HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 9/2007 Inhaltsverzeichnis
Drucksachenverkauf

     
  Zürcher Mietvertrag 2007
* Paco Oliver
 
     
  11 Jahre sind seit der letzten Revision des Zürcher Mietvertrags vergangen. Da und dort gab es seither mit einzelnen Formulierungen der AGB Interpretationsprobleme. So schien es angebracht, das Vertragswerk wieder einmal auf Herz und Nieren zu prüfen.  
     
  Die neuen AGB sind unseres Erachtens besser strukturiert, konsequenter und rechtlich klarer, enthalten aber keine dramatischen Änderungen. Insofern gibt es keinen zwingenden Grund, laufende Verträge anzupassen. Selbstverständlich bleiben die alten Vertragsformulare und AGB gültig und dürfen weiterhin verwendet werden.
Um zu zeigen, welcher Art die Unterschiede sind, stellen wir in nächster Zeit immer wieder ein paar Vertragsklauseln in der alten und neuen Version einander gegenüber.
 
     
         
  Alte Version   Neue Version  
  1. Übergabe
Der Vermieter übergibt dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt die im Vertrag erwähnten Mietobjekte in gebrauchsfähigem und gereinigtem Zustand. Ein Anspruch auf Neuwertigkeit der übernommenen Mietobjekte beziehungsweise Mieteinrichtungen besteht nicht.
Es wird empfohlen, ein Wohnungsübergabeprotokoll zu erstellen. Wird keines aufgenommen, ist der Vermieter für den Zustand des Objektes bei der Übergabe beweispflichtig. Ist ein solches gemeinsam erstellt worden, so hat der Mieter allfällige, im Protokoll nicht aufgeführte Mängel an der Mietsache dem Vermieter innert 14 Tagen nach Mietantritt schriftlich anzuzeigen. Vorbehalten bleiben verdeckte Mängel. Diese sind sofort nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen, ansonsten angenommen wird, das Objekt sei in protokollgemässem Zustand übergeben worden. Der Mieter übernimmt die Kosten für die Anfertigung einheitlicher Namensschilder an Hausglocke, Briefkasten, Lift, Wohnungstüre usw.
  1. Übergabe
Der Vermieter übergibt dem Mieter das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen und sauberen Zustand. Ein Anspruch auf Neuwertigkeit besteht nicht. Die Übergabe findet, sofern nichts anderes vereinbart wurde, am Tag des Beginns der Miete ab 12.00 Uhr statt. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Ruhe- oder Feiertag, verschiebt sie sich auf den darauf folgenden lokalen Werktag.
Anlässlich der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Nachträglich festgestellte Mängel hat der Mieter innert 14 Tagen ab der Übergabe dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Unterbleiben entsprechende Anzeigen, wird angenommen, die Mietsache sei in protokolliertem Zustand übergeben worden.
Der Mieter übernimmt die Kosten für die Anfertigung einheitlicher Namensschilder an Sonnerie, Briefkasten, Lift, Wohnungstüre usw.
 
     
  * lic. iur., Redaktor «Zürcher Hauseigentümer»  
 
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich