gesuchsteller entscheiden, ob er in diesem Zeitpunkt schon Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen will oder nicht. Die Bedeutung dieses Gesuches liegt darin, dass, wenn nicht die Zustellung des baurechtlichen Entscheides innert 20 Tagen verlangt wird, auch ein späterer Rekurs nicht möglich ist. Das Rekursrecht verwirkt und die Baurekurskommission würde auf einen späteren Rekurs nicht mehr eintreten.
 
     
  Der Verzicht auf Rekurs durch den Nachbarn
Es kommt unter Nachbarn vor, dass sie einen Rechtsmittelverzicht vereinbaren. Grundsätzlich sind solche Rechtsmittelverzichte vor Empfang des baurechtlichen Entscheides unzulässig, weshalb der Nachbar, der darauf verzichtet hat, trotzdem ein Rechtsmittel einreichen kann. Dies würde jedoch eine Vertragsverletzung darstellen, so dass unter Umständen eine Schadenersatzpflicht entstehen könnte. Ausserdem könnte die Erhebung des Rechtsmittels als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden, wenn zum Beispiel ein Nachbar die Baueingabepläne mitunterzeichnet und bei dieser Gelegenheit ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet.
Eine weitere Frage, die sich mit einem Rechtsmittelverzicht stellt, ist, ob ein entgeltlicher Verzicht gegen die guten Sitten verstösst. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass nicht jeder entgeltliche Verzicht per se sittenwidrig ist. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn das vereinbarte Entgelt dazu dient, eine mit dem Bauvorhaben verbundene Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes auszugleichen. Wenn aber der Nachbar nur deshalb ein Rechtsmittel erhebt, um beim Bauherrn einen Verzögerungsschaden zu verursachen, und somit eine Machstellung einnimmt und ein Entgelt für den Rückzug verlangt, so dass er in verpönter Weise sein Recht kommerzialisiert und es ihm eigentlich gar nicht um schützenswerte Interessen geht, dann ist der Verzicht sittenwidrig. Dies würde dazu führen, dass unter Umständen der bezahlende Bauherr die erbrachte Entschädigung aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern kann.
 
     
  Das Näherbaurecht
Das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich (PBG) sieht in § 270 Abs. 3 vor, dass durch nachbarliche Vereinbarung unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse ein Näherbaurecht begründet werden kann. Dadurch können die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände unterschritten werden. Die schriftliche Zustimmung des Nachbarn sollte mit den anderen Unterlagen bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht werden. Ein Eintrag im Grundbuch ist nicht erforderlich. Auch die Gegenseitigkeit des Näherbaurechts kann vereinbart werden. Möchte man aber erreichen, dass die Näherbaurechte nicht nur zwischen den vertragschliessenden Nachbarn gelten sollen, so müsste eine entsprechende Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen werden. Dies hätte zur Folge, dass ein solches Näherbaurecht dinglich wirkt, so dass die zukünftigen Eigentümer daran gebunden wären. Der Bauherr, welcher ein Näherbaurecht verlangt, kann den Nachbarn jedoch nicht dazu zwingen, ein solches zu gewähren. Der Nachbar kann ohne Angaben von Gründen das Näherbaurecht verweigern.
 
     
  Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken
Der Bauherr hat von Gesetzes wegen die Befugnis, die Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu benutzen, soweit dies für das Bauvorhaben erforderlich ist (§ 229 PBG). Er muss jedoch dabei beachten, dass er das Nachbargrundstück nicht unzulässigerweise gefährdet oder beeinträchtigt. Der Nachbar hat dies nicht entschädigungslos hinzunehmen. Der Bauherr hat dem Nachbar einen Vorschlag bezüglich der Höhe der Entschädigung zu unterbreiten. Stimmt dieser dem Vorschlag nicht innert 30 Tagen zu und können sich die Parteien auch sonst nicht über die Entschädigungshöhe einigen, so muss der Bauherr bei der örtlichen Baubehörde ein Begehren einreichen und diese entscheidet in einem raschen Verfahren über die Zulässigkeit des Begehrens und die Höhe der Entschädigung.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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