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HEV 9/2007 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Der Gartensitzplatz
* Tiziano Winiger
 
     
  Darf der sondernutzungsberechtigte Stockwerkeigentümer der Gartenwohnung den Garten auch über den zur Sondernutzung ausgeschiedenen Gartensitzplatz hinaus nach freiem Ermessen benutzen, gartenbaulich gestalten (Statuen, Mauern), bepflanzen (grössere Bäume) und unterhalten?  
     
  Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (Art. 712 a ZGB). Als gemeinschaftlicher Teil verbleibt, was nicht zu Sonderrecht ausgeschieden wurde. Sondernutzungsrechte können auf gemeinschaftliche Teile begründet werden und schliessen andere Stockwerkeigentümer und Dritte von der Benutzung eines gemeinschaftlichen Teils aus.
Das Gesetz enthält keine Bestimmung über das Sondernutzungsrecht und es handelt sich um die Schaffung durch die Praxis, welche eigentlich einer Verankerung im Gesetz bedürfte. Ein Sondernutzungsrecht wird durch Grund- oder Personaldienstbarkeit, Reglement oder Vertrag begründet, welche auch dessen Umfang bestimmen.
Die ausschliesslichen Benutzungsrechte können objektbezogen begründet werden, so dass das Nutzungsrecht nur noch mit dem Sonderrecht zusammen auf einen Dritten übertragen werden kann. Wurden diese Rechte personenbezogen begründet und einem individuell bezeichneten Stockwerkeigentümer zugeteilt, so folgt das persönliche Recht bei einer Veräusserung des Stockwerkeigentumsanteils nicht automatisch dem Sondernutzungsrecht.
Es ist nicht üblich, dass die Eigentümer der Gartenwohnung den Garten auch über den zur Sondernutzung ausgeschiedenen Gartensitzplatz hinaus nach freiem Ermessen benutzen, gartenbaulich gestalten, bepflanzen und unterhalten dürfen.
Ein Sondernutzungsrecht erteilt dem berechtigten Stockwerkeigentümer in der Regel keine Befugnis zur baulichen Ausgestaltung und keinesfalls das Recht, über sein Sondernutzungsrecht hinaus das Grundstück ausschliesslich zu verwenden oder zu gestalten, es sei denn, das Reglement sehe ein solches Recht vor.
Zwar begründet die Zuteilung eines Sondernutzungsrechtes den Verzicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Nutzung eines gemeinschaftlichen Gartenanteils, nicht aber das Recht auf eine Benutzung nach freiem Ermessen und keineswegs die gestalterische oder substanzielle Veränderung der gemeinschaftlichen Teile.
Selbstverständlich ist die Gemeinschaft frei, die Benutzung von gemeinschaftlichen Teilen einzuschränken und einem oder mehreren Stockwerkeigentümern eine Sondernutzung einzuräumen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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