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Die Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten
Frist die Möglichkeit verloren geht, einen besonderen Anspruch durchzusetzen.
Oder mit anderen Worten berechtigt die Verjährung den
Schuldner, nach Ablauf einer Frist die Ansprüche seines Gläubigers aus
Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr zu
erfüllen; das erfolgt durch die Einrede der Verjährung. |
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Die Verjährung des Vergütungsanspruches
untersteht den allgemeinen Vorschriften
des Obligationenrechts (Art.
127ff. OR), auch was die Verjährungsfrist
und den Beginn des Verjährungslaufes
betrifft.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich
10 Jahre. Ausgenommen sind Forderungen
aus «Handwerksarbeit». Für diese
gilt nach Art. 128 Ziff. 3 OR eine verkürzte
Verjährungsfrist von 5 Jahren. Massgebliches
Kriterium für die Anwendung der verkürzten
Verjährungsfrist ist einzig die
Arbeit, zu der sich der Unternehmer nach
dem Inhalt des konkreten Werkvertrages
verpflichtet hat. Von «Handwerksarbeit»
spricht man, sofern eine manuelle Arbeit
(mit oder ohne Handwerkvertrag) ausgeführt
wird.
Die Handwerksarbeit zeichnet sich auch
dadurch aus, dass die geistige Komponente
in der Bedeutung hinter die körperlichen
Elemente der Leistung zurücktritt. Im konkreten
Einzellfall kann die Entscheidung, ob
eine bestimmte Arbeit «Handwerksarbeit»
ist oder nicht, Schwierigkeiten bereiten, da
die Grenzen fliessend sind. Entsprechend
besteht zu diesem Thema eine reichhaltige
Kasuistik. So wurden vom Gericht als
«Handwerksarbeiten» z.B. anerkannt: Gipserarbeiten,
Maler- und Tapezierarbeiten,
Herstellung von Türen und Fenstern,
Sanitär- und Spenglerarbeiten, die Montage
einer Gemeinschaftsantenne sowie Gartenarbeiten.
Keine Handwerksarbeiten waren dagegen
die Errichtung eines ganzen Hauses,
Baumeisterarbeiten für neue Fahrzeugeinstellräume,
die Lieferung und Montage von
Normtüren etc.
Der Beginn der Verjährungsfrist richtet
sich nach Art. 130 Abs. 1 OR. Danach
beginnt die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch
des Unternehmers mit seiner
Fälligkeit zu laufen, also nicht erst mit
der Rechnungstellung durch den Unternehmer.
Ist die Zeit der Erfüllung weder durch
Vertrag noch nach der Natur des Rechtsverhältnisses
bestimmt, so kann die Erfüllung
sogleich geleistet oder gefordert werden
(Art. 75 OR).
Werden verschiedene Teile der geschuldeten
Vergütung zu verschiedenen Zeiten
fällig, so läuft die Verjährung für jeden Vergütungsteil
ab Eintritt seiner Fälligkeit. Ist
eine Forderung zwar fällig, wurde aber eine
bestimmte Frist für deren Begleichung vereinbart,
so verschiebt sich der Verjährungsbeginn
bis auf das Ende der vereinbarten
Zahlungsfrist. |
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