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HEV 9/2007 Inhaltsverzeichnis
Verjährung

     
  Die Verjährung des Vergütungsanspruches
im Werkvertragsrecht (nach OR)
* Cornel Tanno
 
     
  Die Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Möglichkeit verloren geht, einen besonderen Anspruch durchzusetzen. Oder mit anderen Worten berechtigt die Verjährung den Schuldner, nach Ablauf einer Frist die Ansprüche seines Gläubigers aus Gründen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr zu erfüllen; das erfolgt durch die Einrede der Verjährung.  
     
  Die Verjährung des Vergütungsanspruches untersteht den allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechts (Art. 127ff. OR), auch was die Verjährungsfrist und den Beginn des Verjährungslaufes betrifft.
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Ausgenommen sind Forderungen aus «Handwerksarbeit». Für diese gilt nach Art. 128 Ziff. 3 OR eine verkürzte Verjährungsfrist von 5 Jahren. Massgebliches Kriterium für die Anwendung der verkürzten Verjährungsfrist ist einzig die Arbeit, zu der sich der Unternehmer nach dem Inhalt des konkreten Werkvertrages verpflichtet hat. Von «Handwerksarbeit» spricht man, sofern eine manuelle Arbeit (mit oder ohne Handwerkvertrag) ausgeführt wird.
Die Handwerksarbeit zeichnet sich auch dadurch aus, dass die geistige Komponente in der Bedeutung hinter die körperlichen Elemente der Leistung zurücktritt. Im konkreten Einzellfall kann die Entscheidung, ob eine bestimmte Arbeit «Handwerksarbeit» ist oder nicht, Schwierigkeiten bereiten, da die Grenzen fliessend sind. Entsprechend besteht zu diesem Thema eine reichhaltige Kasuistik. So wurden vom Gericht als «Handwerksarbeiten» z.B. anerkannt: Gipserarbeiten, Maler- und Tapezierarbeiten, Herstellung von Türen und Fenstern, Sanitär- und Spenglerarbeiten, die Montage einer Gemeinschaftsantenne sowie Gartenarbeiten.
Keine Handwerksarbeiten waren dagegen die Errichtung eines ganzen Hauses, Baumeisterarbeiten für neue Fahrzeugeinstellräume, die Lieferung und Montage von Normtüren etc.
Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 130 Abs. 1 OR. Danach beginnt die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des Unternehmers mit seiner Fälligkeit zu laufen, also nicht erst mit der Rechnungstellung durch den Unternehmer. Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch nach der Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet oder gefordert werden (Art. 75 OR).
Werden verschiedene Teile der geschuldeten Vergütung zu verschiedenen Zeiten fällig, so läuft die Verjährung für jeden Vergütungsteil ab Eintritt seiner Fälligkeit. Ist eine Forderung zwar fällig, wurde aber eine bestimmte Frist für deren Begleichung vereinbart, so verschiebt sich der Verjährungsbeginn bis auf das Ende der vereinbarten Zahlungsfrist.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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