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Stolpersteine beim Hausverkauf |
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TV-Interview mit Rita Eichenberger, eidg. dipl. Immobilientreuhänderin, Leiterin
Verkauf/Vermittlung HEV Zürich, und Olivier Laube, wohntraumTV |
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Frau Eichenberger, Sie beschäftigen sich seit vielen Jahren beim HEV Zürich mit dem Verkauf
von Liegenschaften. Gibt es Punkte,
welchen Ihres Erachtens schon vor einem
Verkauf besondere Aufmerksamkeit geschenkt
werden sollte?
Ja, da gibt es einiges, was zu beachten ist.
Für den Verkauf ist früher oder später ein
Grundbuchauszug unerlässlich. Die Interessenten
wollen schliesslich alles über das
Grundstück wissen und haben auch Anspruch
darauf. Es ist daher gut, einen Grundbuchauszug
rechtzeitig beim zuständigen Notariat
und Grundbuchamt zu besorgen, und zwar
mit dem genauen Wortlaut der Anmerkungen,
Vormerkungen und Dienstbarkeiten.
Daraus sind auch alle Grundpfandrechte
ersichtlich. Nach Erhalt des Grundbuchauszuges
gilt es zu prüfen, ob die darin aufgeführten
Eigentümer den gegenwärtigen Verhältnissen
entsprechen. Oft ist noch immer der
verstorbene Vater eingetragen oder gar eine
Erbengemeinschaft. Im letzteren Fall kommt
es gelegentlich vor, dass ein Teil der Erben
nicht mehr lebt. In solchen Fällen kann man
nur hoffen, dass die Erbbescheinigungen vorliegen.
Wenn nicht, müssen diese bei der
zuständigen Behörde (im Kanton Zürich das
Bezirksgericht) angefordert werden. Das kann
mit einem grossen zeitlichen Aufwand verbunden
sein, insbesondere wenn ein verstorbener
Erbe im Ausland Wohnsitz hatte. |
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Wieso müssen die eingetragenen Grundpfandrechte
ersichtlich sein?
Wichtig ist, ob die aufgeführten Schuldbriefe
(Grundpfandrechte) noch belastet sind.
Es ist durchaus möglich, dass Schuldbriefe
abbezahlt wurden. Trifft dies zu, sollten sich
diese bei den Akten des Eigentümers befinden,
bei abbezahlten Namenschuldbriefen
samt dem notwendigen Indossament, d.h. der
Abtretungserklärung der Bank. Leider stellen
wir immer wieder fest, dass Letzteres fehlt.
Ist ein Schuldbrief nicht mehr auffindbar,
muss dieser kraftlos erklärt werden. Und zwar
auch wenn nachweislich seit Jahren keine Zinsen
bezahlt worden sind und man davon ausgehen
kann, dass niemand mehr Ansprüche
daraus ableitet. Dazu ist eine Ausschreibung
im Amtsblatt notwendig, das ist nicht nur
mit Kosten verbunden, sondern kostet auch
Zeit – nämlich etwa ein Jahr. Ein Verkauf kann
dennoch erfolgen, doch wird der Käufer eine Sicherstellung des entsprechenden Betrages
verlangen. |
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Besonderheiten bei Erbengemeinschaften?
Voraussetzung für einen Immobilienverkauf
ist, dass sämtliche Erben damit einverstanden
sind. Generell sind Erbengemeinschaften
nur einstimmig handlungsfähig. Es
reicht also nicht, wenn die Mehrheit der Erben
einen Verkauf wünscht. Um kostspielige Leerläufe
zu vermeiden, sollte eine entsprechende
Zustimmung vor Aufnahme jeglicher Art von
Verhandlung, sei es mit einem Interessenten,
sei es mit dem Makler, vorliegen. Falls ein Erbe
die Liegenschaft selber übernehmen will, ist
das mit dem Einverständnis der anderen
Erben selbstverständlich möglich. Allerdings
braucht es dann keinen pVerkaufsvertrag,
sondern einen Erbteilungsvertrag. Den kann
das Notariat und Grundbuchamt erstellen. Bei
einer Erbteilung wird im Unterschied zum
Verkauf keine Grundstückgewinnsteuer erhoben.
Diese wird vielmehr aufgeschoben, was
bei der Kaufpreisfestlegung berücksichtigt
werden sollte. |
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Mein Vater, welcher alleine im Einfamilienhaus
wohnt, muss ins Pflegeheim umziehen,
da er an Demenz erkrankt ist. Kann ich nun
bezüglich seines Hauses disponieren? Was
muss dabei beachtet werden?
Ist ein Eigentümer nicht mehr handlungsfähig,
kann er auch keine Vollmacht ausstellen
– auch nicht auf seine nächsten Angehörigen.
Eine Vollmacht muss nämlich amtlich
beglaubigt sein und dazu überprüft das
Notariat die Handlungsfähigkeit. Will man
dennoch verkaufen, muss eine vorübergehende
Beistandsschaft beantragt werden. Der
Kaufvertrag kann dann einstweilen nur beurkundet
werden, während der Vollzug des
Kaufvertrages die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
und des Bezirksrates voraussetzt.
Der beurkundete Kaufvertrag muss
zunächst mit einem Bericht über die Verkaufsbemühungen
der Vormundschaftsbehörde
eingereicht werden. Diese überprüft, ob die
Interessen des Vaters gewahrt wurden, und
erteilt ihre Zustimmung erst, wenn sie zur
Überzeugung gelangt, dass die Liegenschaft
bestmöglich veräussert wurde. |
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Der Eigentümer eines Einfamilienhauses,
welches auf seinen Namen im Grundbuch
eingetragen ist, ist infolge der Trennung von
seiner Ehefrau ausgezogen und will das Haus
nun verkaufen.
Wenn die Gattin, wie es meistens der Fall
ist, im Einfamilienhaus wohnt, kann er das
Haus nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung
veräussern – auch wenn er als Alleineigentümer
im Grundbuch eingetragen ist.
Das Gesetz sieht nämlich einen besonderen
Schutz für Familienwohnungen vor (ZGB
169). Sofern die Gattin einen anderen Wohnsitz
hat, muss er eine Wohnsitzbestätigung
beibringen, aus welcher hervorgeht, dass es
sich beim verkäuflichen Objekt nicht um die
Familienwohnung handelt. Dasselbe gilt übrigens
auch bei eingetragenen Partnerschaften. |
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Hätte nie gedacht, dass so viele Fragen auftauchen
können.
Ich könnte Ihnen noch einige mehr aufzeigen,
leider reicht dazu die Zeit nicht aus. Sie
sehen, es lohnt sich aus vielen Gründen, einen
ausgewiesenen Makler mit dem Verkauf zu
beauftragen, der Ihnen auch beratend zur
Seite steht. |
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In allen Fragen, die mit Immobilien zu tun
haben, beraten wir vom HEV Zürich Sie
gerne. Unsere Fachleute der Verkaufs-,
Rechts-, Schätzungs- und Verwaltungsabteilung
freuen sich auf Ihren Anruf.
Ihre Immobilie ist unser Zuhause |
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