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HEV 9/2007 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Ins Wespennest getreten:  
     
  Vom friedlichen Zusammenleben des
Mieters, Vermieters und der Wespe
* Kathrin Spühler
 
     
  In den Frühlings- und Sommermonaten kann es immer wieder vorkommen, dass sich Wespen ein Nest auf unseren Balkonen, Terrassen oder sonst in unserem Zuhause bauen. Unabhängig davon, dass der Mensch eine meist unbegründete Furcht zeigt vor diesen Tieren, stellen sich dabei auch einige Fragen aus mietrechtlicher Sicht.  
     
  Wespen als tierische Untermieter
Vorauszuschicken ist, dass für Menschen mit einer Insektengiftallergie ein Wespenstich lebensgefährlich sein kann. Mit einem Nest ist also nicht zu spassen. Ansonsten muss aber relativiert werden. Wespen sind nämlich nicht generell angriffslustig und stechfreudig, mindestens nicht ausserhalb des Nestbereiches. Grundsätzlich gilt: Wespen stechen nur, wenn man sie drückt, festhält oder sich an ihrem Nest zu schaffen macht, wohl dann, wenn sie sich bedroht fühlen. Gewisse Gerüche wie Haarsprays oder Parfüms können Wespen allerdings zum Stechen animieren. Sicherheitshalber sollte also die Umgebung eines Nestes gemieden werden und in der Umgebung von Wespen sollte man ruhig bleiben. So ist die Gefahr, gestochen zu werden, gering. Wespen und Menschen können also nebeneinander leben. Oft verschwinden die Wespen sogar entweder von selber wieder oder können gar nie erst einen Stamm bilden, wenn nämlich die Königin stirbt.
 
     
  Die Wespenfrage aus mietrechtlicher Sicht
In den Fällen, wo tatsächlich Handlungsbedarf besteht und ein Wespennest in der Wohnung oder auf dem Balkon einer Mietwohnung zu entfernen ist, stellt sich natürlich die Frage, wer für die Beseitigung zuständig ist und die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Wenn in einer Mietwohnung Schädlinge auftreten (hier sind es Wespen, es können aber auch Kakerlaken, Mäuse etc. sein), handelt es sich um einen Mangel am Mietobjekt. Die Frage ist nach Art. 259 OR zu beurteilen. Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, auf Aufforderung durch den Mieter den Mangel zu beseitigen, das heisst, die Schädlinge zu entfernen oder entfernen zu lassen. Wenn sie aber mit geringem Aufwand beseitigt werden können oder die Kosten dafür nicht mehr als Fr. 150.– betragen, ist die Beseitigung Sache der Mieterschaft.
In der Praxis wird also nach Massgabe des kleinen Unterhalts verfahren. Mängel, die sich innerhalb eines finanziellen Aufwandes von Fr. 150.– beheben lassen, hat der Mieter zu finanzieren. Wenn es nötig ist, eine Fachperson beizuziehen, und deshalb höhere Kosten entstehen, hat diese der Vermieter zu übernehmen.
Kein Anspruch gegen den Vermieter besteht hingegen, wenn davon auszugehen ist, dass die Schädlinge von selber wieder verschwinden – dies ist insbesondere der Fall bei Wespen – oder wenn sie durch Verschulden des Mieters auftreten. Dafür, dass der Mieter seine mietrechtliche Sorgfaltspflicht verletzt hat, hat der Vermieter aber den Beweis zu erbringen. Wichtig ist also, im Vorfeld genau abzuklären, ob Handlungsbedarf besteht, und wenn, mit welchem (finanziellen) Aufwand die «Biester» entfernt werden können. Dabei ist, im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung, beim Fall Wespe auch die Subjektivität einer wenn auch naturwissenschaftlich nicht begründeten Angst des Mieters vor diesen Insekten zu berücksichtigen.
 
     
     
  Weitere Invormationen
Weiterführende Informationen zu Schädlingen und deren Bekämpfung im Allgemeinen finden sich unter folgendem Link: http://www.stadt-zuerich.ch/internet/ugz/home/schaedlinge.html oder Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, Beratungsstelle Schädlingsbekämpfung, Walchestrasse 31, Postfach, 8035 Zürich.
Telefonische und persönliche Beratung für Bewohner/innen der Stadt Zürich: Montag bis Freitag 13.30 bis 14.30 Uhr, Telefon 044 412 28 38, Fax 044 412 50 41
 
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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