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HEV 9/2007 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Die Abberufung des Verwalters
* Cornel Tanno
 
     
  Die Abberufung des Verwalters ist ein einseitiges und auflösendes Gestaltungsrecht. Sie beendet die Rechtsbeziehung zwischen dem Verwalter und der Stockwerkeigentümerschaft. Die Abberufung ist bedingungsfeindlich und kann nicht widerrufen werden. Eine allfällige Fortführung der Vertragsbeziehung setzt demnach aus formeller Sicht den Abschluss eines neuen Vertrages voraus.
Das Recht auf freie Abberufung ist unverzichtbar und kann nach herrschender Lehre auch nicht eingeschränkt werden. In diesem Sinne sind auch «unkündbare» Verwalterverträge oder sogar Verwalterverträge mit einer Mindestlaufzeit nicht bindend bzw. können einer Abberufung nicht entgegengehalten werden.
Das Gesetz sieht hingegen zwei Einschränkungen der Abberufungsfreiheit vor:
 
     
 
1. «Sofern wichtige Gründe vorhanden sind, muss die Abberufung ausgesprochen werden. Andernfalls kann sich jeder Stockwerkeigentümer an den Richter wenden und die richterliche Abberufung verlangen.»
2. «Im Falle der richterlichen Bestellung des Verwalters kann die Stockwerkeigentümerversammlung eine Abberufung nur mit Bewilligung des Richters oder nach Ablauf der richterlich bestimmten Frist beschliessen.»
 
     
  Wie die Bestellung (sofern keine richterliche Bestellung) muss auch die Abberufung durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung erfolgen. Der Beschluss wird mit einfachem Mehr gefasst. Das Verbot der Einschränkung des Abberufungsverbotes führt dazu, dass das vorgenannte Mehrheitserfordernis nicht erschwert werden darf.
Wie jeder Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung kann auch die Abberufung anfechtbar oder gar nichtig sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zu denken ist an die fehlende Traktandierung auf der Einladung zur Stockwerkeigentümerversammlung oder wenn das einfache Mehr falsch berechnet worden ist. Die Abberufung entfaltet als sog. empfangsbedürftige Willensäusserung erst mit ihrer Mitteilung rechtliche Wirkung, wobei von Gesetzes wegen nicht die Einhaltung einer bestimmten Form verlangt wird. Sofern der Verwalter an der Versammlung anwesend ist, bedarf es keiner separaten Mitteilung. Wenn er nicht anwesend ist, genügt grundsätzlich eine mündliche Mitteilung, die Übergabe des Protokolls oder eine schriftliche Mitteilung. Aus Beweisgründen ist aber die Zustellung per Einschreiben empfehlenswert.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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