|
In den Frühlings- und Sommermonaten kann es immer
wieder vorkommen, dass sich Wespen ein Nest auf unseren Balkonen,
Terrassen oder sonst in unserem Zuhause bauen. Unabhängig
davon, dass der Mensch eine meist unbegründete Furcht zeigt vor
diesen Tieren, stellen sich dabei auch einige Fragen aus mietrechtlicher
Sicht. |
|
|
Wespen als tierische Untermieter
Vorauszuschicken ist, dass für Menschen
mit einer Insektengiftallergie ein Wespenstich
lebensgefährlich sein kann. Mit einem
Nest ist also nicht zu spassen. Ansonsten
muss aber relativiert werden. Wespen sind
nämlich nicht generell angriffslustig und
stechfreudig, mindestens nicht ausserhalb
des Nestbereiches. Grundsätzlich gilt: Wespen
stechen nur, wenn man sie drückt, festhält
oder sich an ihrem Nest zu schaffen
macht, wohl dann, wenn sie sich bedroht
fühlen. Gewisse Gerüche wie Haarsprays
oder Parfüms können Wespen allerdings
zum Stechen animieren. Sicherheitshalber
sollte also die Umgebung eines Nestes
gemieden werden und in der Umgebung
von Wespen sollte man ruhig bleiben. So ist
die Gefahr, gestochen zu werden, gering.
Wespen und Menschen können also
nebeneinander leben. Oft verschwinden die
Wespen sogar entweder von selber wieder
oder können gar nie erst einen Stamm bilden,
wenn nämlich die Königin stirbt. |
|
|
Die Wespenfrage aus mietrechtlicher Sicht
In den Fällen, wo tatsächlich Handlungsbedarf
besteht und ein Wespennest in der
Wohnung oder auf dem Balkon einer Mietwohnung
zu entfernen ist, stellt sich natürlich
die Frage, wer für die Beseitigung
zuständig ist und die entsprechenden
Kosten zu tragen hat. Wenn in einer Mietwohnung
Schädlinge auftreten (hier sind es
Wespen, es können aber auch Kakerlaken,
Mäuse etc. sein), handelt es sich um einen
Mangel am Mietobjekt. Die Frage ist nach
Art. 259 OR zu beurteilen. Der Vermieter ist
grundsätzlich verpflichtet, auf Aufforderung
durch den Mieter den Mangel zu
beseitigen, das heisst, die Schädlinge zu
entfernen oder entfernen zu lassen. Wenn
sie aber mit geringem Aufwand beseitigt
werden können oder die Kosten dafür nicht
mehr als Fr. 150.– betragen, ist die Beseitigung
Sache der Mieterschaft.
In der Praxis wird also nach Massgabe
des kleinen Unterhalts verfahren. Mängel,
die sich innerhalb eines finanziellen Aufwandes
von Fr. 150.– beheben lassen, hat
der Mieter zu finanzieren. Wenn es nötig
ist, eine Fachperson beizuziehen, und deshalb
höhere Kosten entstehen, hat diese
der Vermieter zu übernehmen.
Kein Anspruch gegen den Vermieter
besteht hingegen, wenn davon auszugehen ist, dass die Schädlinge von selber wieder
verschwinden – dies ist insbesondere der
Fall bei Wespen – oder wenn sie durch Verschulden
des Mieters auftreten. Dafür, dass
der Mieter seine mietrechtliche Sorgfaltspflicht
verletzt hat, hat der Vermieter aber
den Beweis zu erbringen. Wichtig ist also,
im Vorfeld genau abzuklären, ob Handlungsbedarf
besteht, und wenn, mit welchem
(finanziellen) Aufwand die «Biester»
entfernt werden können. Dabei ist, im Rahmen
einer einvernehmlichen Lösung, beim
Fall Wespe auch die Subjektivität einer
wenn auch naturwissenschaftlich nicht
begründeten Angst des Mieters vor diesen
Insekten zu berücksichtigen. |
|